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Technische Universität Dresden

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Philosophische Fakultät
  • Degree
    ... Art Education; Art History; Catholic Theology; Communication Science; Economic and Social History; History, Ancient; History, Medieval; History of Technology; Law; Modern and Contemporary History; Musicology; Philosophy; Political Science; Protestant Theology; Regional History of Saxony; Sociology
    Art Education; Art History ...
  • Subjects Language and cultural studies; Law
  • Academic degrees Dr. jur.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule erworben bzw. das Staatsexamen abgelegt hat, wobei der jeweilige Studiengang mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen sein soll
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule bzw. das Staatsexamen mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat.
      2. die persönl...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule erworben bzw. das Staatsexamen abgelegt hat, wobei der jeweilige Studiengang mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen sein soll
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule bzw. das Staatsexamen mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat.
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet,
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat und
      5. die fachspezifischen Sprachvoraussetzungen gemäß Anlage 4 erfüllt.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit der Note 1,0 erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gelten entsprechend.

      (3) Absolventinnen bzw. Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen bzw. Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen für den positiven Nachweis der Eignungsfeststellung Modulprüfungen aus einem entsprechenden Masterstudiengang der Philosophischen Fakultät auf dem jeweils für die Promotion einschlägigen Wissenschaftsgebiet in einem Umfang von 30 Leistungspunkten und mit mindestens der Note „gut“ erbringen. Die Absolvierung dieser Prüfungsleistungen erfolgt nach den jeweils in den Studiengängen geltenden Studiendokumenten in der aktuellen Fassung.

      (2) Die Eignungsfeststellung ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich und formgebunden zu beantragen. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des angestrebten Promotionsfaches die von der Bewerberin bzw. dem Bewerber nach Abs. 1 zu erbringenden Modulprüfungen fest. Im Ausnahmefall kann der Promotionsausschuss dabei abweichend von Abs. 1 auch bestimmen, dass die Modulprüfungen aus Diplom- oder Master-Studiengängen einer anderen Fakultät der Technischen Universität Dresden stammen können.

      § 9 Zusätzliche Leistungen

      (1) Für eine erfolgreiche Promotion können zusätzliche Studienleistungen in Form von Prüfungsleistungen als Auflagen zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand festgelegt werden (Doktorandenstudium). Ziel ist es dabei, einerseits das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und andererseits eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.

      (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zur Promotion zugelassen wurden und weniger als 60 Leistungspunkte aus dem Promotionsfach erworben haben, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 10 und 20 Leistungspunkte betragen.

      (3) Liegt ein Bachelorgrad nach § 6 Absatz 2 vor, soll der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis zu 30 Leistungspunkte umfassen.

      (4) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. dem wissenschaftlichen Betreuer. Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann Vorschläge einbringen. Diese sind dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beizufügen.

      (5) Die zusätzlichen Studienleistungen sollen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erbracht werden und müssen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nachgewiesen werden. Eine Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nur einmal möglich.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann ...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen bzw. Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ der TU Dresden in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann eine kumulative Dissertation eingereicht werden. Sie besteht aus mindestens drei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Die Aufsätze sollen bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Ausnahmsweise können zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten berücksichtigt werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Die Aufsätze sollen in begutachteten Fachzeitschriften publiziert werden. Ausnahmsweise können die Aufsätze an anderen Publikationsorten (z. B. in Editionen) veröffentlicht werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Der thematische, theoretische und methodische Zusammenhang der Arbeiten ist von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung (Synopse) schriftlich darzulegen, die in ihrer Qualität wiederum mit einem wissenschaftlichen Aufsatz vergleichbar sein muss, und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die eingereichten wissenschaftlichen Aufsätze dürfen nicht bereits in früheren Prüfungsverfahren verwendet worden sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss bei mindestens zwei der Aufsätze Erstautorin bzw. Erstautor sein. Bei Gemeinschaftspublikationen muss die Eigenleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden nachgewiesen werden. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Aufsätzen hervorgeht, muss der Nachweis in der Synopse erfolgen und von den Co-Autorinnen und Co-Autoren bestätigt werden. Unter den Co-Autorinnen und Co-Autoren dürfen sich keine Personen befinden, die die Promotion begutachten. Eine Co-Autorschaft mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer ist möglich. Diese Regelung gilt nur für die in der Anlage 3 genannten Fächer. Über die Zulassung einer kumulativen Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 2 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dissertation soll noch nicht publiziert sein. Im Ausnahmefall kann für eine Promotion auch eine bereits veröffentlichte Monographie aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird, eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern der Doktorand bzw. die Doktorandin dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits Gegenstand früherer Prüfungsverfahren waren, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (5) Die Dissertation wird von mindestens zwei, im begründeten Fall von drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Gutachterinnen und Gutachter können sein: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (auch Junior- und FH-Professorinnen und Professoren) und TUD Young Investigators sowie Personen, die habilitationsadäquate Leistungen nachweisen.
      1. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor an einer Universität sein.
      2. Darüber hinaus muss:
      a) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder ein habilitiertes Mitglied der Philosophischen Fakultät oder eine im Ruhestand befindliche Professorin bzw. ein im Ruhestand befindlicher Professor sein, die bzw. der an der Philosophischen Fakultät tätig war, und
      b) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter einer auswärtigen Hochschule und im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens der kooperierenden Fachhochschule angehören.

      (6) Die Gutachterinnen bzw. Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude (0) = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude (1) = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude (2) = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite (3) = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit (4) = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.
      Die Gesamtnote der Dissertation ergibt sich aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Gutachterinnen bzw. Gutachter. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

      (7) Bei der Berechnung wird bis zu einem Wert von 0,5 des jeweiligen Notenwertes auf die bessere Note abgerundet. Auf die Note 0 (summa cum laude) wird nicht abgerundet. Die Regelung in § 11 Abs. 7 Satz 6 bleibt hiervon unberührt.

      (8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu 12 Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen sowie Hochschullehrer und habilitierte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen. Die übrigen Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation ohne Gutachten und Notenvorschläge einzusehen.

      (11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Abs. 5 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (4) (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.

      Anlage 3: Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät, für die die Möglichkeit der kumulativen Dissertation bestehen
      Kommunikationswissenschaft
      Soziologie
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragssteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllt und die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelf...
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragssteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllt und die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell zwischen der Fakultät und der ausländischen Bildungseinrichtung geregelt werden. Die vertraglichen Bestimmungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (3) Der gemeinsamen Promotionskommission müssen in Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Philosophischen Fakultät angehören. Mindestens ein weiteres habilitiertes Mitglied oder eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer der ausländischen Bildungseinrichtung muss der Promotionskommission angehören. Mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Vertreterinnen oder Vertreter des Promotionsfaches sein.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.07.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 12/2020
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 12/2019
    • Last amended 22.09.2020
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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