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Universität Osnabrück

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  • Access and Admission Requirements
    • Geltungsbereich
      1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:

      1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
      2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang nach ...
      Geltungsbereich
      1Die vorliegende Promotionsordnung regelt die Promotion im Fach Kognitionswissenschaft an der Universität Osnabrück. 2Sie sieht zwei Wege zur Promotion vor:

      1. den Weg über ein Studium im Promotionsstudiengang Cognitive Science bzw.
      2. die Promotion unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      3Im ersten Fall beantragen Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Promotionsstudiengang nach der "Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang Cognitive Science" und können damit als Doktorandinnen oder Doktoranden im Sinne der vorliegenden Ordnung angenommen werden (§ 6 Absatz 1). 4Im zweiten Fall erfolgt die Aufnahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß den §§ 6 und 7 der vorliegenden Ordnung. 5Unterschiede bezüglich der Prüfungsleistungen gibt es zwischen beiden Promotionsmodi nicht.
      6Es wird darauf hingewiesen, dass die „Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für den Promotionsstudiengang „Cognitive Science“ zudem ein integriertes Graduiertenstudium zulässt. 7Dort ist geregelt, dass Studierende des Masterstudiengangs Cognitive Science an der Universität Osnabrück bei hervorragenden Leistungen im ersten Studienjahr des Masterstudienganges zum Promotionsstudiengang Cognitive Science zugelassen werden können.

      § 6 Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudiengang bzw. Antrag auf
      Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudiengang Cognitive Science, die die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand beinhaltet, erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungsordnung für den Promotionsstudiengang. 2Soweit ein Promotionsverfahren ohne Teilnahme am Promotionsstudiengang durchgeführt werden soll, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 6 und 7.

      (2) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der angestrebte Grad ist anzugeben.

      (3) Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der über Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft gibt,
      (b) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische
      Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.
      (c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 20 Absatz 3),
      (e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
      (f) das Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis eines universitären Studiengangs
      in
      • Biologie
      • Informatik
      • Künstlicher Intelligenz
      • Linguistik
      • Neurowissenschaften
      • Philosophie oder
      • Psychologie
      an einer deutschen Universität oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule oder, sofern ein universitärer Studiengang nicht nachgewiesen werden kann, Belege über ein mit gehobenem Prädikat abgeschlossenes fachlich einschlägiges Hochschulstudium.

      (4) 1Werden gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann
      von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (5) Anstelle des in § 6 Absatz 3 Buchstabe (f) geforderten Abschlusses kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein anderer Abschluss eines universitären Studiengangs nachgewiesen werden.

      (6) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.

      (7) Sämtliche eingereichten Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      § 7 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Wird die Durchführung eines Promotionsverfahrens außerhalb des Promotionsstudiengangs „Cognitive Science“ angestrebt, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
      a) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten schriftlichen Gutachtens über die Eignung des Dissertationsthemas und
      b) eines durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten individuellen Studienplans und/oder
      c) den erbrachten Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines universitären Studienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis vorgelegt wird.

      (3) Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten überdurchschnittlichen Abschluss aus, wird die wissenschaftliche Qualifikation im Rahmen einer Eignungsprüfung durch zwei vom Promotionsausschuss bestellte Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt.

      (4) 1Wer nicht den Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen kann, muss stattdessen
      1. den Abschluss eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums mit gehobenem Prädikat und
      2. die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch
      a) qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder
      b) qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums des Faches, in dem die Promotion erfolgen soll, nachweisen. 2Näheres regelt der Fachbereich.

      § 8 Immatrikulation
      1Sofern kein Beschäftigungsverhältnis besteht, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Annahme i. S. v. §§ 6 und 7 für ein Promotionsstudium immatrikulieren. 2Im Übrigen erfolgt eine Einschreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaft darstellen.

      (2) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Der innere Z...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaft darstellen.

      (2) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung der Dissertation besonders darzulegen.

      (3) 1Eine von mehreren gemeinsam verfasste Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage 1 darzulegen und
      zu beschreiben; gleiches gilt für die kumulative Dissertation gemäß Absatz 2.

      (4) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3Es ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu fertigen. 4Der Titel und die Zusammenfassung einer nicht auf Englisch
      abgefassten Dissertation i. S. d. Satzes 1 müssen in englischer Sprache beigefügt werden.


      Siehe Vermerk "Zur kumulativen Dissertation" unter
      https://www.ub.uni-osnabrueck.de/repositorium/kumulative_diss_20120226.pdf
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen
      Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Prom...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen
      Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem einschlägigen Fachbereich an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet.
      2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 3b angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz. 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
      vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 22.07.2004
    • Homepage Internet page
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 06/2020, S. 864 f.
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 6/2004, S. 178 ff.
    • Last amended 20.08.2020
  • University Portrait
    „We offer a wide range of degree programs and an excellent research environment. As a young, dynamic university, we foster diversity, nurture potential, and are actively involved on a national, international and regional scale.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    President of Osnabrück University
    University in the heart of the city

    Osnabrück University, founded in 1973, is a dynamic place to study, offering courses with strong research and quality credentials. The University is an integral part of the City of Peace, a vibrant city that is rich in tradition and culture.

    Icon: uebersicht
    offers courses with strong research and quality credentials
    Icon: uebersicht
    nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs
    High standards in academic supervision and support

    The University’s nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs. The range of subjects comprises Bachelor and Master’s programs in the following areas of study

    • Humanities and Social Sciences, Sports
    • Mathematics, Computer Science, Natural Sciences
    • Law and Economics
    • Language, Literary and Cultural Studies
    • Theology, Art, Music, Textiles

    Another strong point of Osnabrück University is the scientifically based education and training of teachers for virtually all school types.

    Icon: studium
    prepares graduates excellently for the national and international labor market
    Icon: studium
    numerous cooperative agreements with businesses and institutions give students the opportunity to gain practical experience at an early stage
    Interdisciplinary research

    The outstanding research undertaken at the University is only possible due to close interdisciplinary cooperation:

    • The AI Campus is the result of many years of specialization in the field of Artificial Intelligence (AI).
    • The Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) interdisciplinary research center develops new approaches in modern cell biology.
    • The Institute of Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) explores the aspects of spatial mobility and intercultural experiences.
    • Early childhood education and development is addressed at the Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) research center.
    • A beacon of interdisciplinary cooperation is the Institute of Cognitive Science (IKW), which addresses issues of higher cognitive functions.
    • At the Institute of Environmental Systems Research (USF), research is conducted on changes in environmental systems.
    • The European Legal Studies Institute, one of Europe’s most important research facilities in the field of comparative law and the harmonization of law, is firmly anchored at Osnabrück University.


    The “UOS 2020” concept for the future, featuring six key research strands, paves the way for the development of the University in years to come.

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    one of the University’s core tasks is to train and develop young scholars.
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    optimal student support is a priority for the university

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