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Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Chemie
  • Degree Biochemistry; Chemistry
  • Subjects Chemistry, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • 4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Er entscheidet in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist. Dies ist von der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich unter Angabe von Gründen zu bestä...
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Er entscheidet in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist. Dies ist von der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich unter Angabe von Gründen zu bestätigen.

      (2) Zugang zur Promotion gemäß § 5 Abs. 1 b) RPO hat in der Regel, wer einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (vgl. Absatz 1) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist. Hierbei sind auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren, die einen Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten (ECTS) haben und mit herausragendem Erfolg abgeschlossen werden müssen. Art und Umfang werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und der Kandidatin oder dem Kandidaten nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt.

      5. Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6 RPO)

      Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann durch die nach Ziffer 6 Abs. 4 geschlossene Betreuungsvereinbarung befristet werden; eine Verlängerung auf begründeten Antrag ist möglich.

      7. Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 8 RPO)

      Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens entsprechend § 8 Abs.1 RPO sind drei Exemplare der Dissertation beizufügen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation ist eine in angemessener Darstellung abgefasste, wissenschaftlich beachtliche, schriftliche Arbeit. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringen und ferner aus einem Teilgebiet der Chemie stammen, das in der Fakultät durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten ist. Die Dissertation muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig verfasst sein. Die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind in eng...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation ist eine in angemessener Darstellung abgefasste, wissenschaftlich beachtliche, schriftliche Arbeit. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringen und ferner aus einem Teilgebiet der Chemie stammen, das in der Fakultät durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten ist. Die Dissertation muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig verfasst sein. Die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind in englischer Sprache zusammenzufassen. Diese als „Abstract“ zu bezeichnende Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als einer Seite gilt als Bestandteil der Dissertation. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (2) Beiträge zu einer Gruppenarbeit können dann als Dissertation akzeptiert werden, wenn die umfassende Thematik sich der Bearbeitung durch eine Einzelne oder einen Einzelnen entzieht und die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind und den Anforderungen an eine Einzelarbeit entsprechen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die individuelle Urheberschaft für bestimmte Teile oder Abschnitte der Arbeit erklären. Sie fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei.

      (3) Die Dissertation kann in kumulativer Form mit dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit eingereicht werden. Als schriftliche Promotions-leistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Abhandlungen zu einem Themenfeld vorgelegt, welche in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden, zur Veröffentlichung angenommen sind oder dort zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Die Publikationen müssen aus dem Zeitraum nach der Anmeldung zur Promotion stammen. Im Falle von mehreren Abhandlungen oder Ko-Autorenschaftenist eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten erstellte ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen, die die Zusammenhänge und eigenen Leistungen herausstellt. Der Promotionsausschuss entscheidet vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens, ob die vorgelegten Publikationen der Kandidatin oder des Kandidaten die Kriterien einer kumulativen Dissertation erfüllen.

      (4) Die in Anspruch genommenen Hilfen und Beiträge Dritter sind anzugeben. Erforderliche Literatur- und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzu-fassen; die Dissertation muss druckreif eingereicht werden.

      (5) Arbeiten aus früher bestandenen Prüfungen dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (6) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten für die Dauer von vierzehn Tagen bei der Dekanin oder dem Dekan zur Einsichtnahme für die in § 10 Abs. 7 RPO aufgeführten Gruppen ausgelegt. Die Auslage ist fakultätsintern anzukündigen, und im Fall der Benotung ”überragende Arbeit (summa cum laude)” ist diese in der Bekanntmachung mit anzugeben. Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der genannten Frist ein mit einer qualifizierten Begründung versehener Einspruch einer oder eines promovierten Mitglieds der Fakultät, so entscheidet die Prüfungskommission auf Grund der Gutachten und unter Berücksichtigung des Einspruchs über die Annahme der Arbeit. Erfolgt kein Einspruch und schlagen die Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend die Annahme der Arbeit vor, so ist die Arbeit angenommen.

      (7) Kommt ein übereinstimmendes Votum der Prüfungskommission bezüglich Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung nicht zustande, bestellt die oder der Vorsitzende eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Die Entscheidung der Prüfungskommission wird mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefällt; Stimmenthaltung ist unzulässig; bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

      (8) Wird die Dissertation der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Umarbeitung zurück gegeben, so setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer sie neu einzureichen ist. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln.

      (9) Die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses binnen einer Woche schriftlich und im Falle der Ablehnung unter Beifügung einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

      (10) Die Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • 18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Chemie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinst...
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Chemie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der Ziffern 1 bis 17, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (4) Ziffer 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.

      (5) Ziffer 7 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird,
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerinstitution darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten,
      c) der Nachweis über das Studium an der Partnerinstitution gem. Absatz 8.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher, englischer oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (7) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Chemie und der Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsaus-schuss vorgelegt werden.

      (8) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (9) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer oder einem von der Partnerinstitution bestimmten Referentin oder Referenten begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

      (10) Der Prüfungsausschuss besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungs-berechtigte der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      (11) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerinstitution fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen Fassung oder in der Fassung des Landes, in dem sich der Sitz der Partnerinstitution befindet, verwendet werden darf.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 11/2011

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