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Hochschule für Musik Detmold

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt entweder
      a) den Abschluss eines Masterstudiengangs in dem Promotionsfach „Musikalische Akustik“ oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, in einem für das Promotionsfach einschlägigen Studienfach oder
      c) einen Abschluss eines zum Lehramt führenden Masterstudiums bzw. zum Lehr...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt entweder
      a) den Abschluss eines Masterstudiengangs in dem Promotionsfach „Musikalische Akustik“ oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, in einem für das Promotionsfach einschlägigen Studienfach oder
      c) einen Abschluss eines zum Lehramt führenden Masterstudiums bzw. zum Lehramt führenden Staatsexamens mit zwei für das Promotionsfach einschlägigen Unterrichtsfächern
      voraus.
      Entspricht der Hochschulabschluss nach b) und c) nicht dem Promotionsfach, muss ein einschlägiger wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-pädagogischer Masterabschluss oder vergleichbarer Abschluss vorliegen. Einschlägig in diesem Zusammenhang sind Fächer, die wesentliche Grundlagen des interdisziplinären Fachs Musikalische Akustik beinhalten.
      In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Zulassung zum Promotionsstudium auch nach Abschluss anderer Studiengänge als den in a) bis c) genannten möglich; hierzu ist eine Bewerbung mit besonderer Begründung des Promotionswunsches sowie Darstellung der Vergleichbarkeit der Vorqualifikation erforderlich. Für die Zulassung nach b) und c) sind nach Vereinbarung mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotion ggf. weitere Studienleistungen zu erbringen (siehe Anlage I). Diese Studienleistungen können bereits während eines vorangehenden Studiums oder während des ersten Jahrs der Promotionszeit erworben werden. Über die Zulassung und zu erfüllende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.
      Erwartet wird außerdem die angemessene Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift. Der Promotionsausschuss kann von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern einen förmlichen Nachweis über die angemessene Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in der Regel des Qualifikationsniveaus B2 bzw. IELTS ab 5,5 verlangen. Die Teilnahme an Deutschkursen wird ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern empfohlen.
      Die Nachweise müssen spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vorgelegt werden.

      (2) Über die Anerkennung von Abschlüssen gemäß Abs. 1 entscheidet der Promotionsausschuss; bei ausländischen Abschlüssen sollen die Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz berücksichtigt werden. Darüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf in Gänze noch nicht veröffentlicht sein. Teilveröffentlichungen im fachüblichen Rahmen sind davon ausgenommen.

      (3) Sie muss in deutscher oder englischer Sprac...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen fachwissenschaftlichen Beitrag zur Forschung im Promotionsfach leisten. Sie muss die Fähigkeit der Verfasserin/des Verfassers zur selbstständigen Forschung und angemessenen Darstellung der Ergebnisse unter Beweis stellen.

      (2) Die Dissertation darf in Gänze noch nicht veröffentlicht sein. Teilveröffentlichungen im fachüblichen Rahmen sind davon ausgenommen.

      (3) Sie muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden (siehe § 11). Arbeiten in englischer Sprache muss gesondert eine ausführliche Zusammenfassung in Deutsch beigefügt werden.

      (4) Die schriftliche Arbeit muss in gedruckter Fassung vorgelegt und zusätzlich auf einem elektronischen Speichermedium in einem allgemein gültigen Textformat, in der Regel PDF, übergeben werden (siehe § 11).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Hochschule für Musik Detmold 2020

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