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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Freiburg U Theologische Fakultät

Universität Münster

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  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 08 Geschichte/Philosophie
  • Degree
    ... Ancient History; Art History; Auxiliary Historical Sciences; Byzantine Studies; Christian Archaeology; Classical Archaeology; Cultural Anthropology/Ethnology; Eastern European History; Economic Policy; Ethnology; Geography; Judaistik/Jüdische Studien; Medieval History; Modern and Contemporary History; Musicology; Music Therapy; Niederlande-Studien; Orthodox Theology; Philosophy; Prehistory and Early History; Religious Studies
    Ancient History; Art History ...
  • Subjects History; Philosophy, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Promotionsformen

      (1) Die Promotion durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie erfolgt in einem betreuten, strukturierten Studium entweder
      - als Individualpromotion oder
      - im Rahmen einer in ihrem Bereich angesiedelten Graduate School bzw. eines Graduiertenkollegs oder
      - im Rahmen von Vereinbarungen des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mit Institutionen (Fachbereichen, Fakultäten, Graduate Schools, Forschungseinrichtungen u. ä.), die außerhalb d...
      § 4 Promotionsformen

      (1) Die Promotion durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie erfolgt in einem betreuten, strukturierten Studium entweder
      - als Individualpromotion oder
      - im Rahmen einer in ihrem Bereich angesiedelten Graduate School bzw. eines Graduiertenkollegs oder
      - im Rahmen von Vereinbarungen des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mit Institutionen (Fachbereichen, Fakultäten, Graduate Schools, Forschungseinrichtungen u. ä.), die außerhalb der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie oder der Westfälischen Wilhelms-Universität angesiedelt sind (s. Anhang A).

      (2) Soweit die Promotion im Rahmen einer Graduate School erfolgt, kann eine vom Gemeinsamen beschließenden Ausschuss für diese Graduate School beschlossene Ordnung ergänzende Regelungen zur Promotionsordnung der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie treffen.

      § 6 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes Fach gewählt werden (s. § 6 Abs. 4).

      (2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als ‚Bachelor’ verliehen wird (s. § 67 Abs. 4a HG);
      b) Abschluss nach einem einschlägigen, in der Regel mit mindestens 1,50 abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (s. § 67 Abs. 4b HG). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auf Vorschlag der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers oder der Betreuergruppe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. Abs. 4) geregelt.
      C) oder einen Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von zwei bis vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG)

      Die Abschlüsse gemäß a) und c) müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses im Benehmen mit dem/der vorgeschlagenen Erstbetreuenden.

      (3) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 2 gleichwertig sind.

      (4) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In Ausnahmefällen kann die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auch einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Betreuergruppe die fachliche und persönliche Eignung der Promovendin/des Promovenden für das Promotionsfach bestätigt. Die /der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums angemessene zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu erbringen.

      (5) Die Bewerberin/der Bewerber muss die im Anhang B im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende in Absprache mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer oder der Betreuergruppe gestatten, dass
      a) fehlende Sprachkenntnisse während des Studienprogramms nachgeholt werden können,
      b) die Kenntnis einer in Anhang B geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt wird oder
      c) auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet wird.

      (6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der durch die Erstbetreuerin/den Erstbetreuer oder die Betreuergruppe oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg)
      - Die Mitglieder der Betreuergruppe benannt werden,
      - Die Eignung der Promovendin/des Promovenden bestätigt wird,
      - Die Betreuung im Rahmen eines begleitenden, strukturierten wissenschaftlichen Studienprogramms sowie eventuelle zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen (s. Abs. 2) geregelt und verbindlich zwischen der Promovendin/dem Promovenden und den Mitgliedern der Betreuergruppe vereinbart werden.

      (7) Über das Vorliegen der Voraussetzungen stellt das zuständige Promotionsprüfungsamt der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Studierendensekretariat aus.

      (8) Eine Ablehnung der Bewerbung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      § 10 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Die Promovendin/Der Promovend reicht bei der /dem Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses einen in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ein. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, die Betreuerinnen/Betreuer sowie das Prüfungsfach benennen.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      - ein studien- bzw. berufsbezogener Lebenslauf
      - ein Nachweis über die im Rahmen des Promotionsstudiums ordnungsgemäß erbrachten Studienleistungen (s. § 9 und Anhang B) oder die vollständige Anrechnung gemäß § 7
      - ein Nachweis über die ggf. nachzuholenden Sprachkenntnisse (s. § 6 Abs. 5 und Anhang B)
      - die Dissertation in 2 Exemplaren, im Falle einer kumulativen Dissertation
      • alle Teile der Dissertation
      • eine Bestätigung der Betreuergruppe, dass alle Teile der Dissertation im Sinne der Betreuungsvereinbarung in publizierter oder publizierbarer Form vorliegen (fachspezifische Regelungen s. Anhang C)
      • bei Ko-Autorschaft eine exakte Abgrenzung des Eigenanteils
      - ggf. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Publikationen
      - eine schriftliche Erklärung, dass die Promovendin/der Promovend die Dissertation selbständig verfasst, alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat.
      - ein gängiger Datenträger mit dem in einem gängigen Datenformat gespeicherten Text der Dissertation sowie eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers über ihr/sein Einverständnis
      • mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen sowie
      • mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer Datenbank

      (3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, über den der Gemeinsame beschließende Ausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe entscheidet. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Nach Beseitigung der Mängel kann die Promovendin/der Promovend den Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung erneut stellen.

      (4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Struktur des Promotionsverfahrens
      ...

      (4) Die Promotion wird durch folgende Prüfungsleistungen abgeschlossen:
      - eine in deutscher oder in begründeten Fällen auch in einer anderen Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Auf begründeten Antrag einzelner Fächer kann der Gemeinsame beschließende Ausschuss auch mehrere schriftliche Arbeiten als kumulative Dissertationsleistung zulassen, sofern diese Arbeiten in Umfang und Qualität einer Dissertation ents...
      § 3 Struktur des Promotionsverfahrens
      ...

      (4) Die Promotion wird durch folgende Prüfungsleistungen abgeschlossen:
      - eine in deutscher oder in begründeten Fällen auch in einer anderen Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Auf begründeten Antrag einzelner Fächer kann der Gemeinsame beschließende Ausschuss auch mehrere schriftliche Arbeiten als kumulative Dissertationsleistung zulassen, sofern diese Arbeiten in Umfang und Qualität einer Dissertation entsprechen (s. Anhang C).

      Anhang C: Fächer oder Einrichtungen, in denen die Anfertigung kumulativer Dissertationen gestattet ist

      Bei Vorlage einer kumulativen Dissertation muss von der Betreuergruppe bestätigt werden, dass sie den Anforderungen einer monographischen Dissertation entspricht.

      17. Musiktherapie
      Die als kumulative Dissertation anerkannten Teilpublikationen müssen in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Die kumulative Dissertation wird als Buchdruck (Papierversion) mit einheitlicher Formatierung eingereicht und enthält neben den Veröffentlichungen eine ausführliche Zusammenfassung der Teilpublikationen. Für jede der Veröffentlichungen muss der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen, in welchem Publikationsmedium veröffentlicht und dgl.) angegeben werden sowie die an dieser beteiligten Autorinnen und Autoren.

      38. Indogermanische Sprachwissenschaft
      Die als kumulative Dissertation anerkannten Teilpublikationen müssen in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Die kumulative Dissertation wird als Buchdruck (Papierversion) mit einheitlicher Formatierung eingereicht und enthält neben den Veröffentlichungen eine ausführliche Zusammenfassung der Teilpublikationen. Für jede der Veröffentlichungen muss der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen, in welchem Publikationsmedium veröffentlicht und dergleichen) angegeben werden sowie die beteiligten Autorinnen/Autoren.

      7. Ethnologie (Sozial- und Kulturanthropologie)
      Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens fünf Einzelarbeiten sowie einer Einleitung und einem abschließenden Fazit-Kapitel, in denen jeweils ausführlich der enge thematische Zusammenhang der Arbeiten und der wissenschaftliche Ertrag des Gesamtprojekts dargelegt werden. Alle Teile der Dissertation müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, der ausweislich des Datums der Einreichung der ersten Arbeit fünf Jahre nicht überschreitet. Der Zeitraum verlängert sich um Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger sowie nachgewiesener Erkrankungen der Promovendin/des Promovenden.
      Insgesamt müssen die Arbeiten den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Mindestens vier Einzelarbeiten müssen im internationalen peer review- Verfahren begutachtetet worden sein und in von der Fachwelt anerkannten Zeitschriften oder Sammelbänden veröffentlicht vorliegen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein; die Annahme ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei mindestens vier der Einzelarbeiten muss alleinige Autorschaft der Promovendin/des Promovenden vorliegen. Sofern bei weiteren Arbeiten andere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, muss der eigene Beitrag ausgewiesen sein. Die kumulative Dissertation wird mit einheitlicher Formatierung und Paginierung eingereicht. Für jede der Veröffentlichungen müssen das Publikationsmedium und der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen und dgl.) angegeben werden sowie die an dieser gegebenenfalls beteiligten weiteren Autorinnen/Autoren und die Reihenfolge der Autorschaft.

      34. Philosophie
      Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens vier Einzelarbeiten sowie einer Einleitung, in der ausführlich der enge thematische Zusammenhang der Arbeiten und der wissenschaftliche Ertrag des Gesamtprojekts dargelegt werden. Alle Teile der Dissertation müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, der ausweislich des Datums der Einreichung der ersten Arbeit vier Jahre nicht überschreitet. Der Zeitraum verlängert sich um Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger sowie nachgewiesener Erkrankungen der Promovendin/des Promovenden. Insgesamt müssen die Arbeiten den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Mindestens drei der Einzelarbeiten müssen von international renommierten Organen publiziert oder zur Publikation angenommen sein; die Annahme ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei mindestens drei der Arbeiten muss alleinige Autorschaft der Promovendin/des Promovenden vorliegen. Sofern bei weiteren Arbeiten andere Autorinnen/Autoren beteiligt sind, muss der eigene Beitrag ausgewiesen sein. Die kumulative Dissertation wird mit einheitlicher Formatierung und Paginierung eingereicht. Für jede der Veröffentlichungen müssen das Publikationsmedium und der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen und dgl.) angegeben werden sowie die an dieser gegebenenfalls beteiligten weiteren Autorinnen/Autoren und die Reihenfolge der Autorschaft.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Doktorgrad: Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie verleihen den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Abkommen: Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß Abs. 1 ...
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Doktorgrad: Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie verleihen den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Abkommen: Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß Abs. 1 Satz 2 setzen ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Entsprechende Anwendung: Für das Promotionsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1-16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Abs. 2 enthaltenen Regeln.

      (4) Zulassung zur Promotionsprüfung: § 10 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      - eine Erklärung der Partnerfakultät, dass die Zulassung zur Promotionsprüfung befürwortet wird;
      - der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß Abs. 7;
      - eine Erklärung der Betreuerin/des Betreuers aus den Fachbereichen 8 und 9 der WWU, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen äquivalent sind.

      (5) Sprache: Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (6) Betreuung: Betreuerinnen/Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie und der Partnerfakultät.

      (7) Immatrikulation: Während der Bearbeitung muss der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin/ordentlicher Student bzw. als Promovendin/Promovend an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Gutachterinnen/Gutachter: Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fachbereiche 8 und 9, das hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität lehren sollte, und der Partnerfakultät begutachtet. Für die Sprache der Gutachten gilt Abs. 5 entsprechend.

      (9) Mündliche Prüfung: An der mündlichen Prüfung wirken zwei oder vier Prüferinnen/Prüfer mit. Die Kommission muss paritätisch besetzt sein. Für die Sprache der mündlichen Prüfung gilt Abs. 5 entsprechend.

      (10) Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens: Zum Abschluss des Verfahrens wird vonseiten der Westfälischen Wilhelms-Universität eine Urkunde verliehen, in der zusätzlich zu den Angaben, die auch auf allen anderen Promotionsurkunden vermerkt sind, der Name der Partneruniversität erwähnt wird. Diese Urkunde wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses unterzeichnet. Die Partnerfakultät fertigt ihre Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 26.07.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2022
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 26/2012
    • Last amended 27.10.2022

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