Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Annahme als Doktorand*in
(1) 1Bewerber*innen, die an der HMTM promovieren wollen, haben die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Sinne des Abs. 2,
2. gegebenenfalls Nachweise gemäß Abs. 2 Satz 3,
3. die Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation, eine Darstellung der zu bearbeitenden Thematik sowie eine schriftliche Erklärung der*des vorgesehenen Betreuers*Betreuerin, in der...
§ 4 Annahme als Doktorand*in
(1) 1Bewerber*innen, die an der HMTM promovieren wollen, haben die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Sinne des Abs. 2,
2. gegebenenfalls Nachweise gemäß Abs. 2 Satz 3,
3. die Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation, eine Darstellung der zu bearbeitenden Thematik sowie eine schriftliche Erklärung der*des vorgesehenen Betreuers*Betreuerin, in der sich diese*r dazu bereit erklärt, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen; der*die Betreuer*in soll Mitglied der HMTM sein; in begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss promovierte Professor*innen sowie habilitierte Mitglieder einer anderen Hochschule für Musik oder Universität als Betreuer*in bestellen;
4. eine Erklärung darüber, ob bereits frühere Promotionsversuche unternommen oder Promotionen abgeschlossen wurden; von früheren Promotionsversuchen sind Ort, Zeit und Hochschule sowie Thema der Dissertation anzugeben,
5. eine Erklärung, dass der*die Kandidat*in nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 101 BayHIG ist und nicht schon an einer Hochschule eine Promotion endgültig nicht bestanden hat.
(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium mit der Gesamtnote „gut“ oder besser
1. in einem Studiengang Musikpädagogik, Musikwissenschaft oder einem einschlägigen Studiengang aus dem Fach Musik – Medien – Management im Sinn von Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an einer Hochschule für Musik oder Universität oder
2. in einem Masterstudiengang Musikpädagogik, Musikwissenschaft oder einem einschlägigen Studiengang aus dem Fach Musik – Medien – Management im Sinn von Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHIG an einer Hochschule für Musik oder Universität.
2Abschlüsse von anderen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder von ausländischen Hochschulen werden grundsätzlich anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse); über Anerkennungen entscheidet der Promotionsausschuss. 3Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn der*die Bewerber*in eine außergewöhnliche Eignung durch entsprechende Unterlagen nachweist. 4Im Fall des Satz 3 kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, insbesondere mit einer Auflage bzgl. der Nachholung der Leistungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen der Annahme als Doktorand*in und der Zulassung zum Promotionsverfahren.
(3) 1Über die Annahme als Doktorand*in entscheidet der Promotionsausschuss. 2Der Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn
1. die Unterlagen gemäß Abs. 1 Satz 2 unvollständig oder unrichtig sind,
2. der*die Kandidat*in bereits an der HMTM oder einer anderen Hochschule bzw. Universität eine Promotion endgültig nicht bestanden hat oder eine Dissertation mit der zu bearbeitenden Thematik in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen hat,
3. Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der*die Kandidat*in unwürdig zur Führung eines akademischen Grades ist,
4. gegebenenfalls der Nachweis gemäß Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht wurde,
5. die Darstellung der zu bearbeitenden Thematik gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 unzureichend ist.
3Die Entscheidung ist im Falle einer Ablehnung der*dem Kandidatin*Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.