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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Für die Zulassung zur Promotion ist der Nachweis eines insgesamt mindestens zwölfsemestrigen, philosophischtheologischen Studiums an einer staatlich oder kirchlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule zu führen, davon mindestens zwei Semester an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss Ausnahmen zulassen.

      (2) Nachweis eines theologischen Abschlusse...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Für die Zulassung zur Promotion ist der Nachweis eines insgesamt mindestens zwölfsemestrigen, philosophischtheologischen Studiums an einer staatlich oder kirchlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule zu führen, davon mindestens zwei Semester an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss Ausnahmen zulassen.

      (2) Nachweis eines theologischen Abschlussexamens (Lizentiat [Lic. Theol.], Diplom, Magister/Magistra Theologiae oder Wissenschaftliche Prüfung bzw. Bachelor und Master of Education für das Lehramt an Gymnasien) an einer staatlichen oder kirchlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule. Das Abschlussexamen
      - im Fall der Wissenschaftlichen Prüfung bzw. Bachelor und Master of Education für das Lehramt an Gymnasien das Fachexamen im Fach Katholische Religionslehre, letzteres in seinen beiden Teilen - muss mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ bestanden sein. Ist die wissenschaftliche Prüfungsarbeit bzw. die Masterarbeit nicht im Fach Katholische Religionslehre angefertigt worden, gelten die Bestimmungen von § 4a Nr. 4 entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. Bachelor und Master of Education müssen vor der Zulassung zu den Prüfungen gemäß § 15 die Prüfungen gemäß § 14 Abs.7 bestanden haben.


      § 4a Zulassung von besonders befähigten Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit Diplomabschluss sowie besonders qualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen

      Besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit Diplomabschluss sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen des Studiengangs Religionspädagogik oder „Praktische Theologie“ einer staatlich anerkannten kirchlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Absolventinnen und Absolventen eines gleichwertigen Studiengangs werden zur Promotion zugelassen, wenn sie
      1. das Abschlussexamen mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben und die Diplomarbeit bzw. die vorgeschriebene wissenschaftliche Abschlussarbeit mindestens mit „gut“ benotet wurde,
      2. vor der Zulassung zur Promotion mindestens zwei Semester an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität studiert und dabei mindestens an zwei Seminaren aus verschiedenen theologischen Fächergruppen mit Erfolg teilgenommen haben,
      3. vertiefte Kenntnisse in Latein nachweisen können (Der Nachweis ist bis zur Zulassung zur Promotion gem. § 7 zu erbringen. Er erfolgt durch die Vorlage von Zeugnissen [Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder ein von der Fakultät erteilter bzw. als gleichwertig anerkannter Nachweis über ausreichende lateinische Sprachkenntnisse]) und
      4. die für die Erstellung einer Dissertation erforderliche Fähigkeit, ein Problem der Katholischen Theologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu erarbeiten, durch eine viermonatige wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen haben, die insgesamt mindestens mit „gut“ benotet wurde. Diese wissenschaftliche Arbeit kann in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses benennt auf Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers eine Themenstellerin oder einen Themensteller aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät, die oder der zugleich Gutachterin oder Gutachter der Arbeit ist sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Die Wiederholung einer nicht mindestens mit „gut“ benoteten Arbeit ist ausgeschlossen. Vor der Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Prüfungen gemäß § 15 müssen die Prüfungen gemäß § 14 Abs. 7 bestanden worden sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein in den Bereich der Theologie fallendes Gebiet behandeln. Sie muss eine Bereicherung des Fachgebietes darstellen und zeigen, dass der Bewerber fähig ist, selbständig wissenschaftliche Probleme zu erkennen und kritisch zu ihnen Stellung zu nehmen.

      (2) Eine Dissertation, die bereits von einem anderen theologischen Fachbereich oder einer anderen theologischen Fakultät zurückgewiesen wurde, kann nicht vorgelegt werden. Die Dissertati...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein in den Bereich der Theologie fallendes Gebiet behandeln. Sie muss eine Bereicherung des Fachgebietes darstellen und zeigen, dass der Bewerber fähig ist, selbständig wissenschaftliche Probleme zu erkennen und kritisch zu ihnen Stellung zu nehmen.

      (2) Eine Dissertation, die bereits von einem anderen theologischen Fachbereich oder einer anderen theologischen Fakultät zurückgewiesen wurde, kann nicht vorgelegt werden. Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht oder in einem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsleistung bewertet worden sein.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.01.1989
    • Homepage Internet page
    • Source Veröffentlichungsblatt 02/2014
    • Source StAnz. 1989, S. 115 ff.
    • Last amended 17.12.2013

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