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  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss der Fachrichtung Soziale Arbeit nach einem Hochschulstudium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5a oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit eine...
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss der Fachrichtung Soziale Arbeit nach einem Hochschulstudium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5a oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5b.
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      § 5a Gleichwertige Abschlüsse und Abschlüsse im Ausland, Aufnahme mit Auflagen

      (1) Bedingung für die Annahme als promovierende Person kann auch ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule sein; stuft der Promotionsausschuss einen dieser alternativ gleichwertigen Studienabschlüsse als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als promovierende Person erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (2) Bedingung für die Annahme als promovierende Person kann auch ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach § 5 vergleichbaren Studiums im Ausland sein, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird; stuft der Promotionsausschuss einen ausländischen Studienabschluss als nicht gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als promovierende Person erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (3) Ist eine Annahme mit Auflagen erfolgt, so sind die Auflagen mit einer Frist zu ihrer Erfüllung zu verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen müssen die allgemeine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und somit die Promotionsbefähigung der Bewerber*in sicherstellen. Die genauen Vor- gaben legt der Promotionsausschuss fest.

      § 5b Ausnahmen, Eignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die:
      a) ein Hochschulstudium in einem der Sozialen Arbeit verwandten Fachgebiet;
      b) ein Hochschulstudium in der Sozialen Arbeit mit weniger als acht Fachsemestern;
      c) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss schlechter als 2,0 aber besser als 3,0;
      d) einen ausländischen, nicht gleichwertigen, Studienabschluss nachweisen, können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für eine Promotion verfügen und dies durch ein Eignungs- feststellungsverfahren nachgewiesen haben.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss. Das Verfahren der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz für die Soziale Arbeit wird durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums durchgeführt und erfolgt durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie mittels einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung der Sozialen Arbeit durch die Bewerberin bzw. den Bewerber. In verbleibenden Zweifelsfällen kann von den bestellten professoralen Mitgliedern ein maximal einstündiges fachliches Gespräch von der Bewerberin bzw. dem Bewerber gefordert und mit dieser oder diesem durchgeführt werden.

      (3) Vom Erfordernis der Eignungsfeststellung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit dem Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten mit Bezug zur Sozialen Arbeit als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (4) Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens besteht nicht.

      § 9 Qualifizierungsprogramm
      Das Promotionszentrum bietet ein Qualifizierungsprogramm für die Promovierenden an. Dieses muss zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis beitragen. Die Teilnahme an einem Qualifizierungsangebot zur wissenschaftlichen Integrität ist für die promovierende Person verpflichtend und ein Nachweis über die Teilnahme vorzulegen
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbstständige und wissen- schaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wis- senschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der/dem Erstbetreuende...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbstständige und wissen- schaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wis- senschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der/dem Erstbetreuenden zu genehmigen ist.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:
      a) Eine unveröffentlichte oder in Teilen vorab veröffentlichte Dissertation (Monographie), die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Wurden einzelne und ausgewählte Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht, ist darauf in der Dissertationsschrift explizit hinzuweisen. Die eingereichte Dissertation ist diesbezüglich im Vorwort mit einer Erklärung zu versehen, die Angaben zu den vorab veröffentlichten Teilen mit Publikationsjahr, -ort und Autorenschaft, entsprechend den Vorgaben zur Guten Wissenschaftlichen Praxis enthält. Die Dissertation soll im Verhältnis zu den Vorabveröffentlichungen ein neues, eigenständiges Werk sein, das sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht von diesen deutlich unterscheidet. Diesbezüglich sollen die Betreuenden die promovierende Person beraten.

      b) Eine kumulative Dissertation, die in der Richtlinie für die Durchführung von kumulativen Promotionen im Promotionszentrum Soziale Arbeit (siehe Anhang) geregelt ist. Die Richtlinie ist für die Durchführung der kumulativen Promotion verbindlich.

      (3) Die Dissertation ist von der promovierenden Person mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbstständig verfasst hat.

      (4) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (5) In der Dissertation müssen die maßgeblichen Forschungsdaten experimenteller und statistischer Natur, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, enthalten sein. Sie sollen als Anhang beigefügt werden. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit den geltenden Satzungen der Partnerhochschulen zum Schutz der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zum Datenschutz stehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilung 60-2024 vom 19.11.2024

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