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Philipps-Universität Marburg

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    • Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) d...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, acht-semestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      b) ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte/ECTS) oder
      c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber,
      • die ein Universitätsstudium in einem anderen Fachgebiet als dem des promotionsführenden Fachbereichs
      • oder ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
      • oder ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.
      Die Promotionsordnungen der Fachbereiche können qualitative Mindestanforderungen für a) und b) festlegen. Aus dem Personenkreis unter c) können Bewerberinnen oder der Bewerber als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen ist. Das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Promotionsordnungen der Fachbereiche.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (4) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen.. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      Aus der Promotionsordnung:

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) die Studienabschlusszeugnisse und ggf. Zeugnisse einer bereits abgeschlossenen Promotion,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) eine Bestätigung der Kenntnisse der „Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg“ und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg,
      e) Erklärung, ob schon früher eine Promotion an einer in- oder ausländischen Hochschule versucht wurde, gegebenenfalls mit Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Dissertationsthema und Ergebnis dieses Versuches,
      f) Übermittlung der für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidiums sowie in der Folge jährliche Bestätigung der Angaben,
      g) die Betreuungsvereinbarung (vgl. Anlage I), die bei Nichtvorlage innerhalb von bis zu sechs Monaten nach der Annahme unaufgefordert nachgereicht werden muss.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      b) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiums und eines Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 Leistungspunkten (ECTS) an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule, jeweils in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß a) oder b) in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule ganz oder teilweise in einem anderen Fachgebiet abgeschlossen haben oder
      d) ein abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß a) oder b) in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium nicht an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder ganz oder teilweise in einem anderen Fachgebiet abgeschlossen haben.

      (3) In der Regel setzt die Annahme zur Promotion gemäß Abs. 2 Satz 1 lit. a) bis d) ein Prädikatsexamen (Mindestnote: "gut") voraus. Bei dessen Nichtvorliegen ist ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.

      (4) Der Promotionsausschuss stellt in einem gemäß Abs. 2 lit. c) und d) und Abs. 3 durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden kann. Hierbei ist primär darauf zu achten, ob sie oder er über die auf dem Gebiet der Dissertation erforderlichen Fach- und Methodenkenntnisse verfügt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dieses
      in einem ergänzenden Schreiben darzulegen und zu begründen. Zusätzlich ist von einer künftigen Betreuerin oder einem künftigen Betreuer gemäß § 7 (1) zu erläutern, was die Bewerberin oder den Bewerber für eine Promotion mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung befähigt.

      (5) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die innerhalb einer gesetzten Frist, spätestens aber bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Bereich Wirtschaftswissenschaften sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveran- staltungen (Fachkurse) und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 (4) zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann. Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.

      (7) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt für maximal sechs Jahre. Nach spätestens sechs Jahren ist das Promotionsverfahren durch Einreichen der Dissertation einzuleiten oder dem Promotionsausschuss ein Bericht über den Stand der Dissertation vorzulegen und ein Verlängerungsantrag zu stellen. Im Antrag ist zu belegen, wie die Dissertation innerhalb einer angemessenen Frist, die weitere zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten soll, erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wenn nach Prüfung des Antrags die Einleitung des Promotionsverfahrens in der beantragten Verlängerungsfrist zu erwarten ist, wird die Frist nach Satz 1 entsprechend verlängert. Zu den Verlängerungsgründen zählen insbesondere die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie die Zeiten eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetz bis zur Dauer von zwei Jahren. Mehrfache Verlängerung ist möglich.

      (8) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechende Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 11. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Monographische Dissertation

      (1) Die monographische Dissertation muss inhaltlich dem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sein und als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Einer englischsprachigen monographischen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher S...
      § 9 Monographische Dissertation

      (1) Die monographische Dissertation muss inhaltlich dem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sein und als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Einer englischsprachigen monographischen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens 150 Wörter umfasst.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten, wenn die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis angegeben und die verwendeten Textpassagen ausgewiesen werden.

      (4) Eine Publikation von Teilen der monographischen Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften ist vor Einreichung der Dissertation möglich und erwünscht.

      § 10 Kumulative Dissertation

      (1) Die Dissertationsleistung kann auch als kumulative Dissertation in Form von mehreren Publikationen erbracht werden, deren Themenstellung mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt und zu denen die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Die kumulative Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern und qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen.

      (2) Die Publikationen sollen grundsätzlich referierte wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Fachbeiträge sein (Peer-Review). Eine Berücksichtigung bisher nicht veröffentlichter und/oder angenommener Manuskripte auf dem Qualitätsniveau (inter-)nationaler Fachzeitschriften ist möglich, da die Bewertung der Promotionsleistung nicht von einer Publikationsannahme oder einem erfolgreichen Peer-Review-Verfahren abhängig gemacht werden darf.

      (3) Grundsätzlich sind für die kumulative Dissertationsschrift mindestens drei Publikationen erforderlich. Darüber hinaus kann eine inhaltliche Zusammenführung und muss, auch wenn die Publikationen in Englisch verfasst sind, eine deutschsprachige Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte mit mindestens 150 Wörtern erstellt werden. Darüber hinaus hat die Doktorandin oder der Doktorand darzulegen, welche genaue inhaltliche Leistung sie bzw. er bei einer Arbeit in Koautorenschaft erbracht hat und muss diese darüber hinaus in eine konkrete Prozentangabe überführen. Eine pauschale Prozentangabe zum Eigenanteil reicht nicht aus.

      (4) Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang qualitativ einer monographischen Abhandlung gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bina- tionale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist – in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung – in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu regeln.
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bina- tionale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist – in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung – in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu regeln.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen13 24/2024

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