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Technische Universität Braunschweig

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Quick Overview

  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
  • Degree
    ... Architecture; Civil Engineering; Environmental Sciences; Industrial Engineering
    Architecture; Civil Engineering ...
  • Subjects Architecture, general; Civil engineering, general; Environmental engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sustainable...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sustainable Design, Umweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen/Studienrichtung Bauingenieurwesen zuzuordnen sein.

      (2) Wenn die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung angestrebt wird, müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung (Notenschnitt 1,3 oder besser), denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einer der in Absatz 1 genannten Fachrichtungen verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Im Rahmen dieser Eignungsfeststellung müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse soll durch Hinzuziehung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen entschieden werden. Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, müssen deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zu einem Studium erforderlich sind, nachweisen. Über Ausnahmen entscheidet das Promotionsgremium.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entspr...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggfs. des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch das Promotionsgremium.

      (4) Die Berichter erstatten unabhängig voneinander und ohne Kenntnis anderer Berichte ihre schriftlichen Berichte an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und empfehlen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Empfehlung auf Annahme beurteilen die Berichter die Qualität der Dissertation mit einer der folgenden Noten: „mit Auszeichnung“, „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „bestanden (3)“. Die in Zahlen ausgedrückten Noten können um +/- 0,3 differenziert werden. Verzögert sich die Erstellung der Berichte, so hat die oder der Vorsitzende der Promotionskommission spätestens sechs Monate nach Annahme des
      Promotionsantrages der Dekanin oder dem Dekan zu berichten, aus welchen Gründen das Promotionsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

      (5) Nach Eingang aller Berichte legt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Berichte den Mitgliedern der Promotionskommission vor. Die Dissertation sowie die Berichte können mindestens zwei Wochen lang von den Mitgliedern des zuständigen Promotionsgremiums eingesehen werden. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Auslagefrist vier Wochen. Eine entsprechende Benachrichtigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission. Jedes Mitglied des Promotionsgremiums hat das Recht, gegen die vorgeschlagenen Beurteilungen der Dissertation Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen und in schriftlicher Form an die Dekanin oder den Dekan zu richten; diese oder dieser leitet den Einspruch an die Promotionskommission weiter.

      (6) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Berichter ihre Annahme empfehlen und wenn kein Einspruch nach Absatz 5 vorliegt. Das Promotionsverfahren wird mit der Disputation fortgesetzt.

      (7) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn alle Berichter ihre Ablehnung empfehlen und wenn dagegen kein Einspruch nach Absatz 5 vorliegt. Das Promotionsverfahren ist damit beendet. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung des Promotionsverfahrens mit. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit mit sämtlichen Berichten ist zu den Akten der Fakultät zu nehmen.

      (8) Schlägt ein Berichter die Ablehnung der Dissertation vor oder liegt ein Einspruch nach Absatz 5 vor, so bestellt das Promotionsgremium einen weiteren oder mehrere weitere Berichter. Für die zusätzlichen Berichte gilt ebenfalls Absatz 2. Nach Ablauf der erneuten Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Berichte und Einsprüche über die Annahme der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, ist nach Absatz 7 zu verfahren.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Grenzüberschreitende Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen
      deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen ode...
      § 19 Grenzüberschreitende Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen
      deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Architektur,
      Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten
      gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu
      können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der
      Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Abs. 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer
      Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden. Abweichend von § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 1 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuerin oder ein zusätzlicher Betreuer der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte erhält wie die Betreuerin oder der Betreuer der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne multinationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Abs. 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden. Abweichend von § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 1 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuerin oder ein zusätzlicher Betreuer der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte erhält wie die Betreuerin oder der Betreuer der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne multinationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1108/2016

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