§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Ges...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Gesamtnote gut.
(2) Wurden im Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Promotion wesentliche Grundlagen nicht erarbeitet, so kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(3) Ist der Hochschulabschluss durch eine Bachelorprüfung an einer Hochschule oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Hochschulabschluss mit der Gesamtnote sehr gut,
b) Vorlage von zwei Gutachten von Hochschullehre- rinnen oder Hochschullehrern, die für die Promotion wesentliche Fächer an einer Universität oder gleichgestellten Einrichtung vertreten. In den Gut- achten muss das Potential der Antragstellerin oder des Antragstellers zur selbstständigen wissen- schaftlichen Arbeit bewertet werden und
c) erfolgreiches Ablegen von bis zu drei mündlichen Eignungsfeststellungsprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzender Gebiete. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt die Prüferinnen oder Prüfer. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Eignungsfeststellungsprüfung abgesehen werden.
Ist der Hochschulabschluss durch eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dazu muss die Gesamtnote der Diplomprüfung mindestens gut (2,0) lauten. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen gemäß Buchst. B) und c) erfüllt sein.
(4) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiger erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell als gleichwertig geltenden Hochschulabschlüssen, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Wird Gleichwertigkeit festgestellt, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachprüfungsausschusses die Gleichwertigkeit dieser Benotung mit den in Abs. 1 und 3 geforderten Leistungen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen gemäß Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.