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Europa-Universität Flensburg

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Quick Overview

  • University Europa-Universität Flensburg
  • Faculty / department Fakultät II
  • Degree
    ... Music Education; Musicology; Special Education
    Music Education; Musicology ...
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 erfüllt, hat bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich zu beantragen.

      (2) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät II der Europa-Universität Flen...
      § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 erfüllt, hat bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich zu beantragen.

      (2) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg.

      (3) Voraussetzung für die Annahme ist, dass der einschlägige Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom oder Staatsexamen an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule) und die Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss hiervon Ausnahmen zulassen.

      (4) Die designierte Betreuerin oder der designierte Betreuer entscheidet im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss, ob und welche zusätzlichen Studienleistungen zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere, wenn keine hinreichende Fachnähe ausgewiesen ist.

      (5) Unberührt bleibt das Recht des in § 4 Absatz 1 genannten Personenkreises, ein persönliches Betreuungsverhältnis mit einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Promotionsvoraussetzungen erfüllt, zu begründen. Hierdurch wird die Europa-Universität Flensburg nicht gebunden.

      (6) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HSG anzuerkennen wäre beziehungsweise ein entsprechender internationaler Doktorgrad verliehen werden könnte.

      (7) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
    • Admission with an FH degree possible No
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine glei...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotionsordnung erlassen (Anlagen 3 und 4). Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dissertationen zu beachten (Anlage 2). Die Anlagen 2 bis 4 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen Kriterien (Anlage 2) ist der Promotionsausschuss der Fakultät anzuhören. Dem Konvent steht es frei, grundsätzliche Regelungen unter Beteiligung des Promotionsausschusses festzulegen. Der Konvent kann, nach Stellungnahme des Promotionsausschusses, fachunabhängige Mindestanforderungen an kumulative Dissertationen als Anlage zu dieser Satzung erlassen.

      (3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.

      (4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich elektronischer Quellen, dem Internet und mündlicher Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“

      (5) Kommerzielle Transkriptionen fallen nicht unter die Regelung des Absatz 4, sind also zulässig.


      Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3)
      Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen
      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die
      Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter
      Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit
      der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore-
      tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum
      Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an
      geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls
      inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorinnenschaften beziehungsweise Ko- oder
      Erstautorenschaften).
      4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-Review Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren.
      5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften zulässig
      sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorinnenschaften bezie-
      hungsweise Allein- oder/und Erstautorenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob
      und in welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer (abgeschlossener o-
      der laufender) Dissertationen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorin-
      nen oder Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die jeweils vom
      Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Disserta-
      tion mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang.
      6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein
      müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rah-
      mentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die
      zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung
      angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Ob und inwieweit Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften eine Gutachterinnen-
      tätigkeit oder Gutachtertätigkeit ausschließen, ist zu definieren.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge-
      genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen
      Habilitation).
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam-
      men.

      Anlage 3 (zu § 13 Absatz 3)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Bereich Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
      1. Die kumulative Dissertation im Fach Musik (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik)
      besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter
      Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzuneh-
      men.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit
      der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore-
      tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum
      Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an
      geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens fünf publizierten oder zum Druck an-
      genommenen Fachartikeln. Die Doktorandin oder der Doktorand muss bei mindestens
      drei dieser Fachartikel Alleinautorin oder -autor sein.
      4. Mindestens zwei der Fachartikel müssen in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeit-
      schrift von internationaler Reichweite publiziert worden oder angenommen sein. Besteht
      die kumulative Dissertation aus ausschließlich empirisch-quantitativen Arbeiten, muss
      mindestens ein Fachartikel in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeitschrift von inter-
      nationaler Reichweite publiziert worden sein.
      5. Bei Ko-Autorinschaft oder Ko-Autorschaft außer Erst-Autorinschaft oder Erst-Autorschaft
      gilt folgende Regelung: Die Anzahl der Autorinnen oder Autoren bestimmt den Stellen-
      wert der Publikation für die Zählung nach der Formel z = 1/n, wobei z der Zählwert und n
      die Anzahl der Autorinnen oder Autoren ist. Eine Publikation mit insgesamt zwei Verfas-
      serinnen oder Verfassern zählt demgemäß als 0,5 Publikationen im Sinne von Punkt 3.
      Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Ko-Autorenschaft dürfen Gegenstand einer ande-
      ren (laufenden oder abgeschlossenen) Dissertation sein.
      6. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die
      publizierten oder angenommenen Artikel in der ZHB veröffentlicht wird.
      7. Es darf nicht mehr als eine Gutachterin oder ein Gutachter im Promotionsverfahren Ko-
      autorin oder Koautor eines für eine kumulative Dissertation eingereichten Beitrags sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge-
      genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen
      Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam-
      men.

      Anlage 4 (zu § 13 Absatz 3)
      Kriterienliste für kumulative Promotionen in der Sonderpädagogik
      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die
      Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen oder Autoren und bisher erfolgter
      Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit
      der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore-
      tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum
      Stand der Forschung nachzuweisen (Länge des einleitenden Rahmentextes mind.
      20.000 Zeichen exklusive Leerzeichen). Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse
      an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Der kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Manuskripte zugrunde liegen, von
      denen mindestens eines in englischer Sprache verfasst sein soll. Mindestens ein Artikel
      muss in Alleinautorinnenschaft oder Alleinautorenschaft oder zwei Artikel in Erstautorin-
      nenschaft oder Erstautorenschaft geschrieben werden. Die Manuskripte dürfen nicht Ge-
      genstand anderer (abgeschlossener oder laufender) Dissertationen sein.
      4. Alle Manuskripte müssen im Peer-Review Verfahren publiziert sein oderwerden (siehe
      Punkt 6).
      5. Die Anteile aller Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind detail-
      liert aufzuführen (i die Formulierung der Fragestellung; ii die Konzeption der Studien(n);
      iii die Durchführung und Auswertung der Studie(n); beziehungsweise ii/iii Durchführung
      der theoretischen Analysen; iv das Verfassen des Textes). Die jeweils vom Fach defi-
      nierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden, Kriterien sind in die Dissertation mit
      abzudrucken, zum Beispiel im Anhang
      6. Alle Manuskripte müssen eingereicht sein; von diesen müssen mindestens zwei Manu-
      skripte angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rah-
      mentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die
      zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung
      angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaft und Gutachterinnentätigkeit oder Gut-
      achtertätigkeiten schließen sich nicht aus. Höchstens eine Gutachterin oder ein Gutach-
      ter darf auch Ko-Autorin oder Ko-Autor von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden
      Manuskripten sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge-
      genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen
      Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam-
      men
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad
      ...
      3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsver- einbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotionen) durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kooperation mit einer inländischen Hochschule und einer inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Der Grad der Doktorin oder des Doktors wird von der...
      § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad
      ...
      3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsver- einbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotionen) durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kooperation mit einer inländischen Hochschule und einer inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Der Grad der Doktorin oder des Doktors wird von der Europa-Universität Flensburg und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartner gemeinsam verliehen, wenn der Kooperationspartner das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Europa-Universität Flensburg unter Hinweis auf die Kooperation verliehen.

      (4) Diese Promotionsordnung gilt nicht für Promotionen und Promotionsverfahren, die am Promotionskolleg Schleswig-Holstein gemäß § 54 a HSG entstehen beziehungsweise durchgeführt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWFK Schl.-H., 2023, S. 81

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