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Folkwang Universität der Künste

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Steckbrief

  • Hochschule Folkwang Universität der Künste
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 4 Gestaltung
  • Promotionsfach / fächer Designwissenschaft; Theorie und Geschichte der Fotografie
  • Sachgebiet(e) Gestaltung, allgemeine; Kunst
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem (Fach-) Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promoti...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem (Fach-) Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 2 KunstHG nachweist. Die Zulassung zur Promotion kann auch mit einem Abschluss, der den Abschlüssen nach Nr. 1 – Nr. 3 gleichwertig ist, auf Beschluss des Promotionsausschusses gewährt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Nachweise über zusätzliche Studienleistungen und/oder fachliche Qualifikationen verlangen, wenn die Abschlussprüfung in einem Fach abgelegt worden ist, das nicht dem Profil des Fachbereichs bzw. dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht, um die Eignung für eine Promotion festzustellen.

      (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des derzeitigen Standes des betreffenden wissenschaftlichen Faches leisten und die in ihr verwendete Methode begründen.

      (2) Aus der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des derzeitigen Standes des betreffenden wissenschaftlichen Faches leisten und die in ihr verwendete Methode begründen.

      (2) Aus der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen, wenn Betreuung und Begutachtung möglich sind. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.

      (4) Wurden Teile der Dissertation bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrensveröffentlicht, muss dies von der Doktorandin oder dem Doktoranden gekennzeichnet werden. Übersteigt der Anteil der bereits veröffentlichten Teile den der genuinen Teile, sind die Kriterien in Absatz 5 anzuwenden.

      (5) Als Dissertation können auch wenigstens sechs Zeitschriftenartikel, davon mindestens drei in Erstautorenschaft, eingereicht werden. Diese müssen in einschlägigen Fachzeitschriften mit nachweislichem peer-review nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen oder erschienen sein (publikationsbasierte Promotion). In diesem Fall ist über die eingereichten Publikationen hinaus eine Synopse einzureichen, die die eingereichten Artikel kritisch, aus einer übergeordneten Perspektive einordnet.

      (6) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (7) Die Dissertation ist in vier gebundenen oder gehefteten Exemplaren einzureichen, ggf. zusammen mit einem Verzeichnis der Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden.

      (8) Bei der Abgabe der Dissertation hat die oder der Promovierende an Eides statt zu versichern, dass die Dissertation selbständig verfasst wurde. Für den Fall, dass eine Dissertation als Gruppenarbeit erstellt wurde, sind Angaben über Namen, akademische Grade und Anschriften der an der Gruppenarbeit beteiligten Personen sowie Auskunft darüber, ob und ggf. welche dieser Personen bereits ein Promotionsverfahren beantragt oder abgeschlossen und dabei Teile der vorgelegten Arbeit benutzt haben, erforderlich. Der Beitrag der oder des Einzelnen muss deutlich erkennbar und für sich bewertbar sein sowie als solcher den Ansprüchen an eine Dissertation genügen.

      (9) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses informiert die Rektorin oder den Rektor, sowie die Dekaninnen und Dekane der an dieser Promotionsordnung beteiligten Fachbereiche über die Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Mitteilung des Themas der Dissertation.

      (10) Die Doktorandin/der Doktorand kann die abgegebene Dissertation zurückziehen, solange dem Prüfungsausschuss noch kein schriftliches Gutachten vorliegt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademische Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre, durchgeführt werden (Doppelpromotion; Cotutelle de thése - Verfahren). Für die Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gelten seitens des Fachbereichs die B...
      § 14 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademische Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre, durchgeführt werden (Doppelpromotion; Cotutelle de thése - Verfahren). Für die Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gelten seitens des Fachbereichs die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Die Einzelheiten betreffend das jeweilige Promotionsverfahren sind in einem gesonderten Vertrag (Individualvereinbarung) zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln. Dieser Vertrag bedarf seitens des Fachbereichs der Zustimmung des Fachbereichsrates.

      (2) Bei gemeinsamen Promotionsverfahren soll auch die beteiligte zweite Hochschule eine Betreuerin oder einen Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden aus deren Hochschullehrkörper benennen. Im Vertrag ist insbesondere auch zu regeln, dass die Doktorandin oder der Doktorand jeweils einen angemessenen Teil der Bearbeitungszeit an jeder der beiden beteiligten Hochschulen verbringt.

      (3) Ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 kann die Prüfungskommission um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren der zweiten Hochschule angehören und von dieser benannt werden.

      (4) Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens handelt. Werden zwei Urkunden ausgestellt, so muss jede den Hinweis enthalten, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen Promotionsurkunde gültig ist und die oder der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen Form gemäß § 1 Absatz 1 dieser Ordnung oder in der ausländischen Form zu führen. In beiden Urkunden, die das Siegel und das Logo der ausstellenden Hochschule tragen, ist der binationale Charakter der gemeinschaftlich betreuten Promotion und der gemeinsamen Verleihung des Doktorgrades zum Ausdruck zu bringen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 342/2018
  • Hochschulporträt
    „Ziel von Folkwang ist die Ausbildung von Persönlichkeiten, die von exzellenter künstlerischer Kompetenz, einem breiten Bildungshorizont, einem hohen Maß an Kreativität und gesellschaftlicher Verantwortung geprägt sind.”
    Prof. Dr. Andreas Jacob
    Rektor der Folkwang Universität der Künste
    Foto: Blick auf das Hochschulgebäude Alte Abtei am Campus Essen-Werden
    Die Folkwang Idee

    Die Folkwang Universität der Künste ist die zentrale und in NRW einzige Ausbildungsstätte für Musik, Theater, Tanz, Gestaltung und Wissenschaft. 

    Grundidee der Ausbildung an Folkwang ist das interdisziplinäre Arbeiten und die Verbindung der Künste. So gehört der lebendige Austausch zwischen den unterschiedlichen Disziplinen ebenso wie Bühnen- bzw. Live-Erfahrung von Beginn an als wichtiger Bestandteil zum Studium. Experimentierfreude, innovative Kunstformen und Konzepte sowie der stetige Bezug zur Berufs- und Alltagswelt von Künstler*innen, Wissenschaftler*innen und Pädagog*innen sind ein deutlicher Akzent jeder Folkwang Ausbildung.

    Icon: uebersicht
    Grundidee an Folkwang ist das interdisziplinäre Arbeiten und die Verbindung der Künste
    Icon: uebersicht
    Folkwang Studierende erleben einen praxisorientierten und lebendigen Austausch
    Studium und Lehre

    Musik, Theater, Tanz, Gestaltung und Wissenschaft: Die Folkwang Universität der Künste bietet über 40 Studiengänge und -programme an. Die meisten mit den international anerkannten Abschlüssen Bachelor, Master und Artist Diploma. Neben besonderen Studienformen wie Jungstudium und Gasthörer*innenschaft besteht die Möglichkeit zur Promotion und Habilitation sowie zur Teilnahme an weiteren Angeboten. Den Studierenden stehen über 420 internationale Lehrende zur Seite.
    Mit Campus und Veranstaltungsorten ist Folkwang in Essen-Werden, Essen-Zollverein, Duisburg, Bochum und dem Orchesterzentrum|NRW in Dortmund in der Metropole Ruhr fest verankert.
    Durch über 400 öffentliche Veranstaltungen jährlich – darunter viele Kooperationsprojekte mit Theatern, Konzerthäusern, Museen, Galerien und Schulen – erleben Folkwang Studierende aller Disziplinen frühzeitig einen praxisorientierten und lebendigen Austausch.

    Die Möglichkeit der Promotion und Habilitation an der Folkwang Universität der Künste ist in Musikwissenschaft und Musikpädagogik gegeben. Im Fachbereich Gestaltung sind Promotionen und Habilitationen in verschiedenen Fächern auf Nachfrage möglich.

    Icon: studium
    bietet über 40 Studiengänge und -programme an
    Icon: studium
    Studierende aller Disziplinen erleben frühzeitig einen praxisorientierten und lebendigen Austausch.
    Foto: Schauspiel an der Folkwang Universität der Künste
    Foto: Studierende der Musik bei Proben
    Foto: Blick in einen Ausstellungsraum, in dem Arbeiten von Studierenden der Gestaltung an der Folkwang Universität der Künste gezeigt werden.
    Foto: Studierende notiert Kommentare in Noten.
    Foto: Studierende während der Tanzausbildung an der Folkwang Universität der Künste

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