Search results

Results 862 of 865 total

Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSH)

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Doctoral Network Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSH)
  • Faculty / department Informatik (PKSH)
  • Degree Computer Science
  • Subjects Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024

      III. Teil: Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Promotionskolleg Schleswig-Holstein

      § 8 Antrag auf Annahme zum Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin beziehungsweise Doktorand durch den Promotionsausschuss.

      (2) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll vor Aufnahme der Arbeit am Promotions...
      Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024

      III. Teil: Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Promotionskolleg Schleswig-Holstein

      § 8 Antrag auf Annahme zum Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin beziehungsweise Doktorand durch den Promotionsausschuss.

      (2) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, soll vor Aufnahme der Arbeit am Promotionsforschungsprojekt bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme zum Promotionsverfahren schriftlich beantragen. In der Regel ist der Antrag mindestens 24 Monate vor Abgabe der
      Dissertation zu stellen. Ausnahmen können aufgrund eines begründeten Antrags vom Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (3) Voraussetzung für die Annahme ist:
      1. Ein Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom, Staatsexamen oder ein vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss) an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mit mindestens der Note „gut“, soweit hiervon nicht in begründeten Fällen vom Promotionsausschuss Ausnahmen zugelassen werden sowie
      2. eine Betreuungsvereinbarung zwischen der erst- und zweitbetreuenden Person und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragssteller (Muster Anlage 2).
      3. Die Fachpromotionsordnungen können vorsehen, dass Personen, die einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen haben, nach einem Eignungsfeststellungsverfahren zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Fachpromotionsordnung. Die Fachpromotionsordnungen werden in den Forschungsteams erstellt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

      (4) Mit dem Antrag sind einzureichen:
      1. Das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
      2. Die Betreuungsvereinbarung,
      3. Ein akademischer Lebenslauf der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,
      4. Das Master-, Magister-, Diplom- oder Staatsexamens-Zeugnis (Original oder beglaubigte Kopie),
      5. Ein Kurzexposé zum Thema der Dissertation mit Zeitplan,
      6. Eine Erklärung über laufende und vorausgegangene Promotionsgesuche; dabei ist anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät, in welchem Forschungsteam oder bei welchem Fachbereich die Eröffnung des Promotionsverfahrens an welcher Hochschule beantragt wurde. Gegebenenfalls ist anzugeben, aus welchem Grund das Verfahren nicht abgeschlossen wurde,
      7. (für Personen, deren Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist) ein Nachweis über das Sprachniveau C1 in Deutsch oder Englisch, je nachdem, in welcher Sprache die Dissertation verfasst wird.

      (5) Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesennachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Gegebenenfalls kann hier die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingebunden werden.

      Aus: Fachpromotionsordnung vom 18.10.2024
      § 3 Zusätzliche Annahmevoraussetzungen für die Promotion
      Das Forschungsteam kann in begründeten Fällen den Antrag stellen, Bewerberinnen und Bewerber mit Auflagen anzunehmen. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag. Er setzt für die Erfüllung der Auflagen eine Frist und überprüft die rechtzeitige Erfüllung der Auflagen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024

      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertationsschrift ist in drei identischen Exemplaren vorzulegen. Den ausgedruckten Exemplaren ist je eine digitale Kopie als PDF auf einem Trägermedium beizufügen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder engl...
      Aus: Rahmenpromotionsordnung (Satzung) des Promotionskollegs Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2024

      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertationsschrift ist in drei identischen Exemplaren vorzulegen. Den ausgedruckten Exemplaren ist je eine digitale Kopie als PDF auf einem Trägermedium beizufügen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Einzelfällen auch andere Sprachen zulassen, wenn dies in der jeweiligen Fachpromotionsordnung so festgelegt ist.

      (3) Anstelle einer Dissertationsschrift (Monographie) kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation).

      (4) Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Publikationen eingereicht werden. Mindestens zwei dieser Publikationen müssen in begutachteten anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation final angenommen sein, bei mindestens zwei dieser Artikel muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor geführt sein, beziehungsweise in anderer Weise erkennbar sein, dass sie oder er maßgeblich für den Inhalt des Artikels verantwortlich ist. Näheres zu Art und Umfang der Veröffentlichungen regelt die jeweilige Fachpromotionsordnung. Keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens derselben Person sein. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen Beitrags der Doktorandin oder des Doktoranden sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen und Autoren der einzelnen Publikationen vornimmt und den Zusammenhang der einzelnen Publikationen deutlich macht. Die Fachpromotionsordnungen können weitere Konkretisierungen für diese ausführliche Darstellung vorsehen. Im Falle gemeinsamer Forschungsarbeit und Publikation muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Fachpromotionsordnungen können weitere Regelungen vorsehen.

      (5) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt wurden und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.

      (6) Die Dissertation ist mit einer Eigenständigkeitserklärung der Doktorandin oder des Doktoranden zu versehen (siehe Anlage 1).

      (7) In die Exemplare der Dissertation ist jeweils ein Ausdruck des Ergebnisses einer vom Promotionskolleg akzeptierten Plagiatserkennungssoftware einzulegen und mit einer unterschriebenen Einverständniserklärung bezogen auf das Ergebnis der Softwareauswertung zu versehen. Der Promotionsausschuss entscheidet, welche Programme anerkannt werden, und gibt diese auf der Homepage bekannt.

      (8) Mit der Dissertation muss eine wissenschaftliche Zusammenfassung der Arbeit in englischer Sprache mit 250 bis 500 Wörtern (Abstract) eingereicht werden. Bei einer Arbeit in englischer Sprache ist die Zusammenfassung in deutscher Sprache zu verfassen.

      Aus: Fachpromotionsordnung vom 18.10.2024

      § 4 Form der Dissertation
      Die Dissertation kann gemäß § 11 der Rahmenpromotionsordnung sowohl als Monographie als auch als kumulative Dissertation verfasst werden. Im Fall der kumulativen Dissertation unterzeichnen bei Ko-Autorenschaften die Koautorinnen und Koautoren eine formlose Erklärung, die den jeweiligen Beitrag jeder Koautorin und jedes Koautors auflistet und die Einhaltung der „DFG-Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ bestätigt. Diese Erklärung ist Bestandteil der Dissertation.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung auf der Internetseite der Fachhochschule Kiel am 25. Oktober 2024

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us