Extract from the dissertation regulations
§7 Betreuung der Dissertation
(1) Dissertationen werden von einem/einer dem Fachbereich angehörenden oder entpflichteten beziehungsweise im Ruhestand befindlichen Professor/Professorin betreut. In Sonderfällen kann die Betreuung auch durch die in § 11 Abs. 2 a) bis c) aufgeführten Personen erfolgen.
(2) Das Thema wird von Betreuer und Doktorand gemeinsam formuliert und in einer Projektskizze dem Antrag auf Annahme als Doktorand eingereicht. Die Betreuung hat den anerkannten ...
§7 Betreuung der Dissertation
(1) Dissertationen werden von einem/einer dem Fachbereich angehörenden oder entpflichteten beziehungsweise im Ruhestand befindlichen Professor/Professorin betreut. In Sonderfällen kann die Betreuung auch durch die in § 11 Abs. 2 a) bis c) aufgeführten Personen erfolgen.
(2) Das Thema wird von Betreuer und Doktorand gemeinsam formuliert und in einer Projektskizze dem Antrag auf Annahme als Doktorand eingereicht. Die Betreuung hat den anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu folgen.
(3) Bei Doktoranden/Doktorandinnen mit Beschäftigungsverhältnissen zur Philipps-Universität sind die Grenzen der Dienstleistungspflicht und der garantierten Zeit für die Qualifikation einzuhalten, § 77 Abs. 2 HHG.
(4) Wird die Betreuung vor Fertigstellung der Dissertation unmöglich, so obliegt es dem Promotionsausschuss auf Antrag des poktoranden/ der Doktorandin, im Rahmen des Möglichen für die Übernahme der Betreuung durch einen anderen Betreuer/eine andere Betreuerin nach § 6 Abs. 3 Sorge zu tragen.
(5) Der Promotionsausschuss kann nach Anhörung des Betreuers/ der Betreuerin und des Doktoranden/der Doktorandin das Doktorandenverhältnis nach angemessener Frist für beendet erklären, wenn kein ausreichender Fortgang der Arbeit festzustellen ist oder wenn die wissenschaftliche Aufgabenstellung aufgrund eigenen Verschuldens des Doktoranden/der Doktorandin nicht erfüllt wird. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er oder sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Promotion ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin eine verlängerte Bearbeitungszeit zu gestatten. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, fipdet Satz 2 auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen Anwendung.
Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie -partnerinnen. Gleiches gilt für den Petsonenkreis nach § 3 und § 6 Mutterschutzgesetz.
(6) Der Doktorand/die Doktorandin kann jederzeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses schriftlich beantragen. Der Promotionsausschuss stellt in diesem Fall die Beendigung fest. Der Doktorand/die Doktorandin kann nur unter Einreichung eines anderen Themas für die Dissertation noch einmal die Annahme als DoktorandlDoktorandin beantragen.
§ 8 Einreichung der Dissertation und Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Dissertation in drei Exemplaren; sie soll gebunden im DINA4- Format vorgelegt werden und mit einem Titelblatt versehen sein. Die Möglichkeit zur Anforderung weiterer Exemplare entsprechend § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
b) gegebenenfalls Kopien von Originalarbeiten mit Teilen des Inhalts der Dissertation und Autor/Ko-Autorschaft des Promotionskandidaten/ der Promotionskandidatin,
c) eine Erklärung, ob schon früher eine Promotion versucht wurde, gegebenenfalls mit näheren Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Dissertationsthema und Ergebnis dieses Versuches,
d) eine Versicherung, dass der Bewerber/die Bewerberin die vorgelegte
Dissertation selbst und ohne fremde Hilfe verfasst, nicht andere als die in ihr angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, alle vollständig oder sinngemäß übernommenen Zitate als solche gekennzeichnet, sowie die Dissertation in der vorliegenden oder einer ähnlichen Form noch bei keiner anderen in- oder ausländischen Hochschule anlässlich eines Promotionsgesuchs oder zu anderen Prüfungszwecken eingereicht hat,
e) ein Lebenslauf der Angaben über die bisherige wissenschaftliche Ausbildung sowie über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält,
f) den Nachweis der Abschlussprüfung nach § 1 Abs. 3.
(2) Die entsprechenden Unterlagen sind im Original oder in Form von amtlich beglaubigten Abschriften beizufügen. Der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Nachweise auch in anderer geeigneter Weise geführt werden.
(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 unvollständig sind, die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn sich der Bewerber/die Bewerberin nach Maßgabe der geltenden Gesetze der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.
§ 10 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
b) sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden, die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein,
c) sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten,
d) sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen, sowie den ethischen Grundsätzen des Faches genügen.
Die Dissertation ist vom Bewerber/von der Bewerberin mit einer eigenständigen Erklärung zu versehen, dass er/sie die Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich genannten Hilfen - selbständig verfasst hat.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Alle Dissertationen müssen eine englische Zusammenfassung enthalten. Einer in Englisch abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Arbeiten, die bereits in einer Prüfung eingereicht wurden, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für dle Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind. Siehe auch: Richtlinien zur Einreichung einer Dissertation am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg