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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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  • University Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Human Biology
  • Subjects Biology; Biomedicine; Human medicine
  • Academic degrees Dr. rer. biol. hum.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. ein Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1,
      2. der Nachweis nach Abs. 5,
      3. nach Maßgabe von Abs. 3 die bestandene Promotionseignungsprüfung nach § 7,
      4. im Falle bereits promovierter Kandidatinnen und Kandidaten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2.

      (2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem der folgenden Absch...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. ein Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1,
      2. der Nachweis nach Abs. 5,
      3. nach Maßgabe von Abs. 3 die bestandene Promotionseignungsprüfung nach § 7,
      4. im Falle bereits promovierter Kandidatinnen und Kandidaten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2.

      (2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein mit einem der folgenden Abschlüsse erfolgreich absolviertes Hochschulstudium:
      1. Master, Diplom, Magister, Staatsexamen oder vergleichbarer Hochschulabschluss aufgrund eines i. S. d. Sätze 2 und 3 fachlich einschlägigen Studiums an einer deutschen Universität bzw. ein im Hinblick auf die Qualifikation nicht wesentlich unterschiedlicher gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss und dabei
      2. das Erreichen einer Gesamtnote von mindestens 2,5 (gut).
      2Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 gelten als fachlich einschlägig i. S. d. Satz 1 insbesondere Abschlüsse in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen, biomedizinischen, tiermedizinischen, pharmazeutischen, technischen, gesundheitswissenschaftlichen oder psychologischen Studiengang. 3Über die fachliche Einschlägigkeit des Studiums entscheidet der Promotionsausschuss nach Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers zur Beziehung zwischen dem absolvierten Studium und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens der Kandidatin bzw. des Kandidaten.

      (3) Weist der Studienabschluss der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Gesamtnote von schlechter als 2,50 aus, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag von der Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 befreit werden, sofern eine Gesamtnote von mindestens 3,0 nachgewiesen und die Promotionseignungsprüfung nach § 7 bestanden wird.

      (4) 1Beantragt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit einem an einer ausländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbenen i. S. d. Abs. 2 Sätze 1 und 2 fachlich einschlägigen Studienabschluss die Zulassung zum Promotionsverfahren, so ist für die Beurteilung der Anerkennbarkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation in der Regel die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) hinzuzuziehen. 2Kann die Anerkennbarkeit der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses festgestellt werden, so wird auf der Basis der mittels modifizierter bayerischer Formel umgerechneten Gesamtnote des ausländischen Abschlusses entschieden, ob eine Zulassung zum Promotionsverfahren, ggf. nach einer Promotionseignungsprüfung nach § 7, erfolgen kann. 3Falls die mittels modifizierter bayerischer Formel umgerechnete Gesamtnote des ausländischen Abschlusses mindestens 2,5 beträgt, durch die ZAB jedoch keine eindeutige Feststellung zur Gleichwertigkeit des Studienabschlusses getroffen werden kann bzw. die Anerkennbarkeit der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses an Auflagen geknüpft wird, so sind dem Promotionsausschuss zusätzliche Nachweise über die Befähigung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur erfolgversprechenden Bearbeitung eines Promotionsvorhabens vorzulegen, auf deren Basis der Promotionsausschuss über die Zulassung entscheidet. 4Diese Nachweise können aus der erfolgreichen Teilnahme an fachspezifischen Lehrveranstaltungen in einem vom Promotionsausschuss festzulegenden Umfang und/oder aus von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in Erst- oder Letztautorenschaft verantworteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen in anerkannten wissenschaftlichen Publikationsorganen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 4 und/oder von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf überregionalen wissenschaftlichen Fachtagungen gehaltenen Vorträgen bzw. präsentierten Postern bestehen. 5Sieht der Promotionsausschuss die vorgelegten Nachweise nicht als ausreichend an, so kann er Auflagen festlegen, nach deren Erfüllung eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgen kann.

      (5) 1Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel den Nachweis über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der FAU voraus. 2Sofern der Nachweis bei der Zulassung zum Promotionsverfahren noch nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, diesen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 9 nachzureichen. 3Im Falle des Satzes 2 ist zum Zeitpunkt der Zulassung stattdessen eine formlose Erklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur Beschäftigungssituation der Kandidatin bzw. des Kandidaten während der Laufzeit des Promotionsvorhabens einzureichen. 4Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten auch hauptberufliche Tätigkeitszeiten von bis zu maximal einem Jahr, die an anderen Fakultäten der FAU, anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Max-Planck- oder Fraunhofer-Gesellschaft sowie der Helmholtz- oder Leibniz-Gemeinschaft erbracht wurden, anerkennen. 5Der Promotionsausschuss kann ferner auf begründeten Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers auch Beschäftigungsverhältnisse an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der FAU anerkennen, deren Beschäftigungsumfang nicht die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht. 6Nicht an der Medizinischen Fakultät Beschäftigte können darüber hinaus nur dann zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine Aufnahme in die Graduiertenschule für Lebenswissenschaften der FAU (Life@FAU) oder ein vergleichbares strukturiertes Promotionsprogramm beantragen; die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt der Aufnahme der Kandidatin bzw. des Kan-didaten in das strukturierte Promotionsprogramm. 7Wird der Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten abgelehnt, entfaltet die Zulassung keinerlei Wirksamkeit.

      (6) 1Die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Doktors der Humanbiologie bzw. eines zu dem vorgenannten akademischen Grad fachverwandten Grades schließt die Promotion zur Erlangung desselben bzw. eines fachverwandten akademischen Grades aus. 2Wer im Anschluss an einen Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Promotion erfolgreich absolviert und die Berechtigung zur Führung eines Doktorgrades erworben hat, kann zum Promotionsverfahren zum Dr. rer. biol. hum. nur zugelassen werden, wenn ein zusätzliches Studium entsprechend Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen wurde oder die Aufnahme in ein strukturiertes Promotionsprogramm der Medizinischen Fakultät erfolgt ist.

      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 findet eine Promotionseignungsprüfung statt. 2Sie dient der Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur erfolgreichen Bearbeitung eines entsprechenden Promotionsvorhabens.

      (2) 1Der Promotionsausschuss bestimmt auf Vorschlag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Promotionseignungsprüfung. 2Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, zu denen stets mindestens ein Mitglied des Promotionsausschusses gehört. 3Die drei weiteren Mitglieder rekrutieren sich aus dem Kreis der zur Abnahme von Promotionsprüfungen Befugten. 4Mindestens ein Mitglied muss aus der Einrichtung stammen, an der die Kandidatin bzw. der Kandidat das Promotionsvorhaben durchführen soll. 5Ein weiteres Mitglied muss entsprechend dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie, der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Naturwissenschaftlichen oder der Technischen Fakultät der FAU oder – in zu begründenden Sonderfällen – einer entsprechenden nicht-medizinischen Fakultät einer anderen Universität angehören. 6Die Betreuerin bzw. der Betreuer darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

      (3) 1Die Promotionseignungsprüfung findet als nicht-öffentliche Kollegialprüfung in Form eines Kolloquiums statt; sie soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren durchgeführt werden. 2Das Kolloquium, das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch einen Vortrag von ca. 20 Minuten Dauer über das beabsichtigte Promotionsvorhaben eingeleitet wird, erstreckt sich davon ausgehend auch auf die Grundlagen des beabsichtigten Promotionsvorha-bens. 3Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss erkennen lassen, dass sie bzw. er über die grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen des Fachgebietes verfügt und damit eine erfolgreiche Bearbeitung des Themas der Dissertation zu erwarten ist. 4Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist nach dem einleitenden Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ausreichend Gelegenheit zu geben, um eine Beurteilung nach Satz 3 treffen zu können. 5Die Dauer der Promotionseignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      (4) 1Die Prüfenden bewerten unmittelbar nach der Prüfung die Gesamtleistung der Kandidatin bzw. des Kandidaten mit dem Urteil „bestanden" oder „nicht bestanden". 2Votiert die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission für „bestanden", so ist die Promotionseignungsprüfung bestanden.

      (5) Ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Eine auf Deutsch verfasste Dissertation muss von einer Zusammenfassung auf Englisch begleitet sein. 2Dies gilt in den Fällen des Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit die bereits veröffentlichten Arbeiten in deutscher Sprache abgefasst sind.

      (2) 1Anstelle der Dissertationsschrift kann auch eine Mehrzahl bereits in wissenschaft lichen Publikationsorganen publizierter oder zur Publikation angenommener wissenschaftliche...
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Eine auf Deutsch verfasste Dissertation muss von einer Zusammenfassung auf Englisch begleitet sein. 2Dies gilt in den Fällen des Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit die bereits veröffentlichten Arbeiten in deutscher Sprache abgefasst sind.

      (2) 1Anstelle der Dissertationsschrift kann auch eine Mehrzahl bereits in wissenschaft lichen Publikationsorganen publizierter oder zur Publikation angenommener wissenschaftlicher Arbeiten eingereicht werden (kumulative Dissertation). 2Die in einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten müssen in der im Publikationsorgan veröffentlichten Version als Bestandteil einer Dissertationsschrift gekennzeichnet sein. 3Ausschließlich in anerkannten Publikationsorganen des jeweiligen Fachgebiets veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten können in einer kumulativen Dissertation zusammengefasst werden. 4Publikationsorgane gelten i. S. d. FPromO rer. biol. hum. als anerkannt, sofern sie in einer einschlägigen Zitationsdatenbank des jeweiligen Fachgebiets, insbesondere SCI, SSCI, A&HCI bzw. PubMed, oder in von wissenschaftlichen Fachgesellschaften veröffentlichten Aufstellungen anerkannter Publikationsorgane aufgeführt sind. 5Mindestens zwei Publikationen müssen von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in Erst- oder Letztautorenschaft verantwortet werden. 6Publikationen werden bei mehrfacher Verwendung in kumulativen Dissertationen unterschiedlicher Personen in der Regel nur bei der ersteinreichenden Person bei der Feststellung der quantitativen Erfüllung der publikatorischen Mindestanforderungen berücksichtigt; dies schließt nicht aus, dass dieselbe Publikation in kumulative Dissertationen unterschiedlicher Personen eingebracht werden kann, sofern dies inhaltlich sinnvoll ist.

      (3) 1Die anstelle der Dissertationsschrift eingereichten Veröffentlichungen müssen durch eine in deutscher Sprache abgefasste Darstellung im Umfang von 10 bis 25 Seiten ergänzt werden, durch die die Arbeit in den fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet und der thematische Zusammenhang der publizierten Schriften dargelegt wird. 2§ 10 Abs. 5 RPromO bleibt unberührt. 3In Ausnahmefällen kann anstelle der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RPromO eine Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers zu den geleisteten Beiträgen der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Verhältnis zu den weiteren Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren eingereicht werden.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promo...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Universität Erlangen-Nürnberg 2019

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