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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Eichstätt - Ingolstadt U Theologische Fakultät

Universität Münster

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
      generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer
      Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
      generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semester...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
      generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer
      Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
      generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran
      anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den
      Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61
      Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG); im Falle derPromotion zum Dr. phil. soll ein Master in Mathematik bzw. Informatik oder
      einem anderen einschlägigen Studienfach, ein Master für das gymnasiale
      Lehramt in einem einschlägigen Fach oder ein vergleichbarer Abschluss
      vorliegen.
      d) einschlägige Abschlüsse an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten
      Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder
      an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden
      auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den
      Abschlüssen nach Abs. 1 a) - c) bestehen.
      Über die Anerkennung der Abschlüsse nach a), b), c), die angemessenen, die
      Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und dem Nichtbestehen wesentlicher
      Unterschiede gemäß d) sowie in allen Zweifelsfällen entscheidet der
      Promotionsausschuss.

      (2) Die Bewerberin / der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.

      (3) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die
      Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Abs. (1) und Abs. (2) genannten
      Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht
      vollständig sind.

      (4) Die Bewerberin / der Bewerber soll mindestens zwei Semester in einem
      mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach studiert haben. Im Falle einer
      interdisziplinären Dissertation soll ferner mindestens ein Semester im anderen
      Fachgebiet studiert worden sein.

      (5) Vor Beginn des Dissertationsvorhabens legt die Doktorandin / der Doktorand der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses Nachweise vor, um die
      erfüllungsgemäßen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion gemäß Abs. (1) – (4) bestätigen zu lassen.

      (6) Über Ausnahmen von den unter (1) bis (4) genannten Voraussetzungen entscheidet die/ der Vorsitzende des Promotionsausschusses.

      (7) Der Promotionsausschuss kann die in (1), (3) und (6) genannten Entscheidungen dem / der Vorsitzenden übertragen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswi...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Mathematik oder Informatik behandeln, z.B. zur Geschichte der Mathematik oder der Informatik, der Philosophie der Mathematik / Informatik oder der Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens von Mathematik / Informatik.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / von dem Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 37 HG), hauptberuflich am Fachbereich Mathematik und Informatik tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit insteter Fühlungnahme mit dieser Betreuerin / diesem Betreuer in der Regel in einem Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt werden. Der Betreuerin / dem Betreuer hat die Kandidatin / der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben. Im Falle einer interdisziplinären Dissertation in Zusammenarbeit mit einem anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität ist zusätzlich zur Betreuerin / zum Betreuer im Fachbereich Mathematik und Informatik eine Zweitbetreuerin / ein Zweitbetreuer im anderen Fachbereich zu benennen.

      (3) Die Betreuerin / der Betreuer bzw. die Zweitbetreuerin / der Zweitbetreuer kann auch zu dem in § 3 Abs. 5 (b) - (d) genannten Personenkreis gehören.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers bzw. (im Falle einer interdisziplinären Dissertation) der Betreuerinnen/ der Betreuer zulässig.

      (5) Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität

      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Mathematik und Informatik wirkt auch an der Verleih...
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität

      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Mathematik und Informatik wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.

      § 22 Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 21 Satz 2 setzen
      ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus, in dem
      beide Fachbereiche sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      § 23 Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 21 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 - 18, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 21 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 22 enthaltenen Regeln.

      § 24 Zulassung zum Promotionsverfahren
      (1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin / der Bewerber einen Abschluss
      nachweist, der zur Promotion im Land der Partneruniversität berechtigt.
      (2) § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:
      1. eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung
      zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      2. eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie
      / er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      3. ein Nachweis über das Studium an der Partneruniversität gemäß § 26 Abs. 2.

      § 25 Dissertation
      Die Dissertation ist in deutscher, englischer oder der Landessprache der Partneruniversität
      abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in beiden Landessprachen anzufügen.

      § 26 Betreuung und Immatrikulation
      (1) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des
      Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität.
      Die Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen bei Beginn des
      Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (2) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein
      Semester als ordentliche Studentin / ordentlicher Student bzw. als Promovendin /
      Promovend an der Partneruniversität eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung
      kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender
      Dauer absolviert hat.

      § 27 Gutachterinnen / Gutachter
      (1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied
      des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der
      Partneruniversität begutachtet.

      (2) Für die Sprache der Gutachten gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.

      § 28 Mündliche Prüfung
      (1) Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 8 Abs. 2 wird im
      Partnerschaftsabkommen vereinbart.
      (2) Für die Sprache der Disputation gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.
      (3) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen / Prüfern. Zwei sollen
      Prüfungsberechtigte des Fachbereichs Mathematik und Informatik sein und zwei
      sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs der Partneruniversität sein.

      § 29 Vollziehung der Promotion
      Für die Vollziehung der Promotion gelten § 13 und § 15 mit der Maßgabe, dass eine
      zweisprachige Urkunde verliehen wird. Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs
      Mathematik und Informatik unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich
      der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr
      geltenden Regularien an.

      § 30 Veröffentlichung der Dissertation
      Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 14 entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Beknnatmachungen 3/2016, S. 93 ff.

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