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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Flensburg U Fakultät III

Freie Universität Berlin

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Quick Overview

  • University Freie Universität Berlin
  • Faculty / department Fachbereich Geowissenschaften
  • Degree
    ... Cartography; Geophysics; Geosciences; Meteorology
    Cartography; Geophysics ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Ges...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums durch eine Masterprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder durch einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss mit mindestens der Gesamtnote „gut“.

      (2) Wurden im Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Promotion wesentliche Grundlagen nicht erarbeitet, so kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Ist der Hochschulabschluss durch eine Bachelorprüfung an einer Hochschule oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Hochschulabschluss mit der Gesamtnote „sehr gut“,
      b) Vorlage von zwei Gutachten von Hochschullehre- rinnen oder Hochschullehrern, die für die Promotion wesentliche Fächer an einer Universität oder gleichgestellten Einrichtung vertreten. In den Gut- achten muss das Potential der Antragstellerin oder des Antragstellers zur selbstständigen wissen- schaftlichen Arbeit bewertet werden und
      c) erfolgreiches Ablegen von bis zu drei mündlichen Eignungsfeststellungsprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzender Gebiete. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt die Prüferinnen oder Prüfer. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Eignungsfeststellungsprüfung abgesehen werden.
      Ist der Hochschulabschluss durch eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang erworben worden, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dazu muss die Gesamtnote der Diplomprüfung mindestens „gut (2,0)“ lauten. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen gemäß Buchst. B) und c) erfüllt sein.

      (4) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiger erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell als gleichwertig geltenden Hochschulabschlüssen, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Wird Gleichwertigkeit festgestellt, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachprüfungsausschusses die Gleichwertigkeit dieser Benotung mit den in Abs. 1 und 3 geforderten Leistungen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen gemäß Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) eine unveröffentlichte Arbeit oder
      b) eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, wobei die Vorveröffentlichungen dem Promotionsausschuss anzuzeigen sind.
      Die Dis...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) eine unveröffentlichte Arbeit oder
      b) eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, wobei die Vorveröffentlichungen dem Promotionsausschuss anzuzeigen sind.
      Die Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Die Dissertation kann aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein. Bei einer solchen Dissertation muss der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung der Forschungsarbeit mit Dritten im Einzelnen darzulegen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren (§ 4 Abs. 1 Buchst. C) zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Na- men der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als im Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Die Dissertation muss Kurzfassungen der Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in jeweils drei gedruckten Exemplaren, gegebenenfalls einschließlich der Vorveröffentlichungen einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Prüfungsbüro des Fachbereichs. Zudem ist eine elektronische Version der Dissertation in einem gängigen Datenformat einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrich- tungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen oder Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung am Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen na...
      § 18 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrich- tungen durchgeführt werden, wenn:
      a) die Antragstellerinnen oder Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung am Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllen und
      b) die ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Einrichtungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzen und der jeweils zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Doktorgrad anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren muss für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fachbereichen, Fakultäten oder gleichgestellten Einrichtungen vereinbart werden. Diese Vereinbarungen gelten neben den Bestimmungen dieser Ordnung. Dabei ist für Anforderungen und Verfahren die Gleichwertigkeit mit den jeweils entsprechenden Regelungen dieser Ordnung zu gewährleisten.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 24.10.2007
    • Homepage Internet page
    • Source Amtsblatt der FU Berlin 69/2012, S. 1417
    • Source Amtsblatt der FU Berlin 74/2007, S. 2386 ff.
    • Last amended 26.07.2012