§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer an einer deutschen oder auslän-dischen Hochschule einen für die an der Hertie School vertretenen Disziplinen wesentlichen Studiengang besonders erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Folgende Studienabschlüsse an einer deutschen Hochschule werden berücksichtigt:
- Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
- Magisterprüfu...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer an einer deutschen oder auslän-dischen Hochschule einen für die an der Hertie School vertretenen Disziplinen wesentlichen Studiengang besonders erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Folgende Studienabschlüsse an einer deutschen Hochschule werden berücksichtigt:
- Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – 300 Leistungspunkten,
- Magisterprüfung,
- Diplomprüfung,
- Erstes Staatsexamen (z.B. Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin)
- Erstes Kirchliches Examen.
Falls die obengenannten Studienabschlüsse keine disziplinäre Prägung aufweisen, sollte zuvor in der Regel ein disziplinär geprägter grundständiger Studiengang abgeschlossen worden sein.
(3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule muss den in Abs. 2 genannten Studienabschlüssen gleichwertig sein. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit wird eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Pro-motionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit den in Absatz 2 genannten Abschlüssen.
(4) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als einen der in Abs. 2 und 3 verlangten Studienabschlüsse, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
§ 7 Promotionsprogramm
Mit der Zulassung ist die Verpflichtung der Doktorandin oder des Doktoranden verbunden, an einem Promotionsprogramm der Hertie School teilzunehmen und dessen Anforderungen zu erfüllen. Die Teilnahme an einem Promotionsprogramm ist Bestandteil der Betreuung einer Dissertation durch die Hertie School. Das jeweilige Promotionsprogramm dient der Vertiefung der theoretischen und methodischen Kenntnisse der Doktorandin oder des Doktoranden. Inhalt, Ablauf und Leistungsanforderungen des jeweiligen Programms werden in einer vom Akademischen Senat verabschiedeten Programmbeschreibung festgelegt.