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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Quick Overview

  • University Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Faculty / department Fakultät für Elektrotechnik und Informatik
  • Degree
    ... Computer Science; Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering
    Computer Science; Electrical and Electronic Engineering ...
  • Subjects Computer science; Electrical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt die formale und inhaltliche Gleichwertigkeit zu einem Diplom- oder Masterabschluss in einem Studiengang voraus, der im Bereich der Fakultät angeboten oder mit angeboten wird, und dem die von der beabsichtigten Dissertation wesentlich berührten Fachgebiete zugeordnet werden können.

      (2) Durch einen Diplom- oder Masterabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichnamigen Studiengan...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt die formale und inhaltliche Gleichwertigkeit zu einem Diplom- oder Masterabschluss in einem Studiengang voraus, der im Bereich der Fakultät angeboten oder mit angeboten wird, und dem die von der beabsichtigten Dissertation wesentlich berührten Fachgebiete zugeordnet werden können.

      (2) Durch einen Diplom- oder Masterabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichnamigen Studiengang wird die Voraussetzung von Abs. 1 in der Regel erfüllt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann der Fakultätsrat Auflagen gemäß Abs. 6 erteilen.

      (3) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat; erforderlichenfalls werden Auflagen gemäß Abs. 6 erteilt.

      (4) Wird die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung oder in einer gegenüber dem Studienabschluss veränderten Fächerkombination angestrebt, so werden der Bewerberin oder dem Bewerber erforderlichenfalls Auflagen gemäß Abs. 6 erteilt.

      (5) Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, haben herausragende Abschlussnoten nachzuweisen. Außerdem werden Auflagen gemäß Abs. 6 in Form von Kenntnisprüfungen nach Abs. 8 erteilt, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.

      (6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, der bzw. dem nach den Absätzen 2,3,4,5 Auflagen erteilt werden sollen, hat Kenntnisprüfungen nach Abs. 8 oder eine Kollegialprüfung nach Abs. 9 abzulegen, um nachzuweisen, dass sie oder er die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Abs. 1 an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. In diesem Fall wird durch den Fakultätsrat bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 ein Zulassungskollegium benannt, das aus drei Hochschullehrern nach § 5, Abs. 1 einschließlich einer oder ei-
      nes Vorsitzenden besteht, und das in der Regel innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Prüfungen festlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber kann im Antrag nach § 4 Vorschläge für die Fächer der Kenntnisprüfungen machen. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind angemessen anzurechnen und können Kenntnisprüfungen ersetzen.

      (7) Auflagen nach Abs. 6 ergänzen den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 3. In der Regel sollen sie innerhalb des nächsten Semesters bzw. im Fall des Abs. 5 innerhalb der nächsten drei Semester nach der Entscheidung des Fakultätsrats abgeschlossen sein.

      (8) Kenntnisprüfungen sind nach den in der Fakultät gültigen Prüfungsordnungen abzulegen. Für eine Kenntnisprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" vergeben. Eine nicht bestandene Kenntnisprüfung kann einmal wiederholt werden.

      (9) Eine Kollegialprüfung wird vor dem Zulassungskollegium nach Abs. 6 abgelegt. Für die Kollegialprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat "bestanden", "nach Erfüllung von Auflagen bestanden"oder "nicht bestanden" vergeben. Im zweiten Fall legt das Zulassungskollegium weitere Kenntnisprüfungen nach Abs. 8 fest. Kollegialprüfungen können nur aus wichtigem Grund, z.B. wegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, wiederholt werden.

      (10) Die oder der Vorsitzende des Zulassungskollegiums überprüft die Erfüllung der Auflagen und teilt der Dekanin oder dem Dekan schriftlich das Gesamtergebnis mit.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Fachgebiete dienen, aus denen die Dissertation stammt. Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Fachgebiete dienen, aus denen die Dissertation stammt. Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation muss ein zusammenhängendes
      Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht worden sein; Teilergebnisse der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.

      (2) Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit als Grundlage für die Promotion ist bei einer geeigneten Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, zulässig; der einzelne Beitrag muss als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 1 bewertbar sein. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und Anhörung der Bewerberinnen bzw. Bewerber sowie der Betreuerinnen bzw. Betreuer vom Fakultätsrat förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn
      der Arbeit an der Dissertation geschehen. Von den Beteiligten ist ein gemeinsam verfasster Bericht über die Zusammenarbeit bei der Dissertation vorzulegen, der Angaben zur individuellen Urheberschaft für die jeweiligen Teile der Dissertation enthält. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission und gemeinsame Referentinnen bzw. Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.

      (3) Die Referentinnen bzw. Referenten prüfen eingehend, einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann.

      (4) Jede Referentin und jeder Referent erstattet ein schriftliches Referat, empfiehlt darin entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und begründet die Empfehlung. Falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, ist zugleich ein begründeter Vorschlag für die Bewertung zu machen. Als Noten gelten:
      genügend (3)
      gut (2)
      sehr gut (1).
      In Ausnahmefällen herausragender Leistungen kann die Note ausgezeichnet (0)
      vergeben werden.

      (5) Gutachterinnen bzw. Gutachter gemäß § 7 Abs. 6 nehmen lediglich zum Inhalt Stellung.

      (6) Die Referate sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens erstellt werden. Andernfalls kann der Fakultätsrat andere Referentinnen bzw. Referenten benennen.

      (7) Liegen die Referate vor, so werden diese und alle zu einer Dissertation vorliegenden Stellungnahmen den Mitgliedern des Promotionskollegiums nach § 5 Abs. 1 und den Mitgliedern der Promotionskommission bekannt gemacht. Dazu werden die eingereichte Dissertation, die Referate und die Stellungnahmen zur vertraulichen Einsichtnahme im Geschäftszimmer der Fakultät ausgelegt. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht innerhalb von zwei Kalenderwochen Gelegenheit zu einem Einspruch gegen die Beurteilungen (Einspruchsfrist). Der Einspruch ist an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Er hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Termine für den Beginn und das Ende der Einspruchsfrist werden von der Dekanin oder vom Dekan in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission festgelegt und dem Personenkreis nach Satz 1 angezeigt.

      (8) Sprechen sich alle Referate und Stellungnahmen für die Annahme der Arbeit aus und wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Arbeit als angenommen.

      (9) Sprechen sich mindestens zwei der Referentinnen und/oder Referenten gegen eine Annahme der Dissertation aus und liegt gegen diese Voten kein Einspruch nach Abs. 7 vor, so beschließt die Promotionskommission über die Ablehnung der Arbeit. In Ausnahmefällen kann die Fakultät einmalig zulassen, dass in einer angemessen gesetzten Frist eine umgearbeitete Fassung der Dissertation vorgelegt wird; Auflagen für die Umarbeitung sind der Doktorandin oder dem Doktoranden mitzuteilen. Das Promotionsverfahren wird dann mit einer erneuten Begutachtung nach Abs. 3ff. wieder aufgenommen.

      (10) Spricht sich nur eine Referentin oder ein Referent gegen die Annahme der Dissertation aus oder liegt ein Einspruch vor, so entscheidet die Promotionskommission ggf. nach Anhörung der oder des Einsprechenden. In Zweifelsfällen kann die Fakultät weitere, möglichst auswärtige Referentinnen oder Referenten, gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission, so dass dieser bis zu sechs Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer angehören, sowie gegebenenfalls eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden bestellen. Absätze 3-7 gelten entsprechend. Nach Ablauf der Auslegefrist (Abs. 7) der zusätzlich angeforderten Referate wird durch die Promotionskommission erneut über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entschieden.

      (11) Wird die Dissertation nicht angenommen, so entscheidet der Fakultätsrat über die Beendigung des Promotionsverfahrens.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter zustimmender Beteiligung der Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die eine Leibniz Universität Hannover mit anderen pr...
      § 19 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter zustimmender Beteiligung der Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die eine Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 - 18 abweichen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 4/2022

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