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Universität Rostock

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Quick Overview

  • University Universität Rostock
  • Faculty / department Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Demography; Economics Teaching; Industrial Engineering; Political Economics; Political Science; Sociology; Sozial- und Wirtschaftsstatistik; Wirtschafts-, Arbeits- und Organisationspsychologie
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics; Politics; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Hochschulabschluss eines wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule (Diplom, Magister, Master bzw. ein als gleichwertig geltender Grad) in der Regel zumindest mit der Gesamtnote „gut". Auf Antrag kann auch ein entsprechender Abschluss eines anderen Studiums an einer Hochschule anerkannt werden. Die Entscheidung obliegt dem Fakultätsrat auf Vorschl...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Hochschulabschluss eines wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule (Diplom, Magister, Master bzw. ein als gleichwertig geltender Grad) in der Regel zumindest mit der Gesamtnote „gut". Auf Antrag kann auch ein entsprechender Abschluss eines anderen Studiums an einer Hochschule anerkannt werden. Die Entscheidung obliegt dem Fakultätsrat auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten.

      (2) Stimmt keines der Studienfächer mit dem Promotionsgebiet überein, entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten, welche Prüfungen die Kandidatin/der Kandidat vor der Zulassung zur Promotion gegebenenfalls abzulegen hat. Als Prüfungsfächer kommen in Frage:
      - die Promotionsgebiete gemäß § 2,
      - das spezielle Fachgebiet, zu dem die Dissertation verfasst wird.

      (3) Ausländische Hochschulabschlüsse werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse wird auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten durch den Fakultätsrat festgestellt. Dabei soll das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister konsultiert werden.

      (4) Zur Promotion wird nur zugelassen, wer die Betreuung gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 und in den Fällen des § 4 Abs. 6 die Zweitbetreuung der Dissertation nachweist. Der Fakultätsrat entscheidet gemäß § 4 Abs. 8 über Ausnahmen.

      (5) Die Kandidatin/der Kandidat darf zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

      (6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden in der Regel mit der billigenden Kenntnisnahme des Betreuungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 3 durch den Fakultätsrat getroffen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation weist die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in einer anderen Spra...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation weist die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in einer anderen Sprache entscheidet der Fakultätsrat, in der Regel zum Zeitpunkt der Annahme der Kandidatin/des Kandidaten.

      (3) Die Dissertation kann aus einer Monographie bestehen. Wird eine Monographie eingereicht, kann sie zuvor veröffentlichte Fachaufsätze der Kandidatin/des Kandidaten beinhalten, wenn sie im Zusammenhang mit der Betreuung des Promotionsvorhabens an der Universität Rostock entstanden sind. Mindestens drei veröffentlichte oder zur baldigen Veröffentlichung vorgesehene Aufsätze können anstelle einer Monographie als Dissertation eingereicht werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Betreuung des Promotionsvorhabens an der Universität Rostock entstanden sind, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und hinsichtlich der Beiträge der Kandidatin/des Kandidaten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen (kumulative Dissertation). In diesem Fall ist zusätzlich zu den Aufsätzen eine thematische Einordnung und Diskussion der Ergebnisse als Teil der Dissertation einzureichen, die den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich macht. Mindestens einer der Aufsätze muss von der Kandidatin/dem Kandidaten allein verfasst sein. Mindestens einer der Aufsätze muss von der Kandidatin/dem Kandidaten allein oder als Hauptautorin/Hauptautor verfasst sein. Soweit im Übrigen mehrere Autorinnen und Autoren an den Aufsätzen beteiligt sind, ist der eigene Anteil und eine etwaige Hauptautorenschaft der Kandidatin/des Kandidaten explizit auszuweisen.

      (4) Die Dissertation bzw. die einzelnen Teilbeiträge im Falle der kumulativen Dissertation dürfen weder in der gleichen noch in einer ähnlichen Fassung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bed...
      § 20 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.06.2023
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 12/2025
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 22/2023
    • Last amended 07.03.2025

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