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Technische Universität Braunschweig

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Quick Overview

  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik
  • Degree
    ... Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering; Physics
    Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering ...
  • Subjects Electrical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion sind nachzuweisen:
      a) Der Abschluss eines einschlägigen universitären Diplomstudiengangs (bzw. bei einer beabsichtigten Promotion zum Grad Dr. rer. nat. auch eines entsprechenden Staatsexamenstudiengangs von mindestens 8 Semestern Dauer) an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion sind nachzuweisen:
      a) Der Abschluss eines einschlägigen universitären Diplomstudiengangs (bzw. bei einer beabsichtigten Promotion zum Grad Dr. rer. nat. auch eines entsprechenden Staatsexamenstudiengangs von mindestens 8 Semestern Dauer) an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder b) eines einschlägigen Masterstudiengangs mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      c) der Abschluss eines nicht unter Buchstabe a) fallenden universitären Diplomstudiengangs an einer deutschen Hochschule von mindestens 9 Semestern und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe a); oder
      d) der Abschluss eines nicht unter Buchstabe b) fallenden Masterstudienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe a); oder
      e) ein Diplomabschluss eines einschlägigen Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. ln der Regel müssen dabei die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens "sehr gut" lauten. Sofern eine Note mindestens „sehr gut“ und eine Note mindestens "gut" lauten, kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Mitglieds des in § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 1 genannten Personenkreises beizufügen, in dem die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls festzustellen ist. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Bewerber oder Bewerberinnen haben die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe b) nachzuweisen; oder
      f) ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss, der zu einem der inländischen Abschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe a) bis e) gleichwertig ist. Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz- vereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Gleichwertige oder als gleichwertig erklärte Abschlüsse werden entsprechend Buchstaben a) bis
      e) behandelt. Ergänzend hierzu kann ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss aner- kannt werden, wenn der betreffende Abschluss aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b zu bewerten ist. Aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses kann der Fakultätsrat der Antragstellerin oder dem Antragsteller darüber hinaus im Rahmen der Zulassung gemäß § 6 über Absatz 1 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      (2) Der Bewerberin oder dem Bewerber nach Absatz 1 Buchstabe c) bis e) werden Auflagen nach Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erteilt. Diese Auflagen sind in den Zulassungsbescheid nach § 6 Absatz 3 aufzunehmen. Auflagen sind spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 zu erfüllen.
      a) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchstabe c) oder d ) haben Kenntnisprüfungen in von der FK EITP angebotenen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten abzulegen. Mindestens 10 Leistungspunkte müssen aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehender Vertiefungsrichtung stammen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der FK EITP zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors dem für Promotionen zuständigen Mitglied des Dekanats und bei Promotionen zum Grad Dr.-Ing. dem Fakultätsrat. Sofern das Thema der jeweiligen Studienabschlussarbeit auch von einer oder einem zur Abnahme von Abschlussprüfungen berechtigten Lehrenden hätte gestellt werden können, können bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Antrag der Mentorin oder des Mentors bzw. bei Promotionen zum Grad Dr.-Ing. auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers 10 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtbereich anerkannt werden. Sofern die Abschlussarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers von einer oder einem Lehrenden der FK EITP betreut wurde, werden die Kenntnisprüfungen nach Satz 1 auf 10 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog nach Satz 2 reduziert.
      b) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchstabe e) haben Kenntnisprüfungen in von der FK EITP angebotenen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten abzulegen. Mindestens 20 Leistungspunkte müssen aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehender Vertiefungsrichtung stammen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der FK EITP zu Prüferinnen oder Prüfern be- stellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors dem für Promotionen zuständigen Mitglied des Dekanats und bei Promotionen zum Grad Dr.–Ing. dem Fakultätsrat. Sofern das Thema der jeweiligen Studienabschlussarbeit auch von einer oder einem zur Abnahme von Abschlussprüfungen berechtigten Lehrenden hätte gestellt werden können, können bei Promotionen zum Grad Dr. rer. nat. auf Antrag der Mentorin oder des Mentors bzw. bei Promotionen zum Grad Dr.-Ing. auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers 10 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtbereich anerkannt werden. Sofern die Abschlussarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers von einer oder einem Lehrenden der FK EITP betreut wurde, werden die Kenntnis- prüfungen nach Satz 1 auf 10 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog nach Satz 2 reduziert.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einem an der FK EITP vertretenen Fachgebiet verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens "sehr gut" lauten.
      b) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 1 genannten Personenkreises, die die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers fest- stellen.
      c) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs soll die jeweilige Regelstudienzeit um nicht länger als zwei Semester überschreiten.
      d) die Kandidatin oder der Kandidat gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres in dem von ihr oder von ihm absolvierten Bachelorstudiengang. Ferner sind Kenntnisprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe b) zu erbringen. Eine Anerkennung oder Reduzierung von 10 Leistungspunkten ist ausgeschlossen.

      (4) Auf schriftlichen Antrag prüft die Dekanin oder der Dekan der FK EITP, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 bereits erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall ist, teilt die Dekanin oder der Dekan der FK EITP bzw. das zuständige Mitglied des Dekanats der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit, ob und ggf. durch welche weitergehenden Auflagen oder Kenntnisprüfungen die Voraussetzungen noch erfüllt werden können. Dem Prüfungsantrag sind beizufügen:
      a) die nach Absatz 1 bis 3 jeweils erforderlichen Zeugnisse und Nachweise;
      b) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes beziehungsweise Fachgebietes der Dissertation.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Befähigung nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen aus dem die Dissertation stammt oder einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die FK EITP vertretenen Fachgebiet leisten.

      (2) Die Dissertation darf nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugswe...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Befähigung nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen aus dem die Dissertation stammt oder einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die FK EITP vertretenen Fachgebiet leisten.

      (2) Die Dissertation darf nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugsweise Vorveröffentlichungen der Dissertation sind mit schriftlicher Zustimmung der Mentorin oder des Mentors nach § 4 (Dr. rer. nat.) oder der Betreuerin oder des Betreuers nach § 7 (Dr.-Ing.) zulässig. Die FK EITP behält sich das Recht vor, die Dissertation auch zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung allge- mein geltender wissenschaftlicher Standards, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme, zu überprüfen. Die Doktorandin oder der Doktorand werden hierauf hingewiesen. Dieser Hinweis ist Bestandteil der Erklärung gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe g).

      (3) Publikationsbasierte Arbeiten, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein müssen, sind als wesentlicher Teil einer Dissertation mit Zustimmung der Mentorin oder des Mentors nach § 4 (Dr. rer. nat.) oder der Betreuerin oder des Betreuers nach § 7 (Dr. -Ing.) zugelassen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Dissertation besonders darzulegen und eine ausführliche Darstellung der gemeinsamen Fragestellung ist der Dissertation voranzustellen. Dissertationen mit publikationsbasierten Arbeiten müssen den von der Fakultät festgesetzten formalen Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 entsprechen.

      (4) Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berück- sichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin oder diesem Doktoranden zugerechnet wer- den können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe f) darzulegen und zu beschreiben. Eine Dissertation gemäß Absatz 3 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von dem Fakultätsrat förmlich festzustellen; dieses sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachterinnen und/oder Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden zu unterschiedlichen Zeiten statt.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat. ln jedem Fall muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen in der Regel promotionsberechtigten Hochschulen im ln- oder Ausland und/oder mit einer Forschungseinrichtung oder mehreren Forschungseinrichtungen außerhalb der TU Braunschweig ist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der TU Braunschweig und der oder den betreffenden Hochschule bzw. Hochschulen und/oder der Forschungseinrichtung bzw. den Forschungsei...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen in der Regel promotionsberechtigten Hochschulen im ln- oder Ausland und/oder mit einer Forschungseinrichtung oder mehreren Forschungseinrichtungen außerhalb der TU Braunschweig ist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der TU Braunschweig und der oder den betreffenden Hochschule bzw. Hochschulen und/oder der Forschungseinrichtung bzw. den Forschungseinrichtungen möglich.

      (2) Vereinbarungen nach Absatz 1 können von den §§ 1 - 19 abweichen. Der Zweck der Promotion gemäß § 3 Absatz 1 und die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß §§ 8 und 11 sind in den Vereinbarungen nach Absatz 1 zu gewährleisten. Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen in der Regel an den Inhalten dieser Promotionsordnung orientiert sein.

      (3) Zur Förderung der Mobilität von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der FK EITP und einer oder mehrerer ausländischen Fakultät bzw. Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben dieses rechtzeitig bei der Dekanin oder dem Dekan der FK EITP und dem oder der bzw. den Vorsitzenden der anderen beteiligten Fakultät bzw. Fakultäten zu beantragen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens.

      (5) ln der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß §§ 8 und 11 gegeben sind. Sofern neben den nach § 3 zu erbringenden Promotionsleistungen an der TU Braunschweig weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschule bzw. Hochschulen erforderlich sind, ist dieses ebenfalls festzulegen. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass auf Grund der wissenschaftlichen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur ein gemeinsamer Grad verliehen werden kann.

      (6) Die Bewerberin oder der Bewerber ist berechtigt, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Fassung zu führen. ln Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 28.03.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1611/2024
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 958/2014
    • Last amended 20.11.2024

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