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Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle

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Quick Overview

  • University Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
  • Faculty / department Fachbereich Design
  • Degree Design; Innenarchitektur
  • Subjects Art
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel überdurchschnittlich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in den Fächern Design- oder Kunstwissenschaften voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung, einen Masterabschluss oder das Erste Staatsexamen für das Lehramt. Über die Anerkennung anderer w...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel überdurchschnittlich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in den Fächern Design- oder Kunstwissenschaften voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung, einen Masterabschluss oder das Erste Staatsexamen für das Lehramt. Über die Anerkennung anderer wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gegenüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen.

      (2) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag besonders befähigte und geeignete Absolventinnen oder Absolventen anderer Studiengänge zum Promotionsverfahren zulassen. Diese müssen in geeigneter Form nachweisen, dass sie die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen. Der Nachweis kann erbracht werden durch
      1. ein Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der Hochschule, an welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber den Abschluss erworben hat, das ihre bzw. seine besondere Befähigung bestätigt oder
      2. ein Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, das die besondere Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers bestätigt.
      Die Zulassung kann dabei von der Auflage abhängig gemacht werden, zusätzliche Studienleistungen an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, und zwar in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des Hauptstudiums bzw. des Masterprogramms, nachzuweisen.

      (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits den Grad eines Doktors der Philosophie an einer deutschen Universität erworben haben oder die sich in einem Promotionsverfahren zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie befinden oder die sich bereits mehr als einmal erfolglos einem Promotionsverfahren an einer deutschen Universität unterzogen haben, werden in der Regel nicht zu einem weiteren Promotionsverfahren zugelassen. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf einen neuen Antrag nicht früher als ein Jahr seit dem Abschluss des vorangegangenen Promotionsverfahrens stellen. Über entsprechende Anträge entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderung...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann auf besonderen Antrag als Dissertation anerkannt werden.

      (3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberin bzw. der Bewerber in einer anderen akademischen oder staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden, sie kann jedoch einen Bestandteil der Dissertation bilden. Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache abgefasst sein. Sofern der Promotionsausschuss bei der Annahme der Doktorandin bzw. des Doktoranden keine Einschränkung vornimmt, kann die Arbeit auch in englischer Sprache abgefasst sein. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen. Wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Das Titelblatt der Dissertation ist einheitlich gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster zu gestalten.

      (5) Die Dissertation muss selbständig verfasst sein; eine über die übliche Betreuung durch eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer oder eine rein sprachliche Korrektur hinausgehende Mitwirkung Dritter ist unzulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 2/2014

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