Extract from the dissertation regulations
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine selbstständig und neu verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlichen Arbeit dient. Sie muss dazu eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen und so zum Erkenntnisfortschritt innerhalb des Promotionsfaches beitragen.
(2) Die Dissertation kann vorgelegt werden als:
1. monografische Dissertation. Diese darf nicht als Ganzes oder z...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine selbstständig und neu verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlichen Arbeit dient. Sie muss dazu eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen und so zum Erkenntnisfortschritt innerhalb des Promotionsfaches beitragen.
(2) Die Dissertation kann vorgelegt werden als:
1. monografische Dissertation. Diese darf nicht als Ganzes oder zu relevanten Teilen vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht sein.
2. publikationsbasierte (kumulative) Dissertation. Diese besteht aus mehreren Veröffentlichungen bzw. zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten und einem Manteltext, der eine sinnfällige Ordnung der einzelnen Schriften gewährt und diese thematisch und methodisch im Forschungskontext verortet. Die Anzahl der zusammengetragenen Arbeiten wird mit Blick auf die fachspezifische Praxis des Promotionsfaches in der Betreuungsvereinbarung geregelt. Von den zusammengetragenen Arbeiten sollen jedoch mindestens zwei einem fachspezifischen Begutachtungsverfahren unterlegen haben und nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Veröffentlichungen, die sich aus Studienabschlussarbeiten ergeben haben, sind nicht zulässig.
(3) Sind Teile der Dissertation in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, so muss der Anteil des Doktoranden klar erkennbar und bewertbar sein. Dazu muss der Doktorand seinen Anteil an dieser gemeinschaftlichen Forschung in der Konzeption, Durchführung und Auswertung sowie beim Verfassen des Forschungsberichts darlegen.
(4) Die Dissertation wird grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag des Bewerbers.
(5) Die Dissertation muss im Anhang eine eidesstattliche Versicherung enthalten, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde und alle Hilfen und Hilfsmittel offengelegt sind.
(6) Die Dissertation enthält eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache.
(7) Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.
(8) Mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 6) sind vier vollständige und im Inhalt gleichlautende Exemplare der Dissertation in gedruckter und gebundener Form einzureichen. Zudem ist die Dissertation als durchsuchbare PDF-Datei auf einem geeigneten Datenträger abzugeben.