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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • University Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Faculty / department Theologische Fakultät (Evangelische)
  • Degree
    ... Biblische Studien (Biblical Studies); Contemporary Theology and Religions; Diaconic Studies; History of Religions and Historical Theology
    Biblische Studien (Biblical Studies); Contemporary Theology and Religions ...
  • Subjects Theology
  • Academic degrees Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprogramm sind:
      1.1 Ein ordnungsgemäß und in der Regel mit gut bis sehr gut abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in einem dem Diplom, Staatsexamens- oder Master-Abschluss gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang in einem für die Dissertation wesentlichen Fach.
      1.2 Kenntnisse in den für die Dissertation erforderlichen Quellensprachen. Ü...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprogramm sind:
      1.1 Ein ordnungsgemäß und in der Regel mit gut bis sehr gut abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in einem dem Diplom, Staatsexamens- oder Master-Abschluss gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang in einem für die Dissertation wesentlichen Fach.
      1.2 Kenntnisse in den für die Dissertation erforderlichen Quellensprachen. Über die Anerkennung der Quellensprachen entscheidet der Zulassungsausschuss. Eventuell fehlende Nachweise über die genannten Sprachkenntnisse können bis zumAbschluss des vierten Semesters nachgereicht werden.
      1.3 Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers oder eines Privatdozenten über die wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden im Rahmen des Promotionsprogramms.

      (2) Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1.1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Zulassungsausschuss. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Zulassungsausschuss nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Bewerbern, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus.

      (3) Absolventen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein von dem Promotionsausschuss einberufenen Kolloquium der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen eines Diplom, Staatsexamens- oder Master-Abschlusses oder eines gleichwertigen Studiengangs. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für die angestrebte Spezialisierungsrichtung.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen von dreijährigen Bachelor-Studiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note "sehr gut" erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventen eines Diplom, Staatsexamens- oder Master-Abschluss oder eines gleichwertigen Studiengangs. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag des Bewerbers stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert wurde. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für die angestrebte Spezialisierungsrichtung. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (5) Die Regelungen für 3-jährige Bachelorabsolventen nach Absatz 4 gelten analog für Absolventen von Fachhochschulen. Das Eignungsfeststellungsverfahren beträgt in diesen Fällen in der Regel 4 Semester.

      (6) Der Promotionsausschuss kann in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder für Einzelfälle – z. B. um die Durchführung eines binationalen oder eines interdisziplinären Promotionsverfahrens zu ermöglichen – Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ordnung beschließen, sofern das Landeshochschulgesetz nicht entgegensteht.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation; Begutachtung

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich einer der drei Spezialisierungsrichtungen sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung durch die theologische Fakultät möglich ist.

      (3) Für d...
      § 10 Dissertation; Begutachtung

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich einer der drei Spezialisierungsrichtungen sein. Sie muss zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Der Promotionsausschuss kann gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung durch die theologische Fakultät möglich ist.

      (3) Für die Begutachtung der Dissertation werden zwei Hochschullehrer, Hochschul- oder Privatdozenten der theologischen Fakultät als Referenten bestimmt. Der Erstreferent wird im Benehmen mit dem Doktoranden bestellt. Einer der Referenten muss hauptamtlicher Vertreter seines Faches sein. In begründeten Fällen kann der Zweitreferent aus auswärtigen theologischen Fakultäten oder anderen Fakultäten der Universität, wie auch auswärtigen nicht theologischen Fakultäten stammen. Bei auswärtigen Zweitreferenten soll deren Stellung mit der eines deutschen Hochschullehrers, oder eines Hochschul- oder Privatdozenten vergleichbar sein; entsprechendes gilt für unabhängige Nachwuchsgruppenleiter. Über das Vorliegen eines "begründeten Falles" sowie über die Benennung des jeweiligen auswärtigen Referenten entscheidet der Promotionsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

      (4) Die Referenten erstatten ihr Gutachten schriftlich. Sie empfehlen die Annahme der Dissertation und schlagen eine Bewertung vor oder empfehlen die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Ein Gutachten sollte in der Regel innerhalb von maximal sechs Monaten erstellt werden.

      (5) Vor einer Entscheidung über die Ablehnung der Dissertation ist dem Doktoranden Einsicht in die Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die Dissertation abgelehnt, so kann frühestens nach einem Jahr eine neue Dissertation eingereicht werden.

      (6) Vor der Entscheidung über die Bewertung einer angenommenen Dissertation ist allen hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätigen Hochschullehrern, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät während eines Zeitraumes von mindestens drei, höchstens zwölf Wochen Gelegenheit zur Einsicht in Dissertation und Gutachten und zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

      (7) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird vor Beginn der mündlichen Prüfung bzw. Disputation getroffen. Die Bewertung der Dissertation erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bzw. Disputation. Im Falle von angenommenen Dissertationen kann der Promotionsausschuss Auflagen für die Überarbeitung der Dissertation vor ihrer Veröffentlichung vorsehen.

      (8) Die Gutachten über die Dissertation sind dem Doktoranden zugänglich zu machen, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 29.07.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt des Rektors 6/2021, S. 35 ff.
    • Source Mitteilungsblatt des Rektors 2015, S. 1443 ff.
    • Last amended 17.03.2021

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