Search results

Results 249 of 993 total

Universität Erfurt

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostolischen...
      § 7 Voraussetzungen der Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand wird angenommen, wer ein theologisches oder philosophisch-theologisches Studium mit einer Regel- beziehungsweise Gesamtregelstudienzeit von mehr als acht Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer anderen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      1. das kanonische Lizentiat gemäß Art. 47 § 1 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 mit mindestens der Note "cum laude";
      2. das Theologische Diplom;
      3. die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      4. den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophischtheologischen Studienganges;
      5. den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Katholische Religionslehre oder ein Magisterabschluss mit Schwerpunkt in Katholischer Theologie.

      (2) Alle in Absatz 1 Ziffern 2 bis 5 genannten Abschlüsse müssen mit wenigstens gutem Ergebnis (Note 2,5 oder besser) erfolgt sein. Für den Abschluss nach Ziffer 5 gilt das sowohl für die wissenschaftliche Prüfung als auch für die Abschlussarbeit.

      (3) Bei einem Studium, dass für das Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre qualifiziert, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studienfach und die Erste Staatsprüfung beziehungsweise die entsprechende Prüfung mindestens mit der Note 'gut' (2,5 oder besser) abgeschlossen sind.

      (4) Bei einem Fachhochschulstudium gemäß Absatz 1 Satz 1, das in direktem fachlichem Zusammenhang mit dem Fach Katholische Theologie oder Katholische Religion steht, kann die Annahme als Doktorand ausgesprochen werden, wenn das Studium mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) abgeschlossen ist.

      (5) Die Annahme von Bewerbern nach Absatz 3 oder 4 setzt voraus: Zur Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu wissenschaftlicher Arbeit hat der Bewerber zwei schriftliche Arbeiten, die er im Rahmen von Lehrveranstaltungen einschlägiger Magister-Programme verfasst hat, nachzuweisen. Mindestens eine dieser Arbeiten muss mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) und die andere mindestens mit der Note "gut" (2,5 oder besser) bewertet worden sein.

      § 10 Weiterführende Studien (Promotionsstudium)

      (1) Der Doktorand muss weiterführende Studien absolvieren, die zu seiner Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sap. Christ. Art. 72b; Ord. Art. 51 Nr. 2). Als solche Fächer gelten:
      1. Biblische Fächer: Biblische Einleitung; Exegese des Alten Testaments; Exegese des Neuen Testaments2. Historische Fächer: Alte Kirchengeschichte, Patrologie und Ostkirchenkunde; Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
      3. Systematische Fächer I: Philosophie; Fundamentaltheologie und Religionswissenschaft; Dogmatik;
      4. Systematische Fächer II: Moraltheologie und Ethik; Christliche Sozialwissenschaft;
      5. Praktische Fächer: Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft; Kirchenrecht.

      (2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch ein Fach aus einer anderen Fakultät zulassen.

      (3) Der Erfolg ist durch entsprechende qualifizierte Leistungsnachweise zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1. Wenigstens einer dieser Leistungsnachweise muss im Fach der Dissertation erworben sein. Als qualifizierter Leistungsnachweis gilt eine als "ausreichend" (4,0 oder besser) benotete Studienleistung im Umfang von drei Leistungspunkten (ECTS), die an der Fakultät erbracht wurde, wenn in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. In anderem Zusammenhang erworbene Leistungsnachweise können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden und auf Empfehlung des zuständigen Fachvertreters angerechnet werden.

      (4) Folgende Leistungsnachweise sind verpflichtend:
      1. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2-4 benötigen vier qualifizierte Leistungsnachweise.
      2. Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 5 benötigen sieben qualifizierte Leistungsnachweise. Zwei Leistungsnachweise müssen jeweils mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer dieser Leistungsnachweise und der Fächer der mündlichen Prüfung (vgl. § 16 Absatz 2) sowie ihre Verteilung auf weiterführende Studien und mündliche Prüfung legt der Promotionsausschuss fest, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Dazu kann der Doktorand Vorschläge unterbreiten; der Betreuer ist vor der Entscheidung vom Promotionsausschuss anzuhören. Die Auswahl der Fächer der übrigen Leistungsnachweise erfolgt entsprechend Satz 3 dieser Ziffer und entsprechend Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
      3. Alle anderen Doktoranden benötigen 15 qualifizierte Leistungsnachweise. Ein Leistungsnachweis in Philosophie tritt hinzu, wenn keine Fachprüfung in Philosophie der geltenden Prüfungsordnung für das Vollstudium in Katholischer Theologie (vgl. § 7 Absatz 1 Ziffer 2-3) vergleichbar ist. Zehn Leistungsnachweise sind in je einem der folgenden Fächer abzulegen:
      - Exegese des Alten Testaments
      - Exegese des Neuen Testaments (wobei wahlweise eines dieser Fächer durch Biblische Einleitung ersetzt werden kann);
      - Alte Kirchengeschichte / Patrologie / Ostkirchenkunde oder Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
      - Dogmatik;
      - Fundamentaltheologie / Religionswissenschaft;
      - Moraltheologie / Ethik;
      - Christliche Sozialwissenschaft;
      - Pastoraltheologie oder Religionspädagogik;
      - Liturgiewissenschaft;
      - Kirchenrecht.
      Drei von diesen Leistungsnachweisen müssen mindestens die Note 2,5 erreichen, wobei eine Wiederholungsprüfung jeweils zulässig ist. Die Auswahl der Fächer der übrigen fünf Leistungsnachweise erfolgt unter Beachtung von Absatz 1 in Absprache mit dem Betreuer, wobei besonders die Fächer beachtet werden sollen, welche im zum Abschluss gehörenden Studiengang nicht hinreichend berücksichtigt sind. Wenigstens einer ist im Fach der Dissertation zu erwerben.
      4. Alle Doktoranden nach Ziffer 2 und 3 müssen die gleichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen wie für einen Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Ziffern 4.

      (5) Alle Doktoranden, die in einem biblischen Fach ihre Dissertation anfertigen oder in Biblischer Einleitung oder Exegese des Alten Testaments geprüft werden wollen, müssen die notwendigen Kenntnisse der hebräischen Sprache durch eine Prüfung (Hebraicum) nachweisen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in einer Form vorzulegen, die den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Ordnung entspricht. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis enthalt...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in einer Form vorzulegen, die den Anforderungen des Anhangs 1 dieser Ordnung entspricht. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag zulassen, dass Teile der Dissertation eine andere Form haben. Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Begründete Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind dem Promotionsausschuss in der Regel bereits mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann dem Antrag stattgeben, sofern der gemäß § 9 Absatz 2 zu bestellende Betreuer sowie ein zweites prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät dies akzeptieren. In diesem Fall ist eine zur Beurteilung der Arbeit ausreichende Zusammenfassung des Inhalts in deutscher Sprache vorzulegen.

      (4) Die Dissertation kann in Auszügen, aber nicht in wesentlichen Teilen, bereits publiziert sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Falls die eingereichte Arbeit ganz oder teilweise schon anderweitig zum Erwerb eines akademischen Grades vorgelegen hat, ist ein Beschluss des Promotionsausschusses herbeizuführen. Die Anerkennung einer solchen Arbeit ist ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.

      (6) In Ausnahmefällen kann als Dissertation mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch eine bereits veröffentliche Abhandlung eingereicht werden, wenn sie von erheblicher wissenschaftlicher Bedeutung ist.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss nach § 5 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide...
      § 20 Binationale Promotionen

      (1) Im Rahmen eines Vertrages für binationale Promotionsverfahren (Cotutelle) kann die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 16 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (2) Der Promotionsausschuss nach § 5 kann durch eine binationale Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide Institutionen gleichermaßen vertreten sein.

      (3) Eine ähnliche Verfahrensweise ist auch in Verbindung mit deutschen universitären Einrichtungen möglich. Näheres wird durch Vereinbarungen zwischen ihnen und der Universität Erfurt geregelt.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichung 2009

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us