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Universität Augsburg

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Quick Overview

  • University Universität Augsburg
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Mathematical Theory of Economics; Political Economics; Statistics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • Fachpromotionsordnung:

      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Studienabschlussprüfung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der allein von oder gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, erfolgreich abgelegte Diplom- oder Master-Prüfung.

      (2) Überdurchschnittlicher Erfolg i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die in Absa...
      Fachpromotionsordnung:

      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Studienabschlussprüfung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der allein von oder gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, erfolgreich abgelegte Diplom- oder Master-Prüfung.

      (2) Überdurchschnittlicher Erfolg i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannte Prüfung mit einer Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 (gut) bestanden ist.

      (3) 1Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die in Absatz 1 genannte Prüfung mit einer Gesamtnote schlechter als 2,50 (gut) bestanden, kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn eine/ein nach § 2 Abs. 1 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte/r auf der Grundlage eines vom Bewerber oder von der Bewerberin eingereichten detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation zur Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten ein gutachtliches Votum abgibt, die Promotion befürwortet und die Dissertation betreut. 2Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage des detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation und dem gutachterlichen Votum; er kann verlangen, dass ein weiterer Mitwirkungsberechtigter oder eine weitere Mitwirkungs-berechtigte die Promotion befürwortet.

      (4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des In- oder Auslandes studiert haben, entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat mindestens der Gesamtnote 2,50 entspricht. 2Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 3Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Studienabschlussprüfung muss an der betreffenden Hochschule zur Promotion berechtigen, es sei denn, dass diese das Promotionsrecht nicht besitzt. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des In- oder Auslandes studiert haben und bei denen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, kann eine Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn eine/ein nach § 2 Abs.1 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte/r die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Eine Anerkennung kann erfolgen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Promotion erfolgreich abschließen kann; der Ständige Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage eines vom Bewerber oder von der Bewerberin eingereichten detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation. 3Die Studienabschlussprüfung muss an der betreffenden Hochschule zur Promotion berechtigen, es sei denn, dass diese das Promotionsrecht nicht besitzt.

      (6) Der Bewerber oder die Bewerberin hat in den Fällen der Absätze 3 und 5 mit dem Arbeitsplan eine Versicherung darüber vorzulegen, dass er oder sie den Arbeitsplan selbständig verfasst, die benutzte Literatur und sonstige Quellen vollständig angegeben sowie hieraus wörtlich, nahezu wörtlich, sinngemäß oder in vergleichbarer Weise entnommene Stellen entsprechend kenntlich gemacht hat und dass keine gewerbliche Promotionsvermittlung und/oder -beratung in Anspruch genommen wurde.

      (7) 1Weist die Studienabschlussprüfung keine Benotung aus, hat der Bewerber oder die Bewerberin die zur Ermittlung der Gesamtnote erforderlichen Nachweise zu erbringen. 2Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Fachpromotionsordnung:

      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 und 10 APromO

      (1) 1Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden. 2Der Ständige Promotionsausschuss kann als Ausnahme die Vorlage der Dissertation in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache genehmigen.

      (2) Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Schrift des Bewerbers oder der Bewerberin angenommen werden, wenn sie von erheblicher wissenschaftlicher Bed...
      Fachpromotionsordnung:

      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 und 10 APromO

      (1) 1Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden. 2Der Ständige Promotionsausschuss kann als Ausnahme die Vorlage der Dissertation in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache genehmigen.

      (2) Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Schrift des Bewerbers oder der Bewerberin angenommen werden, wenn sie von erheblicher wissenschaftlicher Bedeutung ist und der Ständige Promotionsausschuss die Vorlage als Dissertation genehmigt.

      (3) Dissertationen nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 und 4 APromO sind zulässig.

      (4) Die Betreuung einer Dissertation kann auch von Mitwirkungsberechtigten nach § 2 dieser Promotionsordnung gemeinsam mit Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 APromO wahrgenommen werden.

      (5) Es gelten darüber hinaus folgende Mindestanforderungen an kumulative Dissertationen:
      1. In wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder gleichwertigen Organen publizierte oder publizierbare Aufsätze,
      2. davon mindestens ein Aufsatz als Erstautor/Erstautorin beziehungsweise als korrespondierender Autor/korrespondierende Autorin,
      3. bei den vorgelegten Aufsätzen soll jeweils nur ein Gutachter oder eine Gutachterin als Mitautor oder Mitautorin mitgewirkt haben; andernfalls wird ein dritter Gutachter oder eine dritte Gutachterin bestellt, der oder die an keinem der vorgelegten Aufsätze als Mitautor oder Mitautorin mitgewirkt hat,
      4. im Falle von gemeinschaftlich verfassten Aufsätzen ist die individuelle Leistung auch in quantitativer Hinsicht von dem Doktoranden oder der Doktorandin schriftlich zu erläutern; Die Mitautoren oder Mitautorinnen sollen die Erläuterungen schriftlich bestätigen,
      5. den Aufsätzen ist ein einleitender und abschließender Teil hinzuzufügen,
      6. die für die Dissertation notwendige inhaltliche Leistung und den wissenschaftlichen Gehalt aller Aufsätze sowie die Publizierbarkeit der Aufsätze ist ausschließlich durch die Gutachter und Gutachterinnen zu bewerten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann ...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Fachpromotionsordnung:
      § 16 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 bis 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend § 12 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in englischer Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.05.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Last amended 03.02.2022

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