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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bremen U Fachbereich 03 Mathematik, Informatik

Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) mit mindestens dem Gesamtprädikat „gut“ voraus.
      Zum Promotionsverfahren wird ferner zugelassen, wer einen Abschluss nach einem Universitäts- oder einem anderen (Fach-)Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 2 HG NW). Auf die Promotion vorbereitende Studien werden insbesondere durch den Abschluss eines sich auf die Promotionsfächer beziehenden weiterbildenden Masterstudiengangs im Sinne des § 62 Abs. 3 HG NW nachgewiesen. Zum Promotionsverfahren wird außerdem zugelassen, wer den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 3 HG NW). Die Studien müssen dabei jeweils mit einem deutlich überdurchschnittlichen Erfolg abgeschlossen worden sein.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat nachzuweisen, dass sie oder er erfolgreich mit einer mündlichen oder schriftlichen Leistung an einem Seminar zu den Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, Verwaltungslehre, Allgemeine Rechtslehre, Allgemeine Staatslehre, Methodenlehre, Rechtstheorie, Kriminologie, wirtschaftliche und politische Grundlagen des Rechts) teilgenommen hat.

      (3) Die Anforderung nach Absatz 2 kann dadurch ersetzt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete Exegese in einem Grundlagenfach gem. Absatz 2 anfertigt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zuteilung eines Themas unter Angabe des gewünschten Gebietes spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Der Promotionsausschuss bestimmt eine Professorin oder einen Professor, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten, die oder der die zu bearbeitende Quellenstelle auswählt und die Exegese begutachtet. Die Quellenexegese ist innerhalb von drei Wochen nach Stellung der Aufgabe einzureichen und mit einer Erklärung zu versehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sie selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Ist die Quellenexegese nicht „ausreichend“, kann sie wiederholt werden.

      § 4 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 kann unbeschadet der gesetzlichen Vorausset-zungen nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Vom Erfordernis des Bestehens der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ kann insbesondere befreit werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg an einem weiteren Seminar teilgenommen hat; dabei muss einer der beiden Seminarscheine mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bewertet worden sein. In der Regel ist diese Befreiung nur möglich, wenn die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden worden ist. Ein entsprechender Antrag kann schon vor dem Gesuch gemäß § 7 gestellt werden.

      (2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Promotionsaus-schuss.

      (3) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Universität oder Fachhochschule ein anderes Studium als das der Rechtswissenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, insbesondere dann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 befreien, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerberin oder des Bewerbers und das von dieser oder diesem gewählte Dissertationsthema im Sinne von § 1 Abs. 3 eine (fächerübergreifende) Bereicherung der Rechtswissenschaft erwarten lassen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss ein Thema aus der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie durch Dokumentation oder Herausarbeitung als selbstständige Leistung erkennbar wird, anerkannt werden.

      ...
      § 7 Zulassungsantrag und Entscheidung über die Zulassung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promo...
      § 1 Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss ein Thema aus der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie durch Dokumentation oder Herausarbeitung als selbstständige Leistung erkennbar wird, anerkannt werden.

      ...
      § 7 Zulassungsantrag und Entscheidung über die Zulassung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein elektronisches und zwei gedruckte Exemplare der Dissertation, die in deutscher Sprache abgefasst sowie mit einer Inhaltsübersicht und einem Verzeichnis des benutzten Schrifttums versehen sein müssen. Der Promotionsausschuss kann vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache befreien. Das elektronische Exemplar muss im PDF- oder einem vergleichbaren Format abgespeichert sein und auf einem Datenträger abgegeben werden.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotionsverfahren in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) auch in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und...
      § 20 Promotionsverfahren in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) auch in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern in solchen Promotionsverfahren durch die Anfertigung einer wissenschaftlich beachtlichen Abhandlung (Dissertation) und dem Bestehen einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation) zu erbringen.

      (3) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (4) Für Promotionsverfahren nach Absatz 1 gelten die Regelungen der §§ 2-19, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 3 enthaltenen Regelungen.

      § 21 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) In den Fällen des § 20 gelten Abschlüsse eines Studiums an der Partnerfakultät als gleichwertig im Sinne von § 31. Näheres regelt das jeweilige Partnerschaftsabkommen.

      (2) Bei den Verfahren nach § 20 gilt § 7 gilt mit der Maßgabe, dass
      1. die Dissertation abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 entsprechend § 22 Abs. 1 abgefasst ist,
      2. dem Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerfakultät darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass es bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      c) der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 22 Abs. 3.

      § 22 Dissertation, Betreuung und Immatrikulation

      (1) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (2) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein zur Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden berechtigtes prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Die Erklärungen nach § 21 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe a) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (3) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. Doktorandin oder Doktorand an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium mit entsprechender Dauer absolviert hat.

      § 23 Gutachterin bzw. Gutachter

      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet.

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterinnen oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen und Betreuer.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

      § 24 Promotionskommission
      Bei Promotionsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 besteht die Promotionskommission aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüferinnen und Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      § 25 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Prüfung

      (1) Die mündliche Prüfung besteht bei Promotionsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen vor der Promotionskommission.

      (2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

      (3) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      § 26 Abschluss des Promotionsverfahrens

      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Bewerberin oder dem Bewerber eine zweisprachige Urkunde ausgehändigt oder zugesandt wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerfakultät/Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1156/2016

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