Search results

Results 140 of 993 total

Universität Hildesheim

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Hildesheim
  • Faculty / department Fachbereich 2 Kulturwissenschaften und Ästhetische Kommunikation
  • Degree
    ... Education; German Language and Literature; Music and Musicology; Theatre and Media Studies; Visual Arts and Art Studies
    Education; German Language and Literature ...
  • Subjects Cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Annahme und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. die Zulassung zur Promotion beantragt, muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Ze...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. die Zulassung zur Promotion beantragt, muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen (ausländischen) Abschluss nachweisen. 2Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu im Fachbereich vertretenen Fachgebieten haben. 3Über Ausnahmen sowie über ggf. erforderliche Nachqualifikationen, die dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die geplante oder die abgeschlossene wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule vorgelegt oder von einer solchen Hochschule als Dissertation angenommen oder abgelehnt worden sein.

      (4) Die Vorlage einer Abhandlung, von der einzelne Teile bereits separat veröffentlicht wurden, ist möglich.

      (5) Die Vorlage einer bereits veröffentlichten Abhandlung kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Promotionsausschuss zur Prüfung angenommen werden.

      (6) Eine aus selbständigen Teilen bestehende Sammlung von Texten wird als Dissertationsschrift nicht angenommen.


      § 8 Promotionsstudienleistungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt zusätzlich den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen voraus, die nach dem Studienabschluss, der im Sinne von § 4 zur Promotion berechtigt, zu erbringen sind.

      (2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll neben einer breiteren Expertise im Promotionsfach auch eine umfassendere Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere in Präsentation, Diskussion und interdisziplinärem Transfer wissenschaftlicher
      Inhalte, erworben haben. 2In jedem Fall ist der Nachweis der Präsentation von Teilen des Dissertationsvorhabens im Rahmen universitärer Kolloquien oder wissenschaftlicher Fachtagungen erforderlich. 3Der Fachbereich bzw. die an Promotionsverfahren beteiligten Institute verpflichten sich, entsprechende Lehr-, Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen anzubieten.

      (3) 1Die Promotionsstudienleistungen müssen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden. 2Sie werden in der Regel erbracht durch erfolgreiche Teilnahme an Kolloquien für Doktorandinnen und Doktoranden, Lehrveranstaltungen eines Promotionskollegs der Universität Hildesheim oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht, durch aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, durch dokumentierte wissenschaftliche Forschungsleistungen bzw. durch entsprechende postgraduale Studienleistungen in den Fachgebieten der Promotion. 3Über die Annahme der vorgelegten Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) vier maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Version derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format (Muster des Titelblattes s. Anlage 1). Anlagen ...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) vier maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Version derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format (Muster des Titelblattes s. Anlage 1). Anlagen zur Dissertationsschrift sind in einer gedruckten und einer digitalen Fassung einzureichen. Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist nur dann zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des § 1 Abs. 2 erfüllen, nicht Teil einer Gemeinschaftsarbeit sind und die Sammlung einen inneren Zusammenhang aufweist; der innere Zusammenhang der einzelnen Arbeiten ist besonders darzulegen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit ist nicht zulässig.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder einer Forschungseinrichtung im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen oder Forschungseinrichtung.

      (2) Die Vereinbarung...
      § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder einer Forschungseinrichtung im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen oder Forschungseinrichtung.

      (2) Die Vereinbarungen, die die Universität Hildesheim mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder Forschungseinrichtungen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den Regelungen dieser Promotionsordnung, die die Zusammensetzung und das formale Verfahren betreffen, abweichen.

      (3) Die gemeinsame Promotion setzt voraus, dass eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowohl an der Universität Hildesheim nach Maßgabe der §§ 4 und 5, als auch an der anderen promotionsberechtigten Hochschule erfolgt ist.

      (4) 1Die wissenschaftliche Abhandlung kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Abs. 1 an der Universität Hildesheim oder an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Hildesheim eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat auch sicherzustellen, dass eine an der Universität Hildesheim eingereichte und hier angenommene oder endgültig abgelehnte Dissertation nicht erneut an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht werden kann.

      (5) 1Die Dissertation (§ 7) soll nach Abstimmung mit der kooperierenden Einrichtung in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und je eine Zusammenfassung in den Landessprachen der beteiligten Einrichtungen enthalten. 2Eine abweichende Sprache kann im Einzelfall zwischen den beteiligten Einrichtungen vereinbart werden.

      (6) Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Doppelpromotion regelt die Vereinbarung nach Abs. 1.

      (7) 1Ein Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht zugleich Gutachtende oder Gutachtender ist, soll der Promotionskommission angehören. 2Es achtet auf die Beachtung der Vereinbarung nach Abs. 1 sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens und Dokumentation der Ergebnisse.

      (8) 1Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von den beteiligten Hochschulen eine Promotionsurkunde ausgestellt, in welcher der Doktorgrad nach jeweiligem Landesrecht verliehen wird. 2Beide Urkunden tragen den Hinweis, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Hildesheim enthalten ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 194 - Nr. 09 / 2024

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us