Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Braunschweig TU Fakultät für Lebenswissenschaften

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Faculty / department Fachbereich Raum- und Umweltplanung
  • Degree Environmental Planning; Spatial Planning
  • Subjects Engineering; Regional (development) planning
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium (z.B. Raumplanung, Raum- und Umweltplanung, Stadtplanung) im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einem Master- oder Diplomabschluss oder an einer Fachhochschule erfolgreich mit einem Masterabschlus...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium (z.B. Raumplanung, Raum- und Umweltplanung, Stadtplanung) im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einem Master- oder Diplomabschluss oder an einer Fachhochschule erfolgreich mit einem Masterabschluss absolviert hat und darüber hinaus folgende Voraussetzung erfüllt:
      Die Dissertationsarbeit muss thematisch überwiegend ingenieurwissenschaftliche Inhalte aufweisen. Die ingenieurwissenschaftliche Ausrichtung der Dissertation soll bei der Begutachtung der Dissertationsschrift von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern fachlich festgestellt werden.
      Der Fachbereichsrat kann im Rahmen des Absatz 1, in begründeten Ausnahmefällen auch Diplom- oder Masterabschlüsse anderer ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge (z.B. Architektur oder Bauingenieurwesen) als gleichwertig anerkennen.

      (2) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) besitzt, wer ein Master- oder Diplomstudium (inklusive des lehramtsbezogenen Studiengangs Geographie) im Fachbereich Raum- und Umweltplanung an der TU Kaiserslautern oder ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium nach Absatz 1 er-folgreich absolviert hat.
      Die erforderliche Vorbildung besitzt auch, wer ein rechts-, wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftswissenschaftliches Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule mit einem Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen oder Magister oder an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Master erfolgreich absolviert hat und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. Das Thema der Dissertationsarbeit befasst sich zu einem überwiegenden Anteil mit Fragestellungen, die einen „raumwissenschaftlichen Bezug“ beinhalten,
      2. das abgeschlossene Studium weist einen Raumbezug auf. Der Raumbezug ist gegeben, wenn ein Seminar oder eine vergleichbare Prüfungsleistung mit Raumbezug mit der Note “voll gut” (1,7) oder besser in Form einer Einzelleistung erbracht wurde.
      Die Bewerberin oder der Bewerber erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls, wenn sie oder er über berufliche Erfahrungen mit raumrelevanten Fragestellungen von mindestens fünf Jahren verfügt.
      Sofern die Voraussetzung von Nr. 2 nicht erfüllt ist, besteht die Möglichkeit, die erforderliche Leistung im Rahmen der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Fachbereich Raum- und Umweltplanung zu erbringen.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
      (a) Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen einer Hochschule sowie für Diplomabsolventinnen und Diplomabsolventen einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihr Studium in der Regelstudienzeit mit der Note 1,3 oder besser abgeschlossen haben.
      (b) Zudem hat der unter (a) bezeichnete Personenkreis, unabhängig vom Hochschulabschluss, die Eignung durch den erfolgreichen Abschluss einer dreimonatigen wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen. Diese Arbeit soll in den inhaltlichen Zusammenhang der angestrebten Dissertation stehen und mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit des Fachbereiches Raum und Umweltplanung sein. Die Dekanin oder der Dekan benennt die Themenstellerin oder den Themensteller sowie die Gutachterinnen und Gutachter der Arbeit. Für die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit sind, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung des Fachbereichs, die im Hinblick auf das Dissertationsthema einschlägig ist, entsprechend anzuwenden. Eine nichtbestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.

      (4) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlussexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problembereichs darstellen, der für die Raum- und Umweltplanung von Bedeutung ist. Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand selbstständig wissenschaftlich arbeiten kann. Der Fachbereich muss für das Gebiet der Dissertation zuständig sein.

      (2) Eine von einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zurückgewiesene A...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problembereichs darstellen, der für die Raum- und Umweltplanung von Bedeutung ist. Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand selbstständig wissenschaftlich arbeiten kann. Der Fachbereich muss für das Gebiet der Dissertation zuständig sein.

      (2) Eine von einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zurückgewiesene Arbeit darf nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Wird die Dissertation gem. § 12 Abs. 2 als „nicht genügend (insufficienter)“ bewertet, ist eine Wiederholungsmöglichkeit zum selben wissenschaftlichen Thema nicht gegeben. § 3 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

      (4) Aus besonderem Anlass gewürdigte wissenschaftliche Arbeiten können als Dissertation eingereicht werden.

      (5) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Literaturverzeichnis anzugeben und mit vorzulegen sind.
      Die Dissertation kann in Ausnahmefällen bereits während des Promotionsverfahrens teilweise veröffentlicht werden. Eine Zustimmung für Veröffentlichungen, die aus der wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen der Betreuung hervorgehen, ist nicht erforderlich.

      § 9 Einreichen der Dissertation

      (1) Die Dissertation ist mit Titelblatt, Seitenzahlen, einer Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf der Verfasserin oder des Verfassers zu versehen. Dabei muss das Titelblatt den Vermerk „beim Fachbereich Raum- und Umweltplanung der Technischen Universität Kaiserslautern eingereichte Dissertation“ tragen. Die Dissertation ist in deutscher oder - auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden und bei Einverständnis der Berichterstatterinnen oder der Berichterstatter (§ 11 Abs. 1) und des Fachbereichsrats - in englischer oder einer anderen Sprache abzufassen.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand sollte spätestens vier Jahre nach der Zulassung zum Promotionsverfahren den Antrag auf Einleitung des Bewertungsverfahrens für die Dissertation über das Dekanat beim Fachbereichsrat einreichen. Zum Antrag gehören:
      1. mindestens vier gebundene Exemplare der Dissertation (ein Exemplar für die Dekanin oder den Dekan sowie jeweils ein Exemplar für jedes Mitglied der Promotionskommission),
      2. eine Kopie der Dissertation in elektronischer Form nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich und der Bibliothek über das Dateiformat,
      3. ein Schriftenverzeichnis der Doktorandin oder des Doktoranden,
      4. Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat und dass die Dissertation noch in keinem anderen Prüfungsverfahren eingereicht wurde,
      5. eine Bestätigung, dass die Promotionsgebühr gemäß Landesgebührenordnung entrichtet wurde und
      6. ggf. Wünsche zur Zusammensetzung der Promotionskommission (§ 11).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 8 Binationale Promotionen

      (1) Binationale Promotionsverfahren (sog. „Cotutelle de thèse“-Verfahren) können unter Beteiligung mit einer ausländischen Universität oder vergleichbaren Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden, sofern die Vorbildungsvoraussetzungen sowie die jeweils geforderten Promotionsleistungen bei den Kooperationspartnern vergleichbar sind und ein gemeinsamer Doktorgrad vergeben werden kann.
      Binational sind die Verfahren vor allem im Hinblick auf die ...
      § 8 Binationale Promotionen

      (1) Binationale Promotionsverfahren (sog. „Cotutelle de thèse“-Verfahren) können unter Beteiligung mit einer ausländischen Universität oder vergleichbaren Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden, sofern die Vorbildungsvoraussetzungen sowie die jeweils geforderten Promotionsleistungen bei den Kooperationspartnern vergleichbar sind und ein gemeinsamer Doktorgrad vergeben werden kann.
      Binational sind die Verfahren vor allem im Hinblick auf die Betreuung der Dissertation, die Mitwirkung auswärtiger Betreuerinnen und Betreuer im Begutachtungs- und Prüfungsverfahren, die Ausstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Universitäten (bzw. zweier Urkunden, die aufeinander verweisen) und Arbeitsaufenthalte an der Partneruniversität. Der Aufenthalt an der Partnerhochschule soll mindestens ein Jahr dauern.

      (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität setzt voraus, dass mit der ausländischen Bildungseinrichtung eine schriftliche Vereinbarung (Einzelabkommen oder Rahmenabkommen) über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrats Raum- und Umweltplanung der TU Kaiserslautern bedarf. Insbesondere die Verfahrensweise, die Gestaltung der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung der Jury sollte genau geregelt werden. Als Pflichtinhalt wird festgelegt, in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung abzufassen sind und in welcher Sprache die mündliche Prüfung abgehalten werden soll.

      (3) Die Dissertation kann entweder am Fachbereich Raum- und Umweltplanung an der TU Kaiserslautern oder bei der beteiligten Universität eingereicht werden und wird nach der entsprechenden Promotionsordnung durchgeführt, sofern die Vereinbarung gem. Absatz 2 keine abweichende Regelung vorsieht.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität, muss neben den Annahmevoraussetzungen dieser Ordnung, auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Universität erfüllen.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Fachbereiches Raum- und Umweltplanung an der TU Kaiserslautern und durch eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler mit Promotionsberechtigung der beteiligten Universität.

      (6) Die Promotionskommission wird in Übereinstimmung zwischen beiden Partnereinrichtungen ernannt. Sie wird in ausgewogenem Verhältnis mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus beiden Ländern besetzt. Dabei werden die Promotionsordnungen der beiden Universitäten berücksichtigt. Mitglieder der Promotionskommission sollen mindestens die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sein sowie je ein weiteres Mitglied der beteiligten Fachbereiche / Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Universitäten eine Opponentin oder ein Opponent der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je eine Opponentin oder einen Opponenten. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Universitäten sein.

      (7) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Universitäten nicht angenommen, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet.
      Ist die Dissertation am Fachbereich Raum- und Umweltplanung der TU Kaiserslautern angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Bildungseinrichtung jedoch verweigert worden, wird das Promotionsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt.

      (8) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde ausgestellt. Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten Universitäten bzw. Fachbereiche zu versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde des Fachbereiches Raum- und Umweltplanung der TU Kaiserslautern ausgestellt werden. ln diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dassjede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (9) Die Vereinbarung gemäß Absatz 2 kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 8 Satz 1 statt einer gemeinsamen Promotionsurkunde von jeder der beiden Hochschulen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt wird, in welcher der Doktorgrad nach dem jeweiligen Landesrecht verliehen wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Urkunden den Hinweis enthalten, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.
  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt 2/2017, S. 120 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us