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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bremen U Fachbereich 11 Human- und Gesundheitswissenschaften

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den Promotionsaus...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den Promotionsausschuss. Dabei ist das Lissabon-Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 Teil II, S. 712 ff.) zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss kann seiner Entscheidung auch eine Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zu Grunde legen.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen oder Bewerber, die über einen Abschluss gemäß Absatz 1 in einem nicht einschlägigen Studium verfügen, mit der Auflage zulassen, bestimmte ergänzende Studienleistungen vor Einleitung des Promotionsverfahrens nach § 10 nachzuweisen.

      (3) Der Promotionsausschuss versagt die Zulassung zur Promotion, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen bei einer anderen Hochschule gestellten Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht zurückgenommen hat. Der Promotionsausschuss kann ohne Begründung die Zulassung zur Promotion versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

      § 1 Zweck der Promotion, Doktorgrade und Promotionsleistungen

      (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
      a. eine schriftliche Promotionsleistung (Dissertation), deren Gegenstand zum Gebiet der Gesundheitswissenschaften gehört und dem angestrebten Grad entspricht. Näheres regelt § 8;
      b. eine mündliche Prüfung (Disputation). Näheres regelt § 12;
      c. die Veröffentlichung der Dissertation. Näheres regelt § 14;
      d. die Teilnahme an fach- und fächerübergreifenden Kursen zur Erlangung wissenschaftlicher Fertigkeiten im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten (KP), davon mindestens 6 KP in den Bereichen „Gute Wissenschaftliche Praxis“ bzw. „Wissenschaftliche Methoden“. Diese Leistung kann durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen der Graduiertenschulen und der Graduiertenakademie nachgewiesen werden.
      ...
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften leisten. Das Thema der Dissertation muss wesentlich einem oder mehreren der in der Fakultät vertretenen Fachgebiete angehören.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Dissertati...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften leisten. Das Thema der Dissertation muss wesentlich einem oder mehreren der in der Fakultät vertretenen Fachgebiete angehören.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Dissertation muss in jedem Fall eine maximal dreiseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (3) Alternativ können mindestens zwei wissenschaftliche Fachartikel in Zeitschriften mit Gutachtersystem (Peer Review) als Dissertation anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen (publikationsbasierte Dissertation). Mindestens zwei der Arbeiten sollen in Erstautorschaft publiziert sein. Der Forschungszusammenhang ist von der Bewerberin bzw. dem Bewerber in der Dissertation umfassend darzule-gen. Sind an diesen Einzelarbeiten auch andere Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler als Mitautorinnen bzw. Mitautoren beteiligt, ist der eigene Anteil detailliert darzulegen. Die Richtigkeit der Darlegung ist von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer im Rahmen des Votum informativum schriftlich zu bestätigen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion, Doktorgrade und Promotionsleistungen
      ...
      (3) Im Rahmen nationaler bzw. internationaler Promotionsprogramme, in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 36a NHG oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung können gemeinsame Promotionsverfahren mit inländischen bzw. ausländischen Hochschulen, z. B. mit Fakultäten der Rijksuniversiteit Groningen (RUG), oder außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (im Folgenden: "Kooperationspartner") durchgefü...
      § 1 Zweck der Promotion, Doktorgrade und Promotionsleistungen
      ...
      (3) Im Rahmen nationaler bzw. internationaler Promotionsprogramme, in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 36a NHG oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung können gemeinsame Promotionsverfahren mit inländischen bzw. ausländischen Hochschulen, z. B. mit Fakultäten der Rijksuniversiteit Groningen (RUG), oder außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (im Folgenden: "Kooperationspartner") durchgeführt werden.

      2Vor Beginn eines binationalen Promotionsverfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten des Verfahrens beraten. 3In den genannten Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate) verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. 4Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß der Anlage 4 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)"
      Siehe: https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/dateien/AM2022-008_1Aenderung_Promotionsordnung_Dr.rer.medic.pdf
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 23.05.2018
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 008/2022
    • Source Amtliche Mitteilungen 027/2018
    • Last amended 21.03.2022

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