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Ruhr-Universität Bochum

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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Meldung zur Promotion ist der Abschluss eines Universitätsstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, od...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Meldung zur Promotion ist der Abschluss eines Universitätsstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder

      (2) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende religionswissenschaftliche Studien, oder

      (3) der Abschluss eines Masterstudiengangs der Religionswissenschaft oder eines anderen Faches mit überdurchschnittlicher Note, sofern eine wissenschaftliche Beschäftigung mit religionswissenschaftlich relevanten Themen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann, im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG.

      (4) Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion wird durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Im Falle einer philologisch ausgerichteten Dissertation ist der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse Voraussetzung der Zulassung. Im Falle einer sozialwissenschaftlich ausgerichteten Dissertation ist der Nachweis von hinreichenden Kenntnissen inMethoden der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung Voraussetzung der Zulassung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine schriftliche Arbeit (Dissertation) aus dem Bereich religionswissenschaftlicher Forschung einzureichen. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschungsarbeit erweisen und in ihrem Ergebnis einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen.

      (2) Die Dissertation muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie anderer benutzter Quellen enth...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat eine schriftliche Arbeit (Dissertation) aus dem Bereich religionswissenschaftlicher Forschung einzureichen. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger Forschungsarbeit erweisen und in ihrem Ergebnis einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen.

      (2) Die Dissertation muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie anderer benutzter Quellen enthalten. Sie muss in druckreifer Form vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Promotionsausschuss entscheidet im Benehmen mit den Referentinnen/Referenten über mögliche Ausnahmen.

      (4) Der Umfang der Dissertation sollte 250 Seiten (etwa 750.000 Zeichen) nicht überschreiten.

      (5) Solange noch kein Gutachten erstellt ist, kann die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Der Antrag auf Promotion gilt dann als nicht gestellt. Bei Zurücknahme nach Eingang eines Gutachtens gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 1 entsprechend, ebenso die von § 11 Abs. 4 bis 6.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 829/2010

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