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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Philosophie und Erziehungswissenschaft
  • Degree
    ... Education Theory; Media Studies and Communication Science; Philosophy
    Education Theory; Media Studies and Communication Science ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Philosophy, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D. in Education in Learning Sciences; Ph.D. in Philosophy
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, der thematisch den Fächern Philosophie oder Erziehungswissenschaft zugeordnet werden kann, oder
      d) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem anderen wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht,
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses mit überdurchschnittlicher Note abhängig. Der Promotionsausschuss kann Nachweise über weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen verlangen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen. Bewerberinnen bzw. Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Die Inhalte der vorbereitenden Studien gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b legt der Promotionsausschuss vor Studienbeginn im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber so fest, dass im Promotionsfach ein der Abschlussprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a entsprechender Ausbildungsstand erreicht wird.

      (4) Für Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch – verfügt und, falls dies eine wissenschaftliche Erforschung des gewählten Themas erfordert, über ausreichende Kenntnisse der Quellensprache(n), etwa des Altgriechischen oder Lateinischen. Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen gleichwertige Kenntnisse bescheinigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation muss einen eigenständigen Beitrag zur philosophischen oder erziehungswissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (3) Die Dissertati...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation muss einen eigenständigen Beitrag zur philosophischen oder erziehungswissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (3) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (4) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Auf begründeten Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden und der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache als Deutsch oder Englisch zulassen, sofern die Möglichkeit zur Begutachtung dadurch nicht in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird und die Fakultätsöffentlichkeit gewahrt bleibt. Bei Anfertigung einer fremdsprachigen Dissertation ist eine ca. fünfseitige deutschsprachige Zusammenfassung an die Arbeit anzufügen.

      (5) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (7) Eine kumulative Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten kann anerkannt werden, wenn die kumulative Dissertation zumindest drei einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen enthält, die in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 und 2 entsprechen und zudem die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:
      a) Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss Erstautorin bzw. Erstautor der Veröffentlichungen sein.
      b) Mindestens eine der mindestens drei Veröffentlichungen muss in nationalen oder internationalen anerkannten Fachzeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Peer Review) zur Veröffentlichung akzeptiert sein (in der Regel Nachweis über den Journal Citation Report, Web of Science bzw. Acceptance Letter des Editors). Die übrigen Veröffentlichungen müssen sich mindestens in einem solchen Verfahren befinden. Wenn die Betreuerinnen bzw. Betreuer es ausreichend begründen, können auch andere begutachtete Publikationsformen und -organe, z.B. Buchserien, Proceedings zu Konferenzen etc. zugelassen werden. c) Die Veröffentlichungen werden um einen Manteltext (Summarium) mit einer Länge von circa 30 Seiten, der in die Thematik einführt, den theoretisch-konzeptionellen Rahmen und die methodische Vorgehensweise übergreifend erläutert sowie die erzielten Ergebnisse zusammenfasst und im Gesamtkontext diskutiert, ergänzt. Dem Summarium ist ein einseitiges Abstract in deutscher und englischer Sprache beizufügen.
      d) Der Eigenanteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden an der Veröffentlichung muss gegenüber dem der Koautorinnen bzw. Koautoren überwiegen und muss in einem zusätzlichen Schreiben für jede Veröffentlichung dargestellt werden. Die Darstellung des Eigenanteils muss von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer bestätigt werden. Eine zusätzliche Bestätigung durch die Koautorinnen bzw. Koautoren wird empfohlen.
      e) Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter ist nicht in Ko-Autorenschaft an den verfassten Veröffentlichungen beteiligt.
      f) Eine kumulative Dissertation muss spätestens mit der Antragsstellung auf Zulassung zum Promotionsverfahren von der Bewerberin bzw. dem Bewerber beim Promotionsausschuss beantragt und von diesem genehmigt werden.
      g) Die Veröffentlichung der Dissertation darf nicht durch die Abtretung der Urheberrechte an die Publikationsorgane der Veröffentlichungen behindert sein. Für die Einholung entsprechender Genehmigungen ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verantwortlich.

      (8) Die Dissertation kann von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (9) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philosophie und Erziehungswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philosophie und Erziehungswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 1528/2022

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