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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Medizin (FB 20)
  • Degree Human Biology
  • Subjects Biology, general
  • Academic degrees Dr. rer. physiol.
  • Access and Admission Requirements
    • als Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als DoktorandjDoktorandin ist an den Dekan/die Dekanin des Fachbereichs Medizin zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:
      a) der vorläufige Titel der angestrebten Dissertation,
      b) eine Projektskizze,
      c) eine Erklärung eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen
      Professorin für die Betreuung und die Bereitstellung
      der äußeren Bedingungen für den Zeitraum der Arbeit zu sorgen,
      d) der angestrebte Zeitpunkt der Abgabe ...
      als Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als DoktorandjDoktorandin ist an den Dekan/die Dekanin des Fachbereichs Medizin zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:
      a) der vorläufige Titel der angestrebten Dissertation,
      b) eine Projektskizze,
      c) eine Erklärung eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen
      Professorin für die Betreuung und die Bereitstellung
      der äußeren Bedingungen für den Zeitraum der Arbeit zu sorgen,
      d) der angestrebte Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation,
      e) eine Erklärung, dass an keiner anderen Hochschule eine Annahme
      als Doktorand/Doktorandin oder die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt wurde.

      (2) Der Promotions.ausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand/Doktorandin. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Annahme kann abgelehnt werden, wenn eine angemessene Betreuung nicht möglich ist und wenn der Fachbereich für das vom Bewerber/von der Bewerberin bearbeitete Thema nicht zuständig
      ist. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als DoktorandjDoktorandin die spätere Begutachtung der Arbeit. Bei Weggang des betreuenden Hochschullehrers/der betreuenden Hochschullehrerin wird eine adäquate Weiterbetreuung der Dissertation gewährleistet.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/Doktorandin ist der Nachweis, dass der Bewerber/die Bewerberin ein Studium im Studiengang Humanbiologie mit dem Abschluss Diplom oder Master, ein Studium im Studiengang Medizin
      (Staatsexamen) oder ein vergleichbares Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland abgeschlossen hat und einen Betreuer/eine Betreuerin für eine Dissertation in dem jeweiligen Wissenschaftsgebiet gefunden hat, der/die Mitglied des Fachbereichs Medizin ist. Der Betreuer/die Betreuerin soll ein Hochschullehrer/Hochschullehrerin des Fachbereichs Medizin sein, der/die aufgrund seiner/ihrer Forschungsleistungen
      einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in dem in der Dissertation behandelten Fachgebiet hat. Der Betreuer/die Betreuerin der Dissertation muss schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert
      werden kann. Bei der Anrechnung von Hochschulabschlüssen, die außerhalb des
      Europäischen Hochschulraums erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
      Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.

      (4) Der Bewerber/die Bewerberin muss entweder als Promotionsstudent/ Promotionsstudentin im Fach Humanbiologie an der Philipps- Universität eingeschrieben sein, als Angestellter/Angestellte an der Philipps-Universität beschäftigt sein oder als Stipendiat/ Stipendiatin oder durch Drittmittel finanziert in eines der Institute des Fachbereichs Medizin eingegliedert sein.

      (5) BewerberjBewerberinnen, die ein Universitätsstudium in einem nicht in Abs. 3 benaimten Fach abgeschlossen haben, können als Doktorand/Doktorandin angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und der Bewerber/die Bewerberin auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen
      Fachkenntnisse verfügt. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss. In gleicher Weise entscheidet der Promotionsausschuss über etwaige Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

      (6) In besonderer Weise befähigte Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen aus dem Bereich der Ingenieur- oder Naturwissenschaften können auf Grundlage eines Beschlusses des
      Promotionausschusses Humanbiologie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern absolviert und ein Diplom oder einen vergleichbaren Abschluss erworben haben. Alle Promovenden/Promovendinnen mit Fachhochschulabschluss müssen bis zum Ende der Promotion mindestens ein sechswöchiges Hauptfachpraktikum des Studiengangs Humanbiologie absolvieren.

      (7) In besonderer Weise befähigte Absolvent/innen eines an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Staat des mit der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 in Bologna vereinbarten Europäischen Hochschulraums absolvierten Bachelorstudiengangs können auf Antrag vom
      Promotionausschuss Humanbiologie zur Promotion zugelassen werden. Absatz 3 Satz 4 gilt analog. Voraussetzung für die Zulassung ist die formale Eignungsfeststellung durch den Promotionsausschuss. Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten analog. Die besondere Eignung ist in der Regel festzustellen, wenn der/die Bewerber/in eine mindestens dreijährige wissenschaftliche Berufspraxis in einem einschlägigen Forschungslabor oder durch Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften nachweisen kann. Alle Promovenden/Promovendinnen mit Bachelorabschluss müssen während des Promotionsstudiums mindestens ein sechswöchiges Hauptfachpraktikum des Studiengangs Humanbiologie absolvieren.

      (8) Jeder Promovend/jede Promovendin muss während der Dauer der Promotion in jedem Semester an einem Doktorandenseminar teilnehmen (Umfang ein SWS über die Dauer der Promotion).

      (9) Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund eines an den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen'Nachweise beizufügen sind.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
      a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis
      aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      'b) sie muss den methodischen Grundsätzen...
      § 10 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
      a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis
      aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      'b) sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht
      werden, die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung
      angemessen sein,
      c) sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
      Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten,
      d) sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen sowie den ethischen Grundsätzen des Faches genügen.
      Die Dissertation ist vom Bewerber/von der Bewerberin mit einer eigenständigen Erklärung zu versehen, dass er/sie die Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich genannten Hilfen - selbständig verfasst hat.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Alle Dissertationen müssen eine englische Zusammenfassung enthalten. Bei Abfassung in englischer Sprache ist eine deutsche Zusammenfassung beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits bei anderen Prüfungen eingereicht wurden, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungs arbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei diebetreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind,

      § 12 Gutachten

      (1) Referent/Referentin und Korreferent/Korreferentin erstatten über die Dissertation unabhängige Gutachten und leiten sie dem/der Vorsitzenden des Promotionausschusses zu. Es wird entweder die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorgeschlagen oder ausnahmsweise ihre Rückgabe zur Änderung oder Ergänzung. Zugleich
      mit dem Vorschlag ihrer Annahme wird die Arbeit mit einer der folgenden Noten bewertet:
      Note 1 für eine sehr gute Leistung
      Note 2 für eine gute Leistung
      Note 3 für eine befriedigende Leist~g
      Note 4 für eine ausreichende Leistung
      Note 5 für eine nicht ausreichende Leistung.
      Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Note 5,3 ist ausgeschlossen. Die Note 4,3 kennzeichnet bereits eine nicht mehr ausreichende Leistung. Für exzellente Leistungen, insbesondere wenn eine Publikation in einer angesehenen Zeitschrift vorliegt, kann die Note 0,7 vergeben werden.

      (2) Die Gutachten geben die für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und für die Notenvorschläge wesentlichen Gründe an, gegebenenfalls beschränkt auf eines von mehreren Fachgebieten. Die Gutachten zeigen die Vorzüge und allgemeinen Mängel auf, etwa hinsichtlich der Methoden und Darstellungsweisen des Bewerbers/ der Bewerberin, und stellen die Art und den Umfang der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse des in der Dissertation behandelten Fachgebietes beziehungsweise der in ihr berührten Fachgebiete
      dar. Insbesondere ist durch die Gutachten zu folgenden Aspekten der Dissertation Stellung zu nehmen:
      - 'Fragestellung der Arbeit,
      Tauglichkeit der verwendeten Methodik,
      wissenschaftliche Aussage, Neuheitswert, Erkenntniszuwachs,
      Logik der Schlussfolgerungen,
      Einordnung der vorgelegten Ergebnisse in den wissenschaftlichen
      Erkenntnisstand,
      Publikation der Resultate in einer Fachzeitschrift,
      Gesamteindruck (Logik der Gliederung, Prägnanz der Darstellung,
      Qualität der Abbildungen, äußere Form et cetera).

      (3) Die Gutachten müssen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Dissertation beim Gutachter/der Gutachterin erstellt sein. Der/die Promotionsausschussvorsitzende hat auf die Einhaltung der Frist zu achten. Die maximale Bearbeitungszeit des Promotionsverfahrens darf sechs Monate nicht überschreiten.

      (4) Das Recht auf Einsicht in die Gutachten hat nur der Promotionsausschuss, die Prüfungskommission und nach abgeschlossener Promotion der Doktorand/die Doktorandin.

      Siehe auch: Richtlinien zur Einreichung einer Dissertation am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. vom 22.3.2006; StAnz. Hessen 32/2006, S. 1755 ff.

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