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Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Medizin (FB 20)
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Annahme als Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als DoktorandlDoktorandin ist an den Dekan/die Dekanin des zuständigen Fachbereichs zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:
      a) der vorläufige Titel der angestrebten Dissertation,
      b) eine Projektskizze,
      c) eine Erklärung eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen
      Professorin für die Betreuung und die Bereitstellung
      der äußeren Bedingungen für den Zeitraum der Arbeit zu sorgen,
      d) der angestrebte Zeitp...
      § 6 Annahme als Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als DoktorandlDoktorandin ist an den Dekan/die Dekanin des zuständigen Fachbereichs zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:
      a) der vorläufige Titel der angestrebten Dissertation,
      b) eine Projektskizze,
      c) eine Erklärung eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen
      Professorin für die Betreuung und die Bereitstellung
      der äußeren Bedingungen für den Zeitraum der Arbeit zu sorgen,
      d) der angestrebte Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation,
      e) eine Erklärung, ob an einer anderen Hochschule eine Annahme
      als Doktorand/Doktorandin oder die Eröffnung eines Promotionsverfahrens
      beantragt wurde.

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand/Doktorandin. Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Annahme kann abgelehnt werden, wenn der Fachbereich für das vom Bewerber/von der Bewerberin bearbeitete Thema nicht zuständig ist oder wenn eine angemessene Betreuung nicht möglich
      ist. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand/Doktorandin die spätere Begutachtung der Arbeit. Bei Weggang des betreuenden Hochschullehrers/der betreuenden Hochschullehrerin
      wird eine adäquate Weiterbetreuung der Dissertation gewährleistet.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/Doktorandin ist der Nachweis, dass der Bewerber/die Bewerberin im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin (Promotion zum Dr. med.) beziehungsweise im klinischen Studienabschnitt
      des Studiengangs Zahnmedizin (Promotion der Dr. med. dent.) an der Philipps-Universität Marburg eingeschrieben ist oder ein Studium der Medizin oder Zahnmedizin bereits abgeschlossen hat, einen Betreuer/eine Betreuerin für eine Dissertation in dem Gebiet der Medizin beziehungsweise Zahnmedizin gefunden hat,
      der/die Mitglied des Fachbereichs Medizin ist; der Betreuer/die Betreuerin soll ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin des Fachbereichs Medizin sein, der/die aufgrund seiner/ihrer Forschungsleistungen einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in dem in der Dissertation behandelten Fachgebiet hat; der Betreuer/die Betreuerin der Dissertation muss schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann. Auf Ausländer, welche die ärztliche Prüfung an einer deutschen Fakultät
      bestanden oder die Bestallung als Arzt für das deutsche Bundesgebiet erlangt haben, finden dieselben Promotionsvorschriften Anwendung wie für Inländer. Studieri- und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne
      Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit muss die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2 bis 5 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die
      Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund eines an den Vorsitzenden/ die Vorsitzende zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      §7 Betreuung der Dissertation

      (1) Dissertationen werden von einem/einer dem Fachbereich angehörenden oder entpflichteten beziehungsweise im Ruhestand befindlichen Professor/Professorin betreut. In Sonderfällen kann die Betreuung auch durch die in § 11 Abs. 2 a) bis c) aufgeführten Personen erfolgen.

      (2) Das Thema wird von Betreuer und Doktorand gemeinsam formuliert und in einer Projektskizze dem Antrag auf Annahme als Doktorand eingereicht. Die Betreuung hat den anerkannten ...
      §7 Betreuung der Dissertation

      (1) Dissertationen werden von einem/einer dem Fachbereich angehörenden oder entpflichteten beziehungsweise im Ruhestand befindlichen Professor/Professorin betreut. In Sonderfällen kann die Betreuung auch durch die in § 11 Abs. 2 a) bis c) aufgeführten Personen erfolgen.

      (2) Das Thema wird von Betreuer und Doktorand gemeinsam formuliert und in einer Projektskizze dem Antrag auf Annahme als Doktorand eingereicht. Die Betreuung hat den anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu folgen.

      (3) Bei Doktoranden/Doktorandinnen mit Beschäftigungsverhältnissen zur Philipps-Universität sind die Grenzen der Dienstleistungspflicht und der garantierten Zeit für die Qualifikation einzuhalten, § 77 Abs. 2 HHG.

      (4) Wird die Betreuung vor Fertigstellung der Dissertation unmöglich, so obliegt es dem Promotionsausschuss auf Antrag des poktoranden/ der Doktorandin, im Rahmen des Möglichen für die Übernahme der Betreuung durch einen anderen Betreuer/eine andere Betreuerin nach § 6 Abs. 3 Sorge zu tragen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann nach Anhörung des Betreuers/ der Betreuerin und des Doktoranden/der Doktorandin das Doktorandenverhältnis nach angemessener Frist für beendet erklären, wenn kein ausreichender Fortgang der Arbeit festzustellen ist oder wenn die wissenschaftliche Aufgabenstellung aufgrund eigenen Verschuldens des Doktoranden/der Doktorandin nicht erfüllt wird. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er oder sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Promotion ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin eine verlängerte Bearbeitungszeit zu gestatten. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, fipdet Satz 2 auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen Anwendung.
      Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie -partnerinnen. Gleiches gilt für den Petsonenkreis nach § 3 und § 6 Mutterschutzgesetz.

      (6) Der Doktorand/die Doktorandin kann jederzeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses schriftlich beantragen. Der Promotionsausschuss stellt in diesem Fall die Beendigung fest. Der Doktorand/die Doktorandin kann nur unter Einreichung eines anderen Themas für die Dissertation noch einmal die Annahme als DoktorandlDoktorandin beantragen.

      § 8 Einreichung der Dissertation und Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
      a) die Dissertation in drei Exemplaren; sie soll gebunden im DINA4- Format vorgelegt werden und mit einem Titelblatt versehen sein. Die Möglichkeit zur Anforderung weiterer Exemplare entsprechend § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
      b) gegebenenfalls Kopien von Originalarbeiten mit Teilen des Inhalts der Dissertation und Autor/Ko-Autorschaft des Promotionskandidaten/ der Promotionskandidatin,
      c) eine Erklärung, ob schon früher eine Promotion versucht wurde, gegebenenfalls mit näheren Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Dissertationsthema und Ergebnis dieses Versuches,
      d) eine Versicherung, dass der Bewerber/die Bewerberin die vorgelegte
      Dissertation selbst und ohne fremde Hilfe verfasst, nicht andere als die in ihr angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, alle vollständig oder sinngemäß übernommenen Zitate als solche gekennzeichnet, sowie die Dissertation in der vorliegenden oder einer ähnlichen Form noch bei keiner anderen in- oder ausländischen Hochschule anlässlich eines Promotionsgesuchs oder zu anderen Prüfungszwecken eingereicht hat,
      e) ein Lebenslauf der Angaben über die bisherige wissenschaftliche Ausbildung sowie über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält,
      f) den Nachweis der Abschlussprüfung nach § 1 Abs. 3.

      (2) Die entsprechenden Unterlagen sind im Original oder in Form von amtlich beglaubigten Abschriften beizufügen. Der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Nachweise auch in anderer geeigneter Weise geführt werden.

      (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 unvollständig sind, die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn sich der Bewerber/die Bewerberin nach Maßgabe der geltenden Gesetze der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.

      § 10 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
      a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
      b) sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden, die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein,
      c) sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
      Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten,
      d) sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen, sowie den ethischen Grundsätzen des Faches genügen.
      Die Dissertation ist vom Bewerber/von der Bewerberin mit einer eigenständigen Erklärung zu versehen, dass er/sie die Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich genannten Hilfen - selbständig verfasst hat.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Alle Dissertationen müssen eine englische Zusammenfassung enthalten. Einer in Englisch abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits in einer Prüfung eingereicht wurden, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für dle Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind. Siehe auch: Richtlinien zur Einreichung einer Dissertation am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. vom 22.3.2006; StAnz. Hessen 32/2006, S. 1760 ff.

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