Search results

Results 116 of 993 total

Universität Bremen

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 7 der erfolgreiche Abschluss eines gesundheitswissenschaftlichen Hochschulstudiums durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der erfolgreiche Abschluss eines anderen Studiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, kann anerkannt werden.
      ...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 7 der erfolgreiche Abschluss eines gesundheitswissenschaftlichen Hochschulstudiums durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der erfolgreiche Abschluss eines anderen Studiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, kann anerkannt werden.

      (2) Wer sein Studium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom an einer Fachhochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. sie bzw. er eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem für Public Health relevanten Bereich
      absolviert,
      2. der Studienabschluss die Bewerberin bzw. den Bewerber als besonders qualifiziert ausweist,
      3. zuvor eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgt ist und
      4. durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin/der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Der Umfang dieser Studienleistungen wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers nach Stellungnahme eines bzw. einer in dem betreffenden Fach tätigen Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin festgesetzt. Er soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.

      (3) Die besondere Qualifikation gemäß Absatz 2 Ziffer 2 wird nachgewiesen durch eine herausragende Stellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Rangfolge der Studienabschlüsse des jeweiligen Absolventenjahres an der Hochschule, an der der Bachelorabschluss erworben wurde. Veröffentlicht die betreffende Hochschule eine solche Rangliste nicht, so wird zur Überprüfung der besonderen Qualifikation die Studienleistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Abschlussnote und der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) herangezogen. Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs zwei Personen als Gutachterinnen bzw. Gutachter im Hinblick auf die besondere Qualifikation der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Basis der beiden Gutachten über die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Ziffer 2.

      (4) Die Kandidatin oder der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand/in gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit in einer seit mindestens zwei Jahren andauernden, engen wissenschaftlichen Kooperation mit einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied des Fachbereiches 11 entstanden ist.

      (5) Auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten ist vor der Beantragung der Zulassung zur Promotion festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 erfüllt sind.

      (6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu eigenständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss einem der Wissensgebiete angehören, die im Bereich Public Health im Fachbereich 11 vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweis...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu eigenständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss einem der Wissensgebiete angehören, die im Bereich Public Health im Fachbereich 11 vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die Dissertation kann auch aus mehreren Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation), wobei diese Form der Dissertation insgesamt den Rang und den Umfang einer Einzelarbeit haben soll. Der Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ist in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung in schriftlicher Form vorzulegen. Die Grundsätze des Promotionsausschusses über die kumulative Dissertation in der jeweils gültigen Fassung sind verbindlich.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Fo...
      § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferin/Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Gutachterinnen/Gutachter,
      2. je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.

      (7) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 3/2018, S. 53 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us