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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Erfurt U Staatswissenschaftliche Fakultät

Universität Osnabrück

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Diesem Antrag sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss d...
      § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Diesem Antrag sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
      (b) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (c) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines Studiengangs der Philosophie an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
      (e) eine positive Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung und Zuordnung des Themas als Dissertation,
      (f) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. einschlägige Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.

      (3) 1Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) 1Anstelle des in § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. 2Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- und Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 9 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können vom Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (6) Sämtliche eingereichte Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind, – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      § 7 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
      (a) der durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten positiven Stellungnahme nach § 6 Absatz 3 über die Eignung und Zuordnung des Dissertationsthemas und
      (b) des erbrachten Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines Hochschulstudienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis (Gesamtnote mindestens gut) vorgelegt wird.

      (3) 1Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten Mindestdurchschnitt des Zeugnisses auf, wird die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine vom Promotionsausschuss bestellte weitere Prüferin oder einen bestellten weiteren Prüfer i.S.d. § 5 Absatz 2 im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt. 2Die Eignungsprüfung wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über fachliche Grundlagen des geplanten Dissertationsthemas durchgeführt. 3Sie wird als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet. 4Über die Eignungsprüfung wird ein Protokoll angefertigt.

      § 9 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein Nachweis der aktuellen Immatrikulation,
      (b) sechs Exemplare der Dissertation,
      (c) eine Erklärung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung laut Anlage 1,
      (d) unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 der Nachweis und die Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers über erfolgreich abgeschlossene Promotionsstudien,
      (e) ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter Beifügung von Kopien.

      (2) Durch die Zulassung zur Promotion erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand den Anspruch auf Bewertung ihrer oder seiner Dissertation und auf Durchführung des Hauptverfahrens.

      (3) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt die Dissertation den nach Maßgabe des § 10 bestellten Gutachterinnen oder Gutachtern zu.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1In Ausnahmefällen kann als Dissertation eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel zwei veröffentlichten oder zur Ver...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1In Ausnahmefällen kann als Dissertation eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel zwei veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Einzelarbeiten sowie mindestens einer weiteren entweder ebenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen oder zumindest eingereichten und von beiden Gutachtern für publikationsfähig erachteten Arbeit besteht, die in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen müssen. 2Veröffentlichte Arbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review Verfahren veröffentlicht oder in solchen Zeitschriften zur Veröffentlichung angenommen sein. 3Neben den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Arbeit einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einführung (als Einleitung) und eine Gesamtdiskussion (als Schlussteil).

      (4) 1Die Dissertation kann in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf neben der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers der Zustimmung des Promotionsausschusses.


      Siehe Vermerk "Zur kumulativen Dissertation" unter
      https://www.ub.uni-osnabrueck.de/repositorium/kumulative_diss_20120226.pdf
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem ...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist.
      2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen
      des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
      vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.04.2012
    • Homepage Internet page
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 06/2020, S. 860 f.
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 20.08.2020
  • University Portrait
    „We offer a wide range of degree programs and an excellent research environment. As a young, dynamic university, we foster diversity, nurture potential, and are actively involved on a national, international and regional scale.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    President of Osnabrück University
    University in the heart of the city

    Osnabrück University, founded in 1973, is a dynamic place to study, offering courses with strong research and quality credentials. The University is an integral part of the City of Peace, a vibrant city that is rich in tradition and culture.

    Icon: uebersicht
    offers courses with strong research and quality credentials
    Icon: uebersicht
    nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs
    High standards in academic supervision and support

    The University’s nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs. The range of subjects comprises Bachelor and Master’s programs in the following areas of study

    • Humanities and Social Sciences, Sports
    • Mathematics, Computer Science, Natural Sciences
    • Law and Economics
    • Language, Literary and Cultural Studies
    • Theology, Art, Music, Textiles

    Another strong point of Osnabrück University is the scientifically based education and training of teachers for virtually all school types.

    Icon: studium
    prepares graduates excellently for the national and international labor market
    Icon: studium
    numerous cooperative agreements with businesses and institutions give students the opportunity to gain practical experience at an early stage
    Interdisciplinary research

    The outstanding research undertaken at the University is only possible due to close interdisciplinary cooperation:

    • The AI Campus is the result of many years of specialization in the field of Artificial Intelligence (AI).
    • The Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) interdisciplinary research center develops new approaches in modern cell biology.
    • The Institute of Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) explores the aspects of spatial mobility and intercultural experiences.
    • Early childhood education and development is addressed at the Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) research center.
    • A beacon of interdisciplinary cooperation is the Institute of Cognitive Science (IKW), which addresses issues of higher cognitive functions.
    • At the Institute of Environmental Systems Research (USF), research is conducted on changes in environmental systems.
    • The European Legal Studies Institute, one of Europe’s most important research facilities in the field of comparative law and the harmonization of law, is firmly anchored at Osnabrück University.


    The “UOS 2020” concept for the future, featuring six key research strands, paves the way for the development of the University in years to come.

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    one of the University’s core tasks is to train and develop young scholars.
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    optimal student support is a priority for the university

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