Search results

Results 339 of 993 total

Technische Universität Dortmund

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) (und einer Gesamtnote von mindestens „gut“), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Gesamtnote von mindestens „gut“), oder
      c) einen Ab...
      § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) (und einer Gesamtnote von mindestens „gut“), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Gesamtnote von mindestens „gut“), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note besser oder gleich 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern und einer Note besser oder gleich 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. A) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium, wenn der Abschluss in einem Studiengang der Elektrotechnik und Informationstechnik erfolgte. Als einschlägig angesehen wird auch ein Hochschulstudium, wenn Elektrotechnik und Informationstechnik als Nebenfach absolviert wurde. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber ggf. unter Auflage der Erbringung promotionsvorbereitender Studien zulassen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. C) und lit. D) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. D) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen. Die Eignung ist in diesem Fall durch einen Bachelorabschluss mit der Gesamtnote „sehr gut“ nachgewiesen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten.
      In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      § 9 Strukturiertes Promotionsprogramm

      (1) Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.

      (2) Das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik besteht aus einer angemessenen Auswahl von Leistungen aus den folgenden Bereichen, die individuell durch den Betreuer/ die Betreuerin mit dem Doktoranden/der Doktorandin abzustimmen und festzulegen ist:
      a) regelmäßige Teilnahme als Vortragende/Vortragender und Zuhörerin/Zuhörer an Kolloquien der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik und des Lehrstuhls, an dem die Dissertation bearbeitet wird,
      b) Teilnahme an Doktorandinnen/Doktoranden-Workshops der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik und des Lehrstuhls, an dem die Dissertation bearbeitet wird,
      c) Teilnahme an Veranstaltungen von Graduiertenschulen / Forscherinnen- und Forschergruppen/ Sonderforschungsbereichen / Schwerpunktprogrammen oder ähnlichen gemeinsamen Forschungsprojekten bzw. Forschungskooperationen, soweit das Dissertationsthema hierin eingebunden ist,
      d) Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen einschließlich der Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der persönlichen Präsentation der eingereichten Veröffentlichung,
      e) Erarbeitung und Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
      f) Durchführung von Lehrveranstaltungen für Studierende wie z.B. Übungen, Seminare, Projektgruppen, Praktika zur Erhöhung der Lehrkompetenz der Doktorandin/ des Doktoranden, g) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zur Persönlichkeitsbildung zu Themen wie z.B. Didaktik, Rhetorik, Zeitmanagement,
      h) Teilnahme an und Organisation von wissenschaftlichen Exkursionen und Veranstaltungen,
      i) Teilnahme an der Fachgremienarbeit in wissenschaftlichen Verbänden,
      j) Teilnahme an Vorlesungen des Masterkatalogs der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik oder anderer Fakultäten zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens auf dem Gebiet des Dissertationsthemas.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige, beachtliche, schriftliche, wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.
      ...
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige, beachtliche, schriftliche, wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.

      § 11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation

      (1) Der Antrag der Doktorandin/des Doktoranden auf Annahme der Dissertation und damit zur Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.

      (2) Mit dem Antrag einzureichen sind:
      a) die Dissertation in vier gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren,
      b) eine Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer DIN A4-Seite und eine Auflistung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die ihm Rahmen der Promotion verfasst wurden,
      c) eine schriftliche eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
      d) eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorgelegt worden ist und
      e) der von der Fakultät geforderte Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des von ihr festgelegten strukturierten Promotionsprogramms durch Bescheinigung des Betreuers / der Betreuerin.

      (3) Ein Rücktritt vom Promotionsprüfungsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zulässig,
      a) solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
      b) nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung. In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 8 gilt
      entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer and...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 15/2012, S. 15 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us