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Pädagogische Hochschule Karlsruhe

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Quick Overview

  • University Pädagogische Hochschule Karlsruhe
  • Faculty / department Fakultät B: Fakultät für Natur- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Art; Computer Science; Mathematics; Music; Natural Sciences; Sports
    Art; Computer Science ...
  • Subjects Art; Computer science; Mathematics; Music; Sport, general
  • Academic degrees Dr. paed.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 Satz 1 LHG
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- o- der Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule m...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 Satz 1 LHG
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- o- der Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1-3 fallen und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter den Voraussetzungen zugelassen werden, wenn sie
      a) ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind in der Regel innerhalb von zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt 60 Credit Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind in den von der vorgesehenen Betreuerin oder dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen zu erbringen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit Point-Berechnung zu versehen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Die Zulassung zur Promotion erfolgt in diesem Falle mit der Auflage, dass das erfolgreiche Ablegen des Eignungsfeststellungsverfahrens innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand nachgewiesen wird.
      b) im Rahmen eines Masterstudiengangs für Lehramt Grundschule Leistungen im Umfang von insgesamt 60 Credit Points erbracht haben.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals Berufsakademie) können zur Promotion zugelassen werden, soweit sie ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 erfolgreich absolviert haben und sofern ihre Studienrichtung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Promotionsausschuss ent- scheidet, gegebenenfalls ergänzt durch einschlägige Beratung, über die Einschätzung der Leistung des Studienabschlusses und der Fachnähe.

      (4) Als überdurchschnittliches Prüfungsergebnis gelten die Noten „sehr gut“ und „gut“. Der Promotionsausschuss entscheidet insbesondere bei ausländischen Studienabschlüssen und anderslautenden Bezeichnungen.

      (5) Für die Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen gilt § 35 LHG. Der Promotionsausschuss kann bei Bedarf ein Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse einholen. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Die Ablehnung der Anerkennung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      § 6 Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden
      Externe Doktorandinnen oder Doktoranden sind Doktorandinnen oder Doktoranden, die ohne Beschäftigungsverhältnis an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und ohne un- mittelbare Anbindung an eine Organisationseinheit der Hochschule an ihrer Dissertation an der Hochschule arbeiten. Sie werden in die Arbeitsgruppe der Betreuerin oder des Betreuers eingebunden, zum Beispiel durch Beteiligung an Doktoranden- oder Forschungsseminaren. Zudem können sie die Angebote der Graduiertenakademie der Pädagogischen Hochschulen Baden-Württembergs in Anspruch nehmen. Über weitere Angebote werden die externen Doktorandinnen und Doktoranden während des Promotionsverfahrens von ihren Betreuern stetig informiert.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig s...
      § 13 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin oder der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeitenden und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (3) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche Publikationen der Doktorandin oder des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Über die Bewilligung eines Promotionsvorhabens in der Form der kumulativen Dissertation entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.

      (4) Eine kumulative Dissertation muss den Ansprüchen an Kohärenz, einheitlicher Darstellungsweise und Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext genügen. Sie muss einen substanziellen Teil enthalten, der über die bereits veröffentlichten Arbeiten hinausgeht. Weiterhin muss die kumulative Dissertation als eigenständige Leistung erkennbar sein. Im Rahmen dessen dürfen nur Publikationen verwendet werden, bei denen die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er Haupt- oder Alleinautorin beziehungsweise Haupt- oder Alleinautor ist. Bei Arbeiten in Co- Autorenschaft muss die eigenständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden in geeigneter Form kenntlich gemacht und deren oder dessen Anteil bestimmt werden. Über die Art des Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Über die Anzahl und den Umfang der für eine kumulative Dissertation vorzulegenden Fachpublikationen sowie über die zulässigen Fachorgane, die über Peer-Review-Verfahren verfügen müssen, entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen fach- und fakultätsspezifischen Qualitätsstandards.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 4 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschule b...
      § 4 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschule benennen je eine Betreuerin oder einen Betreuer. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Hochschulen in einer Vereinbarung, die jeweils von beiden Hochschulleitungen, der Dekanin oder dem Dekan der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe, der zuständigen Amtsperson der anderen Hochschule sowie von den beiden Betreuenden und der Doktorandin oder dem Doktoranden unterzeichnet wird. In der Vereinbarung kann abweichend von der Promotionsordnung geregelt werden
      1. die Zusammensetzung des Promotionsprüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Hochschulen verleihen gemeinsam einen Doktorgrad. Hierzu wird entweder eine gemeinsame Promotionsurkunde in deutscher Sprache und in der Landessprache der ko- operierenden Hochschule ausgestellt oder die Hochschulen stellen jeweils eine Urkunde in der jeweiligen Landessprache aus. In letzterem Falle muss aus den Urkunden ersichtlich sein, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt; die Urkunden müssen den Hinweis enthalten, dass die jeweilige Urkunde nur in Verbindung mit der jeweilig anderen Promotionsurkunde gültig ist. Der Doktorgrad darf entweder in der deutschen oder der ausländischen Form geführt werden.

      § 5 Kooperatives Promotionsverfahren

      (1) Die Pädagogische Hochschule Karlsruhe kann ein Promotionsverfahren zusammen mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchführen (kooperatives Promotionsverfahren). Der Doktorgrad wird in diesem Fall allein von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe verliehen.

      (2) Wirkt die Pädagogische Hochschule Karlsruhe in einem kooperativen Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Hochschule für angewandte Wissenschaften als Betreuende und Prüfende mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.06.2020
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 8/2023
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 22/2020
    • Last amended 03.05.2023

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