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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für ein Promotionsvorhaben und für die Begründung eines Betreuungsverhältnisses

      (1) Voraussetzung für ein Promotionsvorhaben ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Studiengang von mindestens acht Semestern Dauer. Es wird in der Regel nachgewiesen durch ein Diplom in Psychologie, ein Diplom oder äquivalenten Abschluss beim Anstreben des Dr. rer. nato eines natur- oder biowissenschaftlichen Faches oder ein Diplo...
      § 4 Voraussetzungen für ein Promotionsvorhaben und für die Begründung eines Betreuungsverhältnisses

      (1) Voraussetzung für ein Promotionsvorhaben ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Studiengang von mindestens acht Semestern Dauer. Es wird in der Regel nachgewiesen durch ein Diplom in Psychologie, ein Diplom oder äquivalenten Abschluss beim Anstreben des Dr. rer. nato eines natur- oder biowissenschaftlichen Faches oder ein Diplom oder äquivalenten Abschluss beim Anstreben des Dr. phi!. eines geistes- oder sozialwissenschaftlichen Faches. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber den Hochschulabschluss außer halb der Bundesrepublik Deutschland erworben, so ist die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einer entsprechenden Diplomprüfung oder eines äquivalenten Abschlusses nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan, gegebenenfalls nach Einholung einer Auskunft bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen.

      (2) In allen anderen Fällen kann der Prüfungsausschuss vor der Zulassung zur Anfertigung einer Dissertation zusätzliche Leistungen in Anlehnung an die Diplomprüfungsordnungen verlangen. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss.

      (3) Vorzulegen ist weiterhin eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits anderweitig um den Doktorgrad beworben hat.

      (4) Gleichzeitig teilt die vorgesehene Betreuerin bzw. der vorgesehene Betreuer gemeinsam mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber über den Fachbereich dem Prüfungsausschuss das geplante Thema mit.

      (5) Bei interdisziplinären Dissertationen, bei denen zu einem Teil der Fachbereich Psychologie zuständig ist, wird der Prüfungsausschuss versuchen, eine Einigung über die Zuständigkeit und Durchführung des Promotionsverfahrens mit den anderen betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, teilt der Prüfungsausschuss dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber, der Betreuerin bzw. dem Betreuer und dem Ausschuss für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats mit und benennt zugleich das nach seiner Meinung angemessene Verfahren.

      (6) Der Prüfungsausschuss soll spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung des Promotionsvorhabens der Bewerberin bzw. dem Bewerber, der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine Mitteilung über die Zuständigkeit des Fachbereichs machen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anmeldung des Promotionsvorhabens bestätigen und die Durchführung des Promotionsvorhabens durch den Fachbereich Psychologie gewährleisten.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Befahigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit anzeigen. Sie entsteht in der Regel auf empirischer Grundlage und muss neue wissenschaftliche Ergebnisse in einem originären oder interdisziplinären Forschungsbereich des Faches Psychologie erweisen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel als Einzelschrift anzufertigen und vorzulegen. Werden bereits veröffe...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Befahigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit anzeigen. Sie entsteht in der Regel auf empirischer Grundlage und muss neue wissenschaftliche Ergebnisse in einem originären oder interdisziplinären Forschungsbereich des Faches Psychologie erweisen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel als Einzelschrift anzufertigen und vorzulegen. Werden bereits veröffentlichte oder zum Druck angenommene Arbeiten als kumulative Dissertationsleistung eingereicht, so müssen diese insgesamt den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 sowie Absatz 3 entsprechen und einem einzigen Forschungsbereich zuzurechnen sein. Bei gemeinsamen Publikationen ist der Eigenanteil nachzuweisen. Die inhaltliche Zusammengehörigkeit ist durch eine separat beizugebende Darstellung des Standes der Forschung und der eigenen Beiträge zu dokumentieren. Im Folgenden wird die kumulative Dissertationsleistung vereinfachend auch unter dem Begriff der Dissertation subsumiert.

      (3) Dissertationen oder ihr vergleichbare Leistungen nach Absatz 2 sind in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über Ausnahmen und Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuss.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtlicher Anzeiger 2004, S. 269 ff.

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