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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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  • Access and Admission Requirements
    • Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      1. Kapitel: Graduiertenschule für Lebenswissenschaften Graduate School for Life Sciences)

      § 10 Zulassung zur Graduiertenschule

      (1) 1Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades „Dr.rer.nat.“ oder „Ph.D“ zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hoch...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      1. Kapitel: Graduiertenschule für Lebenswissenschaften Graduate School for Life Sciences)

      § 10 Zulassung zur Graduiertenschule

      (1) 1Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades „Dr.rer.nat.“ oder „Ph.D“ zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhochschulstudiengang absolviert haben.
      b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss (über)
      aa) - Naturwissenschaftlicher Bereich -
      den Diplomgrad oder einen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulstudiengang in Biochemie, Biologie, Biomedizin, Experimentelle Medizin, Chemie, Lebensmittelchemie, Physik oder Psychologie mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung verfügen oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie oder Physik oder die Pharmazeutische Prüfung (Zweiter Prüfungsabschnitt) erfolgreich abgelegt haben, oder
      bb) - Medizinischer Bereich –
      (i) den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin“ oder „Klinische Forschung und Epidemiologie“ oder einen äquivalenten Begleitstudiengang an einer anderen Hochschule erfolgreich absolviert und eine experimentelle oder klinisch epidemiologische medizinische Promotion in einem der Fächer dieser Begleitstudiengänge erfolgreich durchgeführt haben oder (ii) als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums der Medizin oder der Zahnmedizin mit abgeschlossener Promotion von einer durch die gemeinsame Promotionskommission der GSLS bestellten Auswahlkommission im Rahmen des MD/PhD Programms oder im Qualifikationsprogramm der Sektion „Clinical Sciences“ („Curriculum Clinical Research“) in diese aufgenommen worden sein oder (iii) als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums der Medizin oder der Zahnmedizin mit abgeschlossener Promotion über einen Mastergrad in Epidemiologie, Public Health oder einem ver- gleichbaren Feld der klinischen Forschung verfügen.
      cc) - Ph.D. –
      einen Mastergrad in Epidemiologie, Public Health oder einem vergleichbaren Feld der klinischen Forschung verfügen, falls sie oder er den Erwerb des akademischen Grades „Ph.D.“ anstrebt.
      2Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. 3Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 4In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 5Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet darüber die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule; in Zweifelsfällen kann die Gemeinsame Promotionskommission damit befasst werden. 6Die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (2) 1Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich einschlägigen sonstigen Fachhochschulstudiengang oder universitären Studiengang absolviert hat, die entsprechende Abschlussprüfung wenigstens mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" (1,50) bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 bis 11 besteht oder bei Immatrikulation in den Masterstudiengang „FOKUS Life Science“ der Universität Würzburg die Voraussetzungen nach dem § 11 Abs. 12 erfüllt. 2Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschusses zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 11 ausgewählt.

      (3) 1Zur Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestimmt ein von der Direktorin oder dem Direktor nach § 7 Abs. 5 eingesetzter Zulassungsausschuss einen Termin zur mündlichen Erörterung mit den Bewerberinnen und Bewerbern. 2Ein solcher Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Graduiertenschule; mindestens die Hälfte der Mitglieder muss einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten angehören oder von einer solchen als Prüferin oder Prüfer benannt sein. 3Falls ausnahmsweise kein Mitglied einer naturwissenschaftlichen Fakultät und auch keine oder kein von einer solchen benannte Prüferin oder benannter Prüfer vertreten ist, müssen mindestens Mitglieder aus zwei unterschiedlichen Fakultäten vertreten sein. 4Der Zulassungsausschuss kann Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der zusätzlichen zu erbringenden Promotionsleistungen machen, die dann zwischen dem Promotionskomitee und der oder dem Promotionsstudierenden zu vereinbaren sind.

      (4) 1Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades „Dr.med.“ oder „Dr.med.dent“ zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
      a. Bestandener 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung bzw. bestandene naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfungen,
      b. Feststellung der besonderen Eignung durch Erhalt eines von einem von der GSLS bestellten Medizinstipendien-Auswahlausschusses gewährten Promotionsstipendiums,
      c. Vorlage einer Verpflichtungserklärung, worin erklärt wird, für die Dauer des Stipendiums ausschließlich der Forschung nachzugehen und für die Dauer der Promotion am Promotionsstudienprogramm der GSLS teilzunehmen.
      3Die Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt der Direktorin oder dem Direktor.“

      (5) 1Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt. 2Dem Promotionskomitee soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten angehören, oder eine Person, die von einer solchen als Prüferin oder Prüfer benannt ist. 3Falls ausnahmsweise kein Mitglied einer naturwissenschaftlichen Fakultät und auch keine oder kein von einer solchen benannte Prüferin oder benannter Prüfer vertreten ist, müssen mindestens Mitglieder aus zwei unterschiedlichen Fakultäten vertreten sein, deren Fachgebiet mit dem Promotionsvorhaben in einem sinnvollen inneren Zusammenhang steht.

      § 11Zulassung zur Promotionseignungsprüfung (§ 10 Abs. 2)und Verfahren

      (1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 10 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.

      (2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder den Direktor der Graduiertenschule zu richten und bei ihr oder ihm einzureichen. 2Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht, hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
      1. eine Darstellung des Fachhochschulstudiengangs oder des Studiengangs mit dem erlangten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Science oder Baccalaureus,
      2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er zu promovieren gedenkt, im Falle des § 10 Abs. 4 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres oder seines Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens,
      3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
      4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
      5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
      (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
      6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.

      (3) 1Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be- werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2 Sie oder er kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss der Bewerberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, einen Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeiführen. 3 Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
      1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig ist,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 10 Abs. 4 erforderliche Prädikat nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Gemeinsame Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 10 Abs. 4 er- forderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird,
      3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
      4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung an der Graduiertenschule bereits endgültig nicht bestanden hat,
      5. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
      6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
      7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.

      (4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.

      (5) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.
      2Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.

      (6) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fachgebiet verfügt. 2In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

      (7) 1Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 4Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Graduiertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt, zu beurteilen; eine Gutachterin oder ein Gutachter soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten sein, dessen Fachgebiet mit der wissenschaftlichen Arbeit in sinnvollem inneren Zusammenhang steht. 5Sprechen sich beide Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt. 6Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen eines weiteren Gutachtens. 7Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (8) 1Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. 2Sie erstreckt sich auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Hauptfach ist das angestrebte Fachgebiet des Promotionsvorhabens. 3Als Nebenfächer können alle in der Graduiertenschule vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer gewählt werden. 4Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus den anderen Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der als Prüferin oder des als Prüfer vorgesehenen Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die Prüfung vornehmen wird. 5Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule bestellt. 6Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 5 stattgegeben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das zweite Nebenfach auch eine hauptberufliche Hochschullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus den entsprechenden Bereichen bestellt werden. 7Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder Fachvertreter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens sein.

      (9) 1Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. 2Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3Grundsätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. 4Sie muss innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. 5Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6Bei jeder Prüfung muss neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7Von dieser oder diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8Die oder der jeweilige Prüferin oder Prüfer stellt fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz 1 genügt. 9Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (10) 1Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er sie einmal wiederholen. 2Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer von ihr oder ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 3Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.

      (11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem Direktor der Graduiertenschule unterschrieben wird.

      (12) 1Als bestandene Promotionseignungsprüfung gilt auch die Aufnahme in den Masterstudiengang „FOKUS Life Sciences“ der Universität Würzburg und die erfolgreiche Teilnahme an den ersten zwei Semestern; an den ersten zwei Semestern hat erfolgreich teilgenommen, wer aus den obligatorischen Modulen im ersten Semester (30 ECTS-Punkte) eine Gesamtnote von nicht schlechter als 1,7 erreicht und die MSc Thesis im 2. Semester (25 ECTS-Punkte) mit einer Note von mindestens 1,3 bewertet bekommen hat. 2Die restlichen ECTS-Punkte zum Erwerb des MSc Abschlusses können anschließend im Rahmen der Promotion in einem der Promotionsstudiengänge der GSLS durch Teilnahme an Veranstaltungen der GSLS gemäß Anlage SFB des Masterstudiengangs „FOKUS Life Sciences“ erbracht werden. 3Über das Bestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Leiterin oder dem Leiter des Masterstudiengangs „FOKUS Life Science“ unterschrieben wird.

      (13) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      1. Kapitel: Graduiertenschule für Lebenswissenschaften Graduate School for Life Sciences)

      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu können. 2Sie soll zu neuen wissenschaf...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      1. Kapitel: Graduiertenschule für Lebenswissenschaften Graduate School for Life Sciences)

      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu können. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.

      (2) 1Die Dissertation soll als maschinengeschriebenes Manuskript in einer Vervielfältigung geeigneten Qualität im Format DIN A 4 in deutscher oder englischer Sprache sowie als pdf-Datei vorgelegt werden. 2Sie muss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Muster-Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis, mit einem Literaturverzeichnis und mit einem Lebenslauf der oder des Promotionsstudierenden versehen sein. 3Außerdem muss sie einen Titel und eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. 4Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 5Wörtliche oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 6Die Versicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und die Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Promotionsordnung sind in die gebundenen Exemplare der Dissertation aufzunehmen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ei...
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Ordnung für Promotionsverfahren an den Graduiertenschulen der Julius-Maximilian-Universität Würzburg
  • University Portrait
    „JMU: Science for Society – globally relevant teaching and research in all of the major scientific disciplines. JMU is popular with students and enjoys an excellent reputation internationally.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    President, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Image: Students in front of the main building
    Science for Society

    Research and teaching at JMU are grouped in eight interdisciplinary priority areas: Life Sciences / Health Sciences /Molecular Chemistry, Nanoscale Materials and Processes / Quantum Phenomena in New Materials / Digital Society / Cultural Heritage / Global Changes / Norms and Behaviour. In all of these fields, JMU places great emphasis on cooperating with the business sector and on facilitating the transfer of knowledge into society at large – endeavoring at all times to be true to its motto, “Science for Society”.

    Icon: uebersicht
    JMU places great emphasis on cooperating with the business sector
    Icon: uebersicht
    JMU offers its students modern styles of instruction
    Studies and teachings

    In addition to the classical disciplines of law, medicine, philosophy, and theology, JMU offers a host of innovative courses such as Nanostructure Technology, Modern China, or Games Engineering. The university also offers teacher training courses for almost every type of school. JMU offers its students modern styles of instruction, in which there is continuous further development, and which feature new formats such as “inverted classrooms”. The German Federal Ministry of Education and Research is promoting these efforts: As a part of the “Quality Pact on Teaching”, JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further; in addition, JMU is investing very heavily in providing mentoring to students. This is true particularly with respect to students at the introductory phase of their studies, during which the university provides intensive support.

    Icon: studium
    JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further
    Icon: studium
    JMU is investing very heavily in providing mentoring to students
    Research

    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections, and its many cross-disciplinary research centres in the humanities and social sciences, as well as in the natural sciences and medicine. In the nation-wide competition “Excellence Strategy 2018” JMU has, together with TU Dresden, been granted the funding of a Cluster of Excellence in physics. Again and again, international rankings confirm JMU’s top position within the league tables of German and European universities. JMU is regularly awarded prestigious prizes, such as the DFG’s Leibniz prizes or top-level grants by the European Research Council. In the university’s four graduate schools, young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies. 

    Icon: forschung
    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections,
    Icon: forschung
    young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies
    Image: Students in front of the building of the Old University in Neubaustrasse.
    Image: Students talking in the central lecture hall building
    Image: Students constructing a mini-satellite

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