Extract from the dissertation regulations
§ 8 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Fachgebiete dienen, aus denen die Dissertation stammt. Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ...
§ 8 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung der Fachgebiete dienen, aus denen die Dissertation stammt. Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbständig abgefasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation muss ein zusammenhängendes
Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht worden sein; Teilergebnisse der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.
(2) Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit als Grundlage für die Promotion ist bei einer geeigneten Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, zulässig; der einzelne Beitrag muss als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 1 bewertbar sein. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und Anhörung der Bewerberinnen bzw. Bewerber sowie der Betreuerinnen bzw. Betreuer vom Fakultätsrat förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn
der Arbeit an der Dissertation geschehen. Von den Beteiligten ist ein gemeinsam verfasster Bericht über die Zusammenarbeit bei der Dissertation vorzulegen, der Angaben zur individuellen Urheberschaft für die jeweiligen Teile der Dissertation enthält. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission und gemeinsame Referentinnen bzw. Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.
(3) Die Referentinnen bzw. Referenten prüfen eingehend, einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann.
(4) Jede Referentin und jeder Referent erstattet ein schriftliches Referat, empfiehlt darin entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und begründet die Empfehlung. Falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, ist zugleich ein begründeter Vorschlag für die Bewertung zu machen. Als Noten gelten:
genügend (3)
gut (2)
sehr gut (1).
In Ausnahmefällen herausragender Leistungen kann die Note ausgezeichnet (0)
vergeben werden.
(5) Gutachterinnen bzw. Gutachter gemäß § 7 Abs. 6 nehmen lediglich zum Inhalt Stellung.
(6) Die Referate sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens erstellt werden. Andernfalls kann der Fakultätsrat andere Referentinnen bzw. Referenten benennen.
(7) Liegen die Referate vor, so werden diese und alle zu einer Dissertation vorliegenden Stellungnahmen den Mitgliedern des Promotionskollegiums nach § 5 Abs. 1 und den Mitgliedern der Promotionskommission bekannt gemacht. Dazu werden die eingereichte Dissertation, die Referate und die Stellungnahmen zur vertraulichen Einsichtnahme im Geschäftszimmer der Fakultät ausgelegt. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht innerhalb von zwei Kalenderwochen Gelegenheit zu einem Einspruch gegen die Beurteilungen (Einspruchsfrist). Der Einspruch ist an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Er hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Termine für den Beginn und das Ende der Einspruchsfrist werden von der Dekanin oder vom Dekan in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission festgelegt und dem Personenkreis nach Satz 1 angezeigt.
(8) Sprechen sich alle Referate und Stellungnahmen für die Annahme der Arbeit aus und wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Arbeit als angenommen.
(9) Sprechen sich mindestens zwei der Referentinnen und/oder Referenten gegen eine Annahme der Dissertation aus und liegt gegen diese Voten kein Einspruch nach Abs. 7 vor, so beschließt die Promotionskommission über die Ablehnung der Arbeit. In Ausnahmefällen kann die Fakultät einmalig zulassen, dass in einer angemessen gesetzten Frist eine umgearbeitete Fassung der Dissertation vorgelegt wird; Auflagen für die Umarbeitung sind der Doktorandin oder dem Doktoranden mitzuteilen. Das Promotionsverfahren wird dann mit einer erneuten Begutachtung nach Abs. 3ff. wieder aufgenommen.
(10) Spricht sich nur eine Referentin oder ein Referent gegen die Annahme der Dissertation aus oder liegt ein Einspruch vor, so entscheidet die Promotionskommission ggf. nach Anhörung der oder des Einsprechenden. In Zweifelsfällen kann die Fakultät weitere, möglichst auswärtige Referentinnen oder Referenten, gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission, so dass dieser bis zu sechs Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer angehören, sowie gegebenenfalls eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden bestellen. Absätze 3-7 gelten entsprechend. Nach Ablauf der Auslegefrist (Abs. 7) der zusätzlich angeforderten Referate wird durch die Promotionskommission erneut über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entschieden.
(11) Wird die Dissertation nicht angenommen, so entscheidet der Fakultätsrat über die Beendigung des Promotionsverfahrens.