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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bonn U Katholisch-Theologische Fakultät

Universität Erfurt

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes der an der Fakultät vertretenen Fächer,
      2. die grundsätzliche Bereitschaft eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Fakultät das Dissertationsprojekt (Nummer 1) betreuen zu wollen (Doktorandinnen*Doktoranden-Verhältnis zur Betreuerin*zum
      Betreuer),
      3. eine Erklärung der Bewerberin...
      § 8 Allgemeine Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. die Vorlage eines schriftlichen Exposés zur Dissertation, innerhalb eines Forschungsschwerpunktes der an der Fakultät vertretenen Fächer,
      2. die grundsätzliche Bereitschaft eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Fakultät das Dissertationsprojekt (Nummer 1) betreuen zu wollen (Doktorandinnen*Doktoranden-Verhältnis zur Betreuerin*zum
      Betreuer),
      3. eine Erklärung der Bewerberin*des Bewerbers, dass sie*er nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und
      4. dass sich die Doktorandin*der Doktorand nicht durch ein Verhalten, das auch zum Entzug des Doktorgrades nach § 58 Absatz 7 ThürHG führen würde, zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.

      (2) Nachweise zu den allgemeinen Annahmevoraussetzungen nach Absatz 1 und zu den besonderen Annahmevoraussetzungen nach § 9 sind durch beglaubigte Kopien entsprechender Urkunden oder Zeugnisse zu erbringen.

      (3) Fachhochschulabsolventinnen*Fachhochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom oder einem Bachelorabschluss haben neben den allgemeinen und besonderen Annahmevoraussetzungen die Promotionseignung gemäß § 10 nachzuweisen.

      § 9 Besondere Annahmevoraussetzungen für die Promotion mit der Ausrichtung Dr. phil.

      (1) Für das Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. ist zusätzlich zu § 8 erforderlich, dass die Bewerberin*der Bewerber nach einem Studium von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit in einem wissenschaftlichen Studiengang, eine Prüfung mit mindestens der Note "gut" (2,5) oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. Über Ausnahmen zum Notenerfordernis entscheidet die Promotionskommission. Die besonderen Voraussetzungen zum Promotionsstudium mit der Ausrichtung Dr. phil. erfüllt auch, wer die Promotionseignung gemäß § 10 nachweist.

      (2) Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach Absatz 1 entscheidet die Promotionskommission. Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie in der Regel die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist eine Gutachterin*ein Gutachter zur Bewertung heranzuziehen.

      § 10 Promotionseignung bei einem Fachhochschuldiplom oder bei einem Bachelorabschluss und einer Regelstudienzeit unter acht Semestern

      (1) Fachhochschulabsolventinnen*Fachhochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom oder Absolventinnen*Absolventen mit einem Bachelorabschluss bei einer Regelstudienzeit unter acht Semestern haben mit dem Antrag zur Annahme als Doktorandin*Doktorand (§ 7 Absatz 1) die Promotionseignung nachzuweisen. Die Promotionseignung setzt voraus, dass die Absolventin*der Absolvent
      1. eine Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion in direktem fachlichen Zusammenhang steht, mit der Note „sehr gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat und
      2. zum Nachweis der Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen ihres*seines Fachs, in zwei Seminaren an einer Universität, die in direktem fachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausrichtung der Promotion stehen müssen, Leistungen erbracht hat, die mit der Note "sehr gut" oder einer gleichwertigen Beurteilung bewertet sind und
      3. sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule erfolglos unterzogen hat.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Annahmevo- raussetzungen und
      2. eine Erklärung darüber, dass sie*er sich nicht bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule unterzogen hat.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen. Sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein und ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung, die die Problemstellung und Ergebnisse darlegt,
      enthalten. Der Dissertation sind Thesen zur Dissertat...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen. Sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein und ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung, die die Problemstellung und Ergebnisse darlegt,
      enthalten. Der Dissertation sind Thesen zur Dissertation beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die Dekanin*der Dekan der Doktorandin*dem Doktoranden gestatten, sie in einer anderen Sprache vorzulegen, sofern sich mindestens zwei prüfungsberechtigte Personen nach § 3 zur Berichterstattung der Dissertation in der beantragten Sprache bereit und für fachlich zuständig erklären. In diesem Falle ist eine dem Umfang und Inhalt entsprechende Zusammenfassung in deutscher Sprache beizulegen.

      (4) Die Dissertation kann in Auszügen bereits publiziert sein. In Zweifelsfällen entscheidet die Promotionskommission.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 6 Gemeinsame und kooperative Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen Hochschule/Fakultät durchzuführendes Promotionsverfahren oder ein kooperatives Promotionsverfahren im Sinne des § 61 Absatz 5 S. 3 bis 5 ThürHG setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus.

      (2) Im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens kann das Kolloquium nach § 18 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Der Prüfun...
      § 6 Gemeinsame und kooperative Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen Hochschule/Fakultät durchzuführendes Promotionsverfahren oder ein kooperatives Promotionsverfahren im Sinne des § 61 Absatz 5 S. 3 bis 5 ThürHG setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus.

      (2) Im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens kann das Kolloquium nach § 18 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Der Prüfungsausschuss nach § 15 kann durch einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ersetzt werden, der einvernehmlich durch zuständige Organe beider Einrichtungen bestimmt wird. Beide Einrichtungen sollen dabei gleichermaßen vertreten sein.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichung der Universität Erfurt 2022

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