Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024
III. Teil: Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Promotionskolleg Schleswig-Holstein
§ 8 Antrag auf Annahme zum Promotionsverfahren
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin beziehungsweise Doktorand durch den Promotionsausschuss.
(2) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll vor Aufnahme der Arbeit am Promotions...
Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024
III. Teil: Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Promotionskolleg Schleswig-Holstein
§ 8 Antrag auf Annahme zum Promotionsverfahren
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin beziehungsweise Doktorand durch den Promotionsausschuss.
(2) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll vor Aufnahme der Arbeit am Promotionsforschungsprojekt bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme zum Promotionsverfahren schriftlich beantragen. In der Regel ist der Antrag mindestens 24 Monate vor Abgabe der
Dissertation zu stellen. Ausnahmen können aufgrund eines begründeten Antrags vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
(3) Voraussetzung für die Annahme ist:
1. Ein Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom, Staatsexamen oder ein vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss) an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mit mindestens der Note „gut“, soweit hiervon nicht in begründeten Fällen vom Promotionsausschuss Ausnahmen zugelassen werden sowie
2. eine Betreuungsvereinbarung zwischen der erst- und zweitbetreuenden Person und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragssteller (Muster Anlage 2).
3. Die Fachpromotionsordnungen können vorsehen, dass Personen, die einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen haben, nach einem Eignungsfeststellungsverfahren zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Fachpromotionsordnung. Die Fachpromotionsordnungen werden in den Forschungsteams erstellt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. Das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
2. Die Betreuungsvereinbarung,
3. Ein akademischer Lebenslauf der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,
4. Das Master-, Magister-, Diplom- oder Staatsexamens-Zeugnis (Original oder beglaubigte Kopie),
5. Ein Kurzexposé zum Thema der Dissertation mit Zeitplan,
6. Eine Erklärung über laufende und vorausgegangene Promotionsgesuche; dabei ist anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät, in welchem Forschungsteam oder bei welchem Fachbereich die Eröffnung des Promotionsverfahrens an welcher Hochschule beantragt wurde. Gegebenenfalls ist anzugeben, aus welchem Grund das Verfahren nicht abgeschlossen wurde,
7. (für Personen, deren Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist) ein Nachweis über das Sprachniveau C1 in Deutsch oder Englisch, je nachdem, in welcher Sprache die Dissertation verfasst wird.
(5) Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesennachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Gegebenenfalls kann hier die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingebunden werden.
Aus: Fachpromotionsordnung vom 18.10.2024
§ 3 Zusätzliche Annahmevoraussetzungen für die Promotion
Das Forschungsteam kann in begründeten Fällen den Antrag stellen, Bewerberinnen und Bewerber mit Auflagen anzunehmen. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag. Er setzt für die Erfüllung der Auflagen eine Frist und überprüft die rechtzeitige Erfüllung der Auflagen.