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Universität des Saarlandes

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  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 SHSG,
      2. den Nachweis der Eignung,
      3. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät.

      (2) Der Nachweis der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SHSG gilt als
      1. vollständig erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SHSG durch den Abschluss eines Masterstudiengangs, der
      a) den Abschluss eines insgesam...
      § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 SHSG,
      2. den Nachweis der Eignung,
      3. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät.

      (2) Der Nachweis der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SHSG gilt als
      1. vollständig erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SHSG durch den Abschluss eines Masterstudiengangs, der
      a) den Abschluss eines insgesamt mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums bildet und
      b) inhaltlich mathematisch naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert und einem Studiengang der Fakultät für Mathematik und Informatik zuzuordnen ist und
      c) ein forschungsorientiertes Profil aufweist und
      d) eine Master Arbeit/ Thesis beinhaltet.
      2. vollständig erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SHSG durch den Abschluss eines mit der Diplomprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossenen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschule in einem mathematisch naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang, der einem Studiengang der Fakultät für Mathematik und Informatik zuzuordnen ist.
      3. a) vollständig erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SHSG durch den Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums, sofern das in Aussicht genommene Arbeitsgebiet einen fachdidaktischen Schwerpunkt hat und eines der Lehramtsfächer dem Fach der Promotion zuzuordnen ist.
      b) teilweise erbracht in fachspezifischen begründeten Ausnahmefällen im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SHSG durch den Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums, sofern das in Aussicht genommene Arbeitsgebiet einen fachdidaktischen Schwerpunkt hat und eines der Lehramtsfächer dem Fach der Promotion zuzuordnen ist.
      c) teilweise erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SHSG durch den Abschluss eines mindestens neunsemestrigen Lehramtsstudiums, sofern eines der Lehramtsfächer dem Fach der Promotion zuzuordnen ist.
      4. teilweise erbracht im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SHSG durch den Abschluss mit hervorragenden Leistungen eines Bachelorstudiengangs, der
      a) den Abschluss eines insgesamt mindestens dreijährigen Hochschulstudiums bildet und b) inhaltlich mathematisch naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert und einem Studiengang der Fakultät für Mathematik und Informatik zuzuordnen ist und
      c) eine Bachelor Arbeit/ Thesis beinhaltet. Der Fakultätsrat kann für ein bestimmtes Promotionsfach beschließen, dass Ausnahmen in begründeten Fällen möglich sind. Als hervorragend gilt nur, wer eine Gesamtnote von 1,5 oder besser nachweist oder vom zuständigen Promotionsausschuss als hervorragend eingestuft wird.
      5. teilweise erbracht gemäß § 69 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 SHSG durch den Abschluss mit hervorragenden Leistungen eines Diplomstudiengangs an einer inländischen Fachhochschule, der inhaltlich mathematisch naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert und einem Studiengang der Fakultät für Mathematik und Informatik zuzuordnen ist. Als hervorragend gilt nur, wer eine Gesamtnote von 1,5 oder besser nachweist oder vom zuständigen Promotionsausschuss als hervorragend eingestuft wird. Über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 durch Grade und Prüfungen anderer in und ausländischer universitärer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch einen ausländischen Studienabschluss soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gehört werden.

      (3) Die Feststellung der Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt durch den Promotionsausschuss mittels eines fachspezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens. Die Feststellung der Eignung setzt eine Bereitschaftserklärung gemäß § 3 Absatz 7 Nr. 3 voraus.

      (4) Sind die Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 nur teilweise erbracht und/oder ist die Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht eindeutig nachgewiesen, so kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion an die Erbringung angemessener auf die Promotion vorbereitender Studien und Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von maximal 90 ECTS Leistungspunkten knüpfen. Der Promotionsausschuss setzt Umfang und Art dieser Leistungen sowie Kriterien und angemessene Fristen für ihre Erbringung fest.

      (5) Das Promotionsverfahren kann gemäß § 70 SHSG auch unter gemeinsamer Betreuung mit einer entsprechend qualifizierten promovierten Professorin oder einem entsprechend qualifizierten promovierten Professor einer inländischen Fachhochschule (kooperative Promotion) durchgeführt werden. Kooperative Promotionen werden bereits mit Aufnahme in die Promotionsliste zwischen den beteiligten Parteien vereinbart.

      (6) Die Fakultät für Mathematik und Informatik führt eine Promotionsliste. Wer an der Fakultät promovieren will, muss die Aufnahme in diese Liste zu Beginn der Arbeit schriftlich bei der Fakultät beantragen. Sofern es mehr als eine Betreuerin oder mehr als einen Betreuer der Dissertation gibt, die unterschiedlichen Fakultäten bzw. Institutionen angehören, muss zu Beginn der Promotionsarbeit entschieden werden, in welcher Fakultät der Eintrag in die Promotionsliste erfolgt. Hiermit wird die Zuständigkeit für das spätere Promotionsverfahren festgelegt.

      (7) Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Promotionsliste sind einzureichen:
      1. Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2,
      2. das in Aussicht genommene Arbeitsgebiet der Dissertation, das nach Gegenstand oder Methode einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen ist, 3. die Bereitschaftserklärung mindestens eines hierzu berechtigten Mitglieds oder eines/einer hierzu berechtigten Angehörigen der Fakultät, die Bewerberin oder den Bewerber als Doktorandin oder Doktoranden anzunehmen (Betreuerinnen/Betreuer der Dissertation); im
      Fall einer kooperativen Promotion gemäß Absatz 5 auch eine Erklärung einer entsprechend qualifizierten promovierten Professorin oder eines entsprechend qualifizierten promovierten Professors einer Fachhochschule zur Mitwirkung bei der Betreuung des Promotionsvorhabens. Zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden berechtigte Mitglieder oder Angehörige der Fakultät sind: Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Privatdozentinnen/Privatdozenten. Der Promotionsausschuss kann das Recht zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden auch promovierten Mitgliedern oder promovierten Angehörigen der Universität aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fakultät zuerkennen, wenn dem Mitglied oder Angehörigen die
      selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre von der Dekanin/vom Dekan übertragen ist und wenn eine zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor vergleichbare Eignung als Hochschullehrer/in durch ein internes oder externes Begutachtungsverfahren festgestellt ist. Zur Betreuung berechtigt sind auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, sofern der Wissenschaftlerin/dem Wissenschaftler im Rahmen der Kooperation „Saarland University Associate Fellowship“ mit der Fakultät durch den Fakultätsrat das Recht zur Promotionsbetreuung gewährt worden ist. Voraussetzungen und Verfahren der Kooperation werden in der Ordnung zur Errichtung eines „Saarland University Associate Fellowship“ für die Betreuung von Promotionen durch außeruniversitäre Forscherinnen und Forscher an der Fakultät für Mathematik und Informatik geregelt,
      4. eine Betreuungsvereinbarung nach § 69 Absatz 6 SHSG,
      5. ein Vorschlag für die Bestellung der wissenschaftlichen Begleiterin/des wissenschaftlichen
      Begleiters aus dem Kreis der zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden berechtigten Mitglieder oder Angehörigen der Fakultät (siehe Nummer 3),
      6. eine Erklärung, ob, wann und mit welchem Erfolg die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits früher einem Promotionsverfahren unterzogen hat,
      7. die Bezeichnung des angestrebten Doktorgrades (vgl. § 1). Die genannten Forderungen gelten ebenso, wenn die Doktorandin oder der Doktorand eine externe Dissertation anstrebt und einen wesentlichen Teil der Arbeit hierzu außerhalb der Fakultät durchführt.

      (8) Über die Aufnahme in die Promotionsliste entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder auf ihren/seinen Antrag hin der Promotionsausschuss. Gleichzeitig wird die wissenschaftliche Begleiterin oder der wissenschaftliche Begleiter nach den Grundsätzen der Universität des Saarlandes zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis bestellt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Sie enthält im Falle der Ablehnung auch die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung.

      (9) Mit der Aufnahme in die Promotionsliste verpflichtet sich die Fakultät, für die weitere Betreuung der Dissertation zu sorgen, wenn die Betreuerin/der Betreuer aus dem Dienst der Universität ausscheidet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen, der nach Gegenstand oder Methode einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen ist.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen, der nach Gegenstand oder Methode einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen ist.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden gestatten, die Dissertation in einer anderen Sprache vorzulegen. Wird die Dissertation in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache vorgelegt, so muss sie eine ausführliche Zusammenfassung (ca. zwei Seiten) in deutscher oder englischer Sprache enthalten. In jedem Fall muss die Dissertation je eine kurze Zusammenfassung (höchstens 1.500 Zeichen einschließlich Leerzeichen) in deutscher und in englischer Sprache enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Naturwissenschaftlichtechnischen oder Naturwissenschaftlichen oder Ingenieur wissenschaftlichen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 20 abweichend geregelt sind, und derer, die diesen abweichenden Regelungen entgegenstehen.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können ...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Naturwissenschaftlichtechnischen oder Naturwissenschaftlichen oder Ingenieur wissenschaftlichen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 20 abweichend geregelt sind, und derer, die diesen abweichenden Regelungen entgegenstehen.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichtechnischen oder naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer Universität sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.

      (3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache oder der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorand/in angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist anzugeben, wer die Betreuung übernimmt.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuenden zu Berichterstattenden. Dem Prüfungsausschuss gehören in diesem Fall mindestens an:
      1. zur Führung des Vorsitzes eine Professorin oder ein Professor der hiesigen Fakultät, die nicht Berichterstattende sein dürfen,
      2. die Berichterstattenden über die Dissertation und
      3. eine akademische Lehrperson der ausländischen Fakultät.
      In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder oder promovierte Angehörige der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des
      Promotionsausschusses bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität des Saarlandes statt, so soll das Kolloquium in deutscher, englischer oder französischer Sprache durchgeführt werden.

      (8) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 11 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Fakultäten handelt.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (vgl. § 14 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad i. S. des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juli 1939 (RGBI. I S. 985) ist.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Dienstblatt 5/2024, S. 30 ff.

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