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Your search criteria Doctoral studies offered: Fachspez.Teil/Fachspez.Regel. Augsburg U Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät

Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

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Quick Overview

  • University Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
  • Faculty / department Fakultät für Maschinenbau und Bauingenieurwesen
  • Degree Civil Engineering; Mechanical Engineering
  • Subjects Civil engineering, general; Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
      1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
      Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
      1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
      Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
      c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 1 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend sind,
      2. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses
      300) ECTS-Leistungspunkten in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetztes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
      c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 2 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend
      sind,
      3. und dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits um Zulassung zur Promotion mit derselben oder einer ähnlichen Schrift an einer Hochschule nachgesucht hat, wobei über Annahmen der Ständige Promotionsausschuss entscheidet.

      (2) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktor-Ingenieurin oder zum Doktor-Ingenieur zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
      1: Naturwissenschaftliche Grundlagen
      2: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
      3: Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen
      4: Ingenieurwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer
      aus dem Bereich 1
      zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammen maximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 erreicht werden.

      (3) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Naturwissenschaften zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
      1: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
      2: Naturwissenschaftliche Grundlagen
      3: Naturwissenschaftliche Anwendungen
      4: Naturwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer aus
      dem Bereich 1zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammenmaximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Die Leistungspunkte der Bereiche 2 bis 4 müssen in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben worden sein. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 und 3 erreicht werden.

      (4) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können auch Abschlüsse nichtakkreditierter Studiengänge anerkannt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits auf das Bachelor-Master-System umgestellt, jedoch noch nicht akkreditiert waren, sofern diese Studiengänge den Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genügen und somit mit akkreditierten Studiengängen vergleichbar sind. In diesen Fällen kann die Zulassung an qualifizierende Nachweise geknüpft werden. Die Festlegung der Nachweise erfolgt durch den Ständigen Promotionsausschuss.

      (5) Besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber eines Bachelorabschlusses in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften können abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu einer Promotion zugelassen werden, wenn sie noch mindestens 60 Leistungspunkte aus den Bereichen 1 bis 4 aus Abs. 2 oder Abs. 3, die in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sind, nachweisen. Die besondere Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers wird vom Ständigen Promotionsausschuss festgestellt.

      (6) Die Zulassung setzt auch voraus, dass kein Grund für die Entziehung des akademischen Grades wegen Unwürdigkeit vorliegt.

      (7) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Ziff. 1 c, Ziff. 2 c sowie Abs. 2 bis 4 bedarf einer gesonderten Genehmigung des Ständigen Promotionsausschusses, die vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand einzuholen ist. Der Ausschuss entscheidet dabei über Bedingungen, deren Erfüllung die Äquivalenz gemäß Abs. 1 Ziff. 1 a und b sowie Ziff. 2 a und b sicherstellen können.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Falls der akademische Grad Dr.-Ing. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt der ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnis bringen. Falls der akademische Grad Dr. rer. nat. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt in den naturwissenschaftlichen Methoden für ingenieurwissenschaftliche Anwendungen bringen. In beiden Fäl...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Falls der akademische Grad Dr.-Ing. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt der ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnis bringen. Falls der akademische Grad Dr. rer. nat. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt in den naturwissenschaftlichen Methoden für ingenieurwissenschaftliche Anwendungen bringen. In beiden Fällen kann die Dissertation auch den Inhalt bereits veröffentlichter wissenschaftlicher Abhandlungen der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Über den Fortschritt entscheiden die jeweils zuständigen Gutachter bzw. Gutachterinnen nach § 7 Abs. 2 und 3.

      (2) Eine Bachelor-, Master-, Diplom- und sonstige Abschluss- oder Zulassungsarbeit
      wird nicht als Dissertation anerkannt.

      (3) Eine Arbeit, die aus gemeinschaftlicher, interdisziplinärer Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Abgrenzung der Leistung der einzelnen Beteiligten erfolgt durch die Angabe von Abschnitten im Rahmen der Gesamtarbeit und dadurch, dass die Beiträge, die die einzelnen Beteiligten geleistet haben, von diesen durch eine dem Inhalt und Umfang angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation muss einem Fachgebiet zugeordnet werden können, das an der
      Fakultät für Maschinenbau durch eine Professur vertreten ist. Über Ausnahmen
      entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation
      ist mit einem Textverarbeitungssystem zu erstellen und in gebundener
      Form einzureichen. Neben den gedruckten Exemplaren ist zum Zwecke des Einsatzes
      von Plagiatserkennungssoftware jedem Exemplar der Dissertation eine
      elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit auf einem gängigen Datenträger
      beizulegen.

      (6) Die bei der Anfertigung der Dissertation benutzten Quellen und Hilfsmittel sind
      vollständig anzugeben. Eine elektronische Kopie der aus dem Internet zitierten
      Materialien ist auf einem Datenträger einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source HSU/UniBw Hamburg
  • University Portrait
    The Helmut Schmidt University/University of the German Armed Forces – The place of science.

    We qualify our students through academic education for military and civilian management positions. For almost 50 years, we have been covering the holder's need for experts and specialists. On the basis of excellent basic research and forward-looking applied research, we are the pacemaker for the the German Armed Forces – the Bundeswehr. Involving the idea of lifelong learning, we develop high quality continuing education programs for the public sector. In networking with academic institutions in Germany and abroad, the university established itself as an internationally oriented science partner.

    The university provides its military and civilian students with technical expertise and a science-based ability to criticize and judge. Its degrees are equivalent to those of the civil universities, and thus it makes a significant contribution to the attractiveness of the Bundeswehr as an employer. 

    Icon: uebersicht
    established itself as an internationally oriented science partner
    Icon: uebersicht
    qualifies students for military and civilian management positions
    Studies at a Bundeswehr university - There are nonetheless a couple of features.

    One trimester lasts 12 weeks; the academic year is split into three trimesters followed by a three-month break. For all bachelor’s and master’s programmes, the standard duration of study is seven and five trimesters. Together, this equals a period of four years.

    All our academic courses are intensive study programmes. This means that up to 75 ECTS credit points can be obtained per academic year; students at public universities can only obtain up to 60 credit points.

    Students live on campus. They live close to the academic and research buildings, libraries, a cafeteria, sports facilities, medical practitioners, dentists and a Protestant/ a Catholic community. An integral part of the ambitious study concept is studying in small groups. It means: most classes are conducted in groups of up to 25 students. High standards regarding personnel and equipment are mandatory to ensure the trimester system and to enable the students to complete their studies. 

    Icon: studium
    provides intensive study programmes
    Icon: studium
    students are studying in small groups
    Research at the HSU/UniBw H

    The Helmut Schmidt University/University of the Federal Armed Forces Hamburg is a renowned campus university and with its four faculties covers almost all university departments of a full university.

    Irrespective of its proximity to the Bundeswehr, the University to be organized in terms of tasks, structure and rights in accordance with the provisions of Hamburg state law. Research and teaching are free, and the university manages its academic affairs itself.

    The research projects funded by the German Research Foundation, federal ministries, the European Union and foundations show the current research strengths of the university. The acquisition of DFG research groups and BMBF junior research groups as well as joint professorships with the Helmholtz and Leibniz Associations are characteristics of the dynamic atmosphere and the university strategy at Helmut Schmidt University / University of the Federal Armed Forces Hamburg.

    Icon: forschung
    campus university with four faculties
    Icon: forschung
    research and teaching are free
    International Relations

    The Helmut Schmidt University collaborates with universities and institutions of higher education throughout the world. A study abroad term is offering students an opportunity to study their field at another university, to gain diverse new impressions, to broaden their individual horizons and to improve their personal development.

    There are more than 50 partner universities to choose from. The university offers exchange programs with universities in Australia, Austria, Brasil, Canada, Czech Republic, Finland, France, Greek, Hungary, Island, Israel, Lithuania, Norway, Poland, Portugal, Romania, Russia, Scotland, Slovakia, South Africa, Sweden, Switzerland, Turkey, and United States of America.

    Icon: international
    collaborates with universities throughout the world
    Icon: international
    offers students an opportunity to study abroad

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