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Universität Vechta

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Quick Overview

  • University Universität Vechta
  • Faculty / department Fakultät III - Geistes- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Catholic Theology; Cultural Studies; Design Education; English Language and Literature; German Studies; History; Music
    Catholic Theology; Cultural Studies ...
  • Subjects Cultural studies; English Studies; German studies; History; Theology, Catholic
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländ...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder
      b) ein Staatsexamen.

      (3) 1In den Fällen nach Abs. 2 a) und b) ist in der Regel ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“ und in der Regel 300 ECTS-Punkten nachzuweisen. 2Ausnahmen hiervon setzen zwingend den Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in Forschung und Lehre nach Beendigung des Studiums voraus, die z.B. im Rahmen einer mehrjährigen wissenschaftli-chen Tätigkeit an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht wurden. 3Die Überdurchschnittlichkeit dieser Leistungen ist z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachzuweisen. 4Sofern diese Leistungen erbracht sind, wird über die Zulassung im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 entschieden. 5Eine Promotionseignungsprüfung erfolgt ebenfalls in Fällen fachlich nicht einschlägiger Abschlüsse, ggf. sind Auflagen zur Nachqualifizierung zu erteilen.

      (4) 1Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften entscheidet bei allen Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren in Abstimmung mit der oder dem stell-vertretenden Promotionsbeauftragten über die Annahme oder die Auflage zur Ablegung einer Eig-nungsprüfung nach § 5 (in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung des Fakultätsrats), über eine Ablehnung aus formalen Gründen. 2In allen Fällen ist sie oder er gegenüber dem Fakultätsrat berichtspflichtig.

      (5) 1Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften in Abstimmung mit dem Graduiertenzentrum der Universität Vechta, ob diese den in Abs. 2 genannten Abschlüssen gleichwertig sind 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu beachten. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4In Zweifelsfällen kann die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung nach § 5 verlangt werden.

      § 5 Promotionseignungsprüfung

      (1) 1An die Stelle eines Abschlusses nach § 4 Abs. 2 kann zur Zulassung an einem Promotionsverfahren auch
      a) die Ausnahmefälle nach § 4 Abs. 3 oder
      b) der Bachelorabschluss einer Hochschule, soweit dieser als Promotionsvoraussetzung vom Gesetz zugelassen ist,
      treten. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in diesen Fällen, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich die Promotionseignungsprüfung an der Universität Vechta abschließt und ggf. von der Eignungsprüfungskommission (§ 2 Abs. 5) erteilte Auflagen zur Nachqualifizierung zuvor erfüllt hat bzw. während des Promotionsverfahrens innerhalb einer von der Eignungsprüfungskommis-sion gesetzten Frist erfüllt. 3Im zweiten Fall steht die Zulassung zur Promotion unter der auflösenden Bedingung der Auflagenerfüllung. 4Die Frist kann in begründeten Einzelfällen einmal von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften verlängert werden. 5Im Fall des Buchst. b) ist die Zulassung nur in durch den Fakultätsrat festzustellenden Ausnahmefällen bei besonders herausragend qualifizierten Absolventinnen und Absolventen möglich.

      (2) 1Durch die Promotionseignungsprüfung sollen die grundsätzliche Befähigung zu selbstständiger wis-senschaftlicher Arbeit und die Eignung des Promotionsthemas festgestellt werden. 2Die Prüfung be-steht aus einer mündlichen Prüfung im entsprechenden Vertiefungsgebiet nach Maßgabe des jeweili-gen Faches. 3In der Regel ist dazu das Exposé zum geplanten Forschungsvorhaben darzulegen und zu erläutern, aus dem die grundsätzliche Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit hervorgeht. 4Die Dauer der Eignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      (3) Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen an anderen Hochschulen werden nicht anerkannt.

      (4) 1Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      a) die Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 oder gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
      b) die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Universität Vechta bzw. bei gemeinsamen Promotionsverfahren der Kooperationseinrichtung (in der Regel die oder der spätere Betreuer/in), dass die Bewerberin oder der Be-werber vor Antragstellung ausführlich über die Gestaltung der Dissertation und die Gegenstände der Prüfungsleistung beraten wurde und
      c) eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie oder er bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen oder abgelehnt wurde.

      (5) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften, in Zweifelsfällen der Fakultätsrat. 2Die Zulassung darf auch dann versagt werden, wenn
      a) die Unterlagen gemäß Abs. 4 nicht vollständig vorgelegt wurden,
      b) die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung oder einer ver-gleichbaren Prüfung in einem der an der Universität Vechta vertretenen Fächer bereits an einer anderen Hochschule abgelehnt wurde oder
      c) Gründe vorliegen, die zu einer Entziehung des Doktorgrades berechtigen würden.
      3Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. 4Es gilt § 20.

      (6) 1Nach erfolgter Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften in Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer einen Prüfungstermin an und beruft die Eignungsprüfungskommission ein, der die eigentliche Prüfung obliegt. 2Sofern von Abs. 2 Satz 3 abgewichen werden soll, legt die Eignungsprüfungskommission den Inhalt der Eignungsprüfung fest.

      (7) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Eignungsprüfungskommission die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand empfiehlt. 2Eine Notenfestlegung erfolgt nicht. 3Ggf. ist die Annahme mit Auflagen zu versehen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Fristen weitere Studienleistungen nachzuholen sind. 4Über das Ergebnis der Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung durch die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften. 5Es gilt § 20.

      (8) 1Andere Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie den Abschlüssen nach Abs. 1 und § 4 Abs. 2 vergleichbar sind. 2Der Antrag ist schriftlich an die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu richten. ³In Zweifelsfällen berät der Fakultätsrat über die Zulassung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation entsprech...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation entsprechend den geltenden Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis i.S.d. DFG-Empfehlung und der fachspezifischen und wissenschaftlichen Standards zu verfassen.

      (3) Das Thema der Dissertation muss dem Fach entnommen sein, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber promoviert werden möchte.

      (4) 1Die Dissertation wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abgefasst. 2Im Falle von kooperativen oder Tandem-Betreuungen müssen alle Betreuenden zustimmen. 3Die Form eines Nachweises erforderlicher Sprachkenntnisse ist ggf. in der Betreuungsvereinbarung zu regeln.

      (5) 1Als kumulative Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Publikationen anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 und den jeweiligen fachlichen Standards entsprechen. 2Der innere Zusammenhang ist dann in einer Zusammenfassung darzulegen. 3Die Publikationen sollen in diesem Fall bereits erschienen bzw. veröffentlicht sein, fachspezifische Details – z.B. zur Anzahl, Ko-Autorenschaften und den geforderten Qualitätsstandards – werden für die Fächer durch den Fakultätsrat festgelegt. 4Alternativ können auch zur Veröffentlichung (z.B. für ein peer-review-Verfahren) erst eingereichte einzelne Schriften anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Mehrzahl der angegebenen Publikationen bereits er-schienen bzw. veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen ist. 5Der Nachweis ist spätestens gemäß § 13 Abs. 4 zu erbringen. 6Bei Publikationen mit Co-Autorschaft ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die oder der Promovierende geleistet hat. 7Co-Autorinnen und Co-Autoren neben der Betreuerin/den Betreuerinnen bzw. dem Betreuer/den Betreuern, im Falle von kooperativen Promotionen auch neben der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Kooperationseinrichtung, sollen nicht als Gutachterinnen bzw. Gutachter am Verfahren mitwirken.

      (6) 1Die Doktorandin oder der Doktorand hat als Promotionsgesuch vier Exemplare der Dissertation bzw. im Falle der kumulativen Dissertation mit Zusammenfassung und Publikationen nebst bibliografischer Angaben zur Veröffentlichung in gedruckter Form bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften abzugeben. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Die Exemplare müssen gebunden und mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein. 4Die zusätzliche Abgabe einer identischen Fassung der Dissertation in digitaler Form ist notwendig.

      (7) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
      a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind;
      b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht zuvor bereits als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder akademische Prüfung eingereicht wurde und
      bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde; dies gilt insbesondere im Falle einer kumulativen Promotion nach Abs. 5;
      c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
      d) ein Vorschlag für die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter;
      e) ggf. Belege für die Erfüllung möglicher im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung ausgesprochener Auflagen;
      f) eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

      (8) Die Unterlagen werden dem Graduiertenzentrum zur Kenntnis gegeben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 21m Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinba­ rungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 3Diese Kooperationsvereinbarungen sind über das Dekanat der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschafte...
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 21m Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinba­ rungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 3Diese Kooperationsvereinbarungen sind über das Dekanat der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften an die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Vechta zum Vertragsabschluss weiterzuleiten.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 24/2021

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