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Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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Quick Overview

  • University Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree Business Administration; Industrial Chemistry
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG zugelassen, wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird.

      (2) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG ebenfalls zugelassen, wer einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG zugelassen, wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird.

      (2) Zur Promotion wird gemäß § 67 Absatz 4 HG ebenfalls zugelassen, wer einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ nachweist.

      (3) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 und 2 sind Diplom- und Masterabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung.

      (4) Als einschlägig im Sinne von Absatz 1 und 2 anerkannt werden andere Studienabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in verwandten Fächern bzw. Fachrichtungen, wenn eine angemessene Befassung mit dem Promotionsfach im Studium nachgewiesen wird. Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 63a Absatz 1 und 7 HG entsprechend als einschlägig anerkannt.

      (5) Zur Promotion wird außerdem zugelassen, wer
      (a) einen Abschluss nach einem anderen als in den Absätzen 1 bis 4 genannten einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist, wobei bei ausländischen Studienabschlüssen in Zweifelsfällen die Gleichwertigkeit durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüft werden kann, und
      (b) dieses Studium mit einer Note von 1,5 oder besser abgeschlossen hat und
      (c) daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist.

      (6) Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (BWL, VWL) durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Der Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben ist erbracht, wenn eine Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt, die einem einschlägigen Diplom- oder Master- Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität nach Inhalt und Anforderungen entspricht und mit einem Gesamtergebnis von in der Regel mindestens „gut“ abgeschlossen wurde. Ist die Qualifikation nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, können ergänzende, angemessene Studien verlangt werden. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien vom Fakultätsrat festzulegen.

      (7) Die auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 6 dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Der Nachweis ist in der Regel durch Leistungen im Rahmen eines einschlägigen Master- Studiengangs an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit Fachprüfungsnoten von jeweils mindestens „gut“ zu erbringen. Über die angemessenen Anforderungen bei den promotionsvorbereitenden Studien nach Absatz 6 und über die Anerkennung der Einschlägigkeit nach Absatz 4 entscheidet der Fakultätsrat vor der Anmeldung des Promotionsvorhabens nach § 4.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Verfasserin oder der Verfasser hat eine Arbeit vorzulegen, deren Inhalt einen wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur wirtschaftswissenschaftlichen Forschung darstellt und welche die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen. Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Arbeit in kumulativer Weise verfasst sein. In diesem Fall besteht sie aus einem...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Verfasserin oder der Verfasser hat eine Arbeit vorzulegen, deren Inhalt einen wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur wirtschaftswissenschaftlichen Forschung darstellt und welche die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen. Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Arbeit in kumulativer Weise verfasst sein. In diesem Fall besteht sie aus einem Begleittext zur Einordnung der eingereichten Beiträge in den wissenschaftlichen Kontext sowie den wissenschaftlichen Beiträgen selbst. In der Dissertation muss detailliert dargelegt sein, welchen inhaltlichen und methodischen Beitrag die Kandidatin oder der Kandidat an jedem der eingereichten Beiträge erbracht hat. Das Format dieser Darlegung definiert die Betreuerin bzw. der Betreuer. Diese Erklärung ist von allen Koautorinnen und Koautoren zu unterzeichnen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind erwünscht, sind allerdings mit der Betreuerin oder dem Betreuer abzustimmen und müssen in der Dissertation angezeigt werden.

      (3) Die nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 eingereichten Exemplare der Dissertation verbleiben bei der Fakultät.

      (4) Das Titelblatt der Dissertation ist gemäß Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Ordnung zu gestalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf binationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren ...
      § 20 Binationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf binationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren einer binationalen Promotion dies erforderlich macht. Alle Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. der Neubekanntmachung; Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 3/2025

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