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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger ...
      § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Soziologie, den Sozialwissenschaften oder Geographie sowie der Lehramtsstudiengänge Sozialkunde/Sozialwissenschaften oder Sachunterricht. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      § 9 Strukturiertes Promotionsprogramm
      Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil. Die Inhalte und der Umfang des strukturierten Promotionsprogramms werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses festgelegt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu mac...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur- und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder zur Veröffentlichung angenommenen Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen. Zur Sicherstellung der Qualität von kumulativen Dissertationen müssen im Gesamtwerk mindestens vier Aufsätze vorgelegt werden, davon mindestens zwei in angesehenen, fachlich einschlägigen begutachteten Fachzeitschriften. Mindestens drei dieser Aufsätze müssen bereits erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein, einer kann sich im Status der Wiedereinreichung befinden (revise and resubmit). Mindestens einer der vier Aufsätze soll als Alleinautor/Alleinautorin und ein weiterer als Hauptautor/Hauptautorin verfasst worden sein. Die Veröffentlichung der Einzelarbeiten soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den üblichen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Dieser Rahmentext hat die Funktion, die in der Dissertation enthaltenen Einzelarbeiten theoretisch-konzeptionell zu verbinden sowie deren Kompatibilität und Kohärenz hinsichtlich der Gesamtthematik der Dissertation, ihrer Fragestellung und ihrer Theorie- und Forschungsbezüge einzuordnen und zu verdeutlichen, damit das „Besondere“ der Dissertation klar erkennbar wird. Der quantitative Umfang des Rahmentextes soll zwischen 40 und 60 Seiten liegen. Enthält eine kumulative Arbeit Teile, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und dies von den Ko-Autorinnen und Ko-Autoren in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der Doktorandin/dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 25/2020, S. 19 ff.

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