§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Für den Zugang zur Promotion an der Fakultät für Mathematik, Informatik
und Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München ist ein mit einer
überdurchschnittlichen Leistung im Sinn von Abs. 2 abgeschlossenes Studium
eines der in Abs. 3 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht
Semestern im ...
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Für den Zugang zur Promotion an der Fakultät für Mathematik, Informatik
und Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München ist ein mit einer
überdurchschnittlichen Leistung im Sinn von Abs. 2 abgeschlossenes Studium
eines der in Abs. 3 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht
Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer vergleichbaren
Hochschule;
2. in einem Lehramtsstudiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule;
3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule;
4. in einem Bachelorstudiengang an einer Universität, Fachhochschule oder
einer vergleichbaren Hochschule;
5. in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule nachzuweisen.
(2) 1Eine überdurchschnittliche Leistung im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn
entweder
1. eine benotete schriftliche Abschlussarbeit vorliegt, die mindestens mit der
Note gut bewertet wurde, oder
2. keine benotete schriftliche Abschlussarbeit vorliegt, der erzielte Notendurch-
schnitt der Abschlussprüfung aber mindestens die Note gut ergibt.
2Noten, die nicht nach einem Notensystem mit fünf Notenstufen ermittelt wurden, werden linear auf ein solches Notensystem umgerechnet; dabei ist die Note gut erreicht, wenn die Umrechnung einen numerischen Wert kleiner-gleich
2,50 ergibt. 3Darüber hinaus kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen
auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. Veröffentlichungen, nachgewiesen werden. 4Hierüber entscheidet auf Antrag die Dekanin oder der Dekan.
(3) 1Fachlich einschlägig für ein Promotionsfach ist ein abgeschlossenes Studium folgender Fächer:
1. für die Promotionsfächer Mathematik und Didaktik der Mathematik: Mathematik einschließlich Didaktik der Mathematik, Wirtschaftsmathematik,
Finanz- und Versicherungsmathematik, Informatik Statistik und Physik;
2. für die Promotionsfächer Informatik, Didaktik der Informatik und Medieninformatik: Informatik einschließlich Didaktik der Informatik, Bioinformatik, Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik einschließlich Didaktik der Mathematik, Wirtschaftsmathematik, Finanz- und Versicherungsmathematik, Statistik und Physik;
3. für das Promotionsfach Bioinformatik: Bioinformatik, Informatik, Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Wirtschaftsmathematik, Finanz- und Versicherungsmathematik, Statistik, Biostatistik und Physik;
4. für das Promotionsfach Statistik: Statistik, Biostatistik, Bioinformatik, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Wirtschaftsmathematik, Finanz-
und Versicherungsmathematik und Physik;
5. für das Promotionsfach Geschichte der Naturwissenschaften: Mathematik
einschließlich Didaktik der Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Informatik einschließlich Didaktik der Informatik, Bioinformatik, Medieninformatik,
Finanz- und Versicherungsmathematik, Wirtschaftsinformatik und Statistik;
6. für die Promotionsfächer Didaktik der Mathematik und Didaktik der Informatik darüber hinaus die Fächer Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt, Didaktik der Grundschule sowie Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, sofern sie in Kombination mit Didaktik der Mathematik oder Didaktik der Informatik studiert wurden.
2Außerdem ist jedes andere Fach einschlägig, das zum Sachgebiet der Dissertation gehört. 3Über die Einschlägigkeit entscheidet auf Antrag die Dekanin oder der Dekan. 4Sie oder er kann im Einzelfall eine Stellungnahme von drei Mitgliedern des Promotionsausschusses einholen.
(4) Voraussetzung für den Zugang zur Promotion ist außerdem eine besondere
Befähigung für wissenschaftliches Arbeiten in dem angestrebten Promotionsfach; diese ist gegeben, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung nach
§ 4 bestanden hat oder wenn
2. nach einem abgeschlossenen Studium eines der in Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis
5 genannten Fächer zwei Mitglieder des Promotionsausschusses die wissenschaftliche Eignung und wissenschaftliche Vorkenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers feststellen und die Annahme als Bewerberin oder Bewerber befürworten.
(5) 1Ein Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach darf nicht endgül-
tig nicht bestanden sein. 2Es dürfen keine Gründe für die Entziehung des Doktorgrades gemäß Art. 69 BayHSchG vorliegen.