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Technische Universität Chemnitz

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen

      (1) Für die rechtswissenschaftliche Promotion ist erforderlich, dass der Bewerber ein juristisches Staatsexamen oder eine gleichwertige andere juristische Abschlussprüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag eines Hochschullehrers, der auch die Betreuung übernimmt, andere rechtswissenschaftlich hinreichend qualifizierte Bewerber zur Promotion zulassen. Der Promotionsausschuss kann...
      § 3 Voraussetzungen

      (1) Für die rechtswissenschaftliche Promotion ist erforderlich, dass der Bewerber ein juristisches Staatsexamen oder eine gleichwertige andere juristische Abschlussprüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag eines Hochschullehrers, der auch die Betreuung übernimmt, andere rechtswissenschaftlich hinreichend qualifizierte Bewerber zur Promotion zulassen. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen des Graduiertenstudiums zu erbringen hat.

      (3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studiengangs zu den Rechtswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der deutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.

      (5) Bewerber, bei denen vor ihrem Antrag (§ 7) bereits zweimal ein Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen wurde, können nicht mehr zur Promotion an der Fakultät zugelassen werden.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      III. Dissertation

      § 9 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss der Bewerber seine Fähigkeit nachweisen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll ein Hochschullehrer der Fakultät als Betreuer mitwirken (Doktorandenverhältnis). Das Thema muss dem wissenschaft...
      III. Dissertation

      § 9 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss der Bewerber seine Fähigkeit nachweisen, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll ein Hochschullehrer der Fakultät als Betreuer mitwirken (Doktorandenverhältnis). Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zuschnitt der Fakultät zugeordnet werden können.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwendete Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten enthalten; diese sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      (3) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte eigene Arbeiten können als Dissertation angenommen werden. Die vorveröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen.

      (4) Wird eine Dissertation von einem Hochschullehrer betreut, hat dieser bei eigener Verhinderung auf Antrag des Bewerbers für eine Weiterbetreuung zu sorgen. Gelingt dies nicht, so hat der Promotionsausschuss im Rahmen des Möglichen für eine geeignete anderweitige Betreuung Sorge zu tragen.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. In diesem Falle ist der Arbeit eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz Nr. 10/2011, S. 616 ff.

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