Search results

Results 148 of 993 total

Folkwang Universität der Künste

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Folkwang Universität der Künste
  • Faculty / department Fachbereich 4 Gestaltung
  • Degree Design Studies; Theorie und Geschichte der Fotografie
  • Subjects Art; Design, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem (Fach-) Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promoti...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem (Fach-) Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 2 KunstHG nachweist. Die Zulassung zur Promotion kann auch mit einem Abschluss, der den Abschlüssen nach Nr. 1 – Nr. 3 gleichwertig ist, auf Beschluss des Promotionsausschusses gewährt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Nachweise über zusätzliche Studienleistungen und/oder fachliche Qualifikationen verlangen, wenn die Abschlussprüfung in einem Fach abgelegt worden ist, das nicht dem Profil des Fachbereichs bzw. dem zu verleihenden Doktorgrad entspricht, um die Eignung für eine Promotion festzustellen.

      (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des derzeitigen Standes des betreffenden wissenschaftlichen Faches leisten und die in ihr verwendete Methode begründen.

      (2) Aus der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des derzeitigen Standes des betreffenden wissenschaftlichen Faches leisten und die in ihr verwendete Methode begründen.

      (2) Aus der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen, wenn Betreuung und Begutachtung möglich sind. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.

      (4) Wurden Teile der Dissertation bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrensveröffentlicht, muss dies von der Doktorandin oder dem Doktoranden gekennzeichnet werden. Übersteigt der Anteil der bereits veröffentlichten Teile den der genuinen Teile, sind die Kriterien in Absatz 5 anzuwenden.

      (5) Als Dissertation können auch wenigstens sechs Zeitschriftenartikel, davon mindestens drei in Erstautorenschaft, eingereicht werden. Diese müssen in einschlägigen Fachzeitschriften mit nachweislichem peer-review nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen oder erschienen sein (publikationsbasierte Promotion). In diesem Fall ist über die eingereichten Publikationen hinaus eine Synopse einzureichen, die die eingereichten Artikel kritisch, aus einer übergeordneten Perspektive einordnet.

      (6) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (7) Die Dissertation ist in vier gebundenen oder gehefteten Exemplaren einzureichen, ggf. zusammen mit einem Verzeichnis der Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden.

      (8) Bei der Abgabe der Dissertation hat die oder der Promovierende an Eides statt zu versichern, dass die Dissertation selbständig verfasst wurde. Für den Fall, dass eine Dissertation als Gruppenarbeit erstellt wurde, sind Angaben über Namen, akademische Grade und Anschriften der an der Gruppenarbeit beteiligten Personen sowie Auskunft darüber, ob und ggf. welche dieser Personen bereits ein Promotionsverfahren beantragt oder abgeschlossen und dabei Teile der vorgelegten Arbeit benutzt haben, erforderlich. Der Beitrag der oder des Einzelnen muss deutlich erkennbar und für sich bewertbar sein sowie als solcher den Ansprüchen an eine Dissertation genügen.

      (9) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses informiert die Rektorin oder den Rektor, sowie die Dekaninnen und Dekane der an dieser Promotionsordnung beteiligten Fachbereiche über die Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Mitteilung des Themas der Dissertation.

      (10) Die Doktorandin/der Doktorand kann die abgegebene Dissertation zurückziehen, solange dem Prüfungsausschuss noch kein schriftliches Gutachten vorliegt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 14 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademische Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre, durchgeführt werden (Doppelpromotion; Cotutelle de thése - Verfahren). Für die Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gelten seitens des Fachbereichs die B...
      § 14 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und deren zu verleihender akademische Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre, durchgeführt werden (Doppelpromotion; Cotutelle de thése - Verfahren). Für die Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gelten seitens des Fachbereichs die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Die Einzelheiten betreffend das jeweilige Promotionsverfahren sind in einem gesonderten Vertrag (Individualvereinbarung) zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln. Dieser Vertrag bedarf seitens des Fachbereichs der Zustimmung des Fachbereichsrates.

      (2) Bei gemeinsamen Promotionsverfahren soll auch die beteiligte zweite Hochschule eine Betreuerin oder einen Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden aus deren Hochschullehrkörper benennen. Im Vertrag ist insbesondere auch zu regeln, dass die Doktorandin oder der Doktorand jeweils einen angemessenen Teil der Bearbeitungszeit an jeder der beiden beteiligten Hochschulen verbringt.

      (3) Ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 kann die Prüfungskommission um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren der zweiten Hochschule angehören und von dieser benannt werden.

      (4) Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens handelt. Werden zwei Urkunden ausgestellt, so muss jede den Hinweis enthalten, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen Promotionsurkunde gültig ist und die oder der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen Form gemäß § 1 Absatz 1 dieser Ordnung oder in der ausländischen Form zu führen. In beiden Urkunden, die das Siegel und das Logo der ausstellenden Hochschule tragen, ist der binationale Charakter der gemeinschaftlich betreuten Promotion und der gemeinsamen Verleihung des Doktorgrades zum Ausdruck zu bringen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 342/2018

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us