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Technische Universität Dresden

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  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik
  • Degree Electrical and Electronic Engineering; Information Engineering
  • Subjects Electrical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die pers...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      Absolventen einer Fachhochschule können zur kooperativen Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen universitären Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad mit der Abschlussnote „sehr gut“ erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Zum kooperativen Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad an einer Fachhochschule erworben, die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wurde. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.

      (3) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt oder Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsver-fahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (5) Die Zulassungsentscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8 ergeht schriftlich an den Bewerber.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren
      Bewerber, die nach den Vorschriften dieser Ordnung nur auf Grund einer positiven Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden können, müssen hierfür Modulprüfungen der Studiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik im Umfang von 60 Leistungspunkten innerhalb von zwei Jahren mit einem Notendurchschnitt von mindestens der Note „gut“ ablegen. Hiervon können 30 Leistungspunkte mit einem sechs Monate umfassenden dissertationsvorbereitenden Forschungsprojekt einschließlich einer Belegarbeit erworben werden. Für die Verteidigung des Forschungsprojektes, einschließlich der Belegarbeit, gelten die Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit entsprechend den Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit der Masterstudiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. Die Prüfungsleistungen sowie das Thema des Forschungsprojektes werden von einem Betreuer, der in der Regel der zukünftige betreuende Hochschul-lehrer sein wird, anhand des zukünftigen Dissertationsthemas und des Profils des Bewerbers vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgelegt. Die Prüfungsleistungen können auf Antrag und Genehmigung durch den Promotionsausschuss innerhalb der Zweijahresfrist einmal wiederholt werden. Für ihre Absolvierung gelten die einschlägigen Studiendokumente in der aktuellen Fassung soweit in dieser Vorschrift nichts anderes geregelt ist.


      § 8 Annahme als Doktorand

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und die Promotion an der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik beabsichtigt, muss die Annahme als Doktorand beantragen. Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist die Äußerung der Absicht des Bewerbers gegenüber der Fakultät, dort innerhalb der nächsten 6 Jahre promovieren zu wollen.

      (2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
      2. die schriftliche Erklärung des wissenschaftlichen Betreuers gemäß § 8 Abs. 4 sowie, im Falle der kooperativen Promotion die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fachhochschule zur Mitbetreuung,
      3. der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6,
      4. ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs einschließlich urkundlicher Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina in amtlich beglaubigter Form,
      5. eine schriftliche Erklärung über gegebenenfalls zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
      6. eine schriftliche Erklärung, dass diese Promotionsordnung anerkannt wird, und
      7. die schriftliche Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist.

      (3) Der Promotionsausschuss befindet über die Annahme oder Ablehnung als Doktorand. Die Annahme als Doktorand ist abzulehnen, wenn die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind. Die Annahme als Doktorand ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Doktorgrades bei dem Bewerber nicht vorliegen. Die Entscheidung ist auch unter Würdigung des Führungszeugnisses nach Abs. 2 Nr. 7 zu treffen. Die Annahme kann mit der Erteilung von Auflagen, etwa ergänzender Studienleistungen oder zusätzlicher Prüfungen verbunden werden. Die Festlegung der Auflagen erfolgt anhand des Dissertationsthemas. Im Falle der Annahme wird der Bewerber in die von der Fakultät zu führende Doktorandenliste aufgenommen; es entstehtein Doktorandenverhältnis zwischen der Fakultät und dem Kandidaten, der Bewerber erhält den Status als Doktorand. Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlicher Fehlleistungen und für den Umgang mit Verstößen“ zu verpflichten.

      (4) Die Betreuung des Doktoranden erfolgt in der Regel durch einen Hochschullehrer der Fakultät (wissenschaftlicher Betreuer). Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Im Ausnahmefall kann die Betreuung durch einen qualifizierten Wissenschaftler der Fakultät erfolgen, der nicht Hochschullehrer ist. In diesem Fall ist zusammen mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand und der Bereitschaftserklärung zur Betreuung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Stellungnahme eines Hochschullehrers der Fakultät zur Promotionswürdigkeit des in Aussicht genommenen Themas sowie dessen Bereitschaftserklä-rung zur Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 9 Abs. 4 vorzulegen.

      (5) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Stand der Anfertigung der Dissertation oder die bis dahin vorliegenden Ergebnisse einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens nicht erwarten lassen. Dazu muss eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers vorliegen. Vor dem Widerruf der Annahme als Doktorand ist dieser anzuhören. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, nicht jedoch vor Ablauf von drei Jahren. Auch der Doktorand kann nach seiner Annahme als Doktorand schriftlich gegenüber dem Dekan der Fakultät anzeigen, nicht mehr promovieren zu wollen. Alle oben genannten Fälle beenden das Doktorandenverhältnis mit der Fakultät und haben die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand ist von der Doktorandenliste zu streichen.

      (6) Die Annahme als Doktorand ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Sie soll mindestens ein Jahr vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erfolgen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgega...
      § 10 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Elektrotechnik und Informationstechnik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder nach Genehmigung in englischer Sprache abgefasst sein. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (4) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:

      - magna cum laude = sehr gut: eine besonders anzuerkennende Leistung
      - cum laude = gut: eine den Durchschnitt überragende Leistung
      - rite = befriedigend: eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      - non sufficit = nicht genügend: eine nicht brauchbare Leistung zu bewerten.

      Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen.

      (5) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten und die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan oder den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.

      (6) Nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.

      (7) Nach Annahme der Dissertation hat der Bewerber das Recht, Einsicht in die Gutachten zu nehmen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens sind für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, die die Dekane oder auf Seiten d...
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens sind für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, die die Dekane oder auf Seiten des Kooperationspartners auch der Leiter der vergleichbaren Struktureinheit abschließen. In der Vereinbarung kann eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden, soweit es die nachstehenden Bestimmungen zulassen. Im Übrigen gilt diese Promotionsordnung auch für gemeinsame Promotionsverfahren.

      (3) Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation, das Rigorosum und eine Verteidigung erforderlich. Die Dissertation soll in deutscher oder nach Genehmigung in englischer Sprache abgefasst sein. Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Dresden stattfinden.

      (4) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung jeweils ein Gutachter eingesetzt.

      (5) Die Promotionsakte wird dort geführt, wo die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist; der Kooperationspartner erhält eine Abschrift der Promotionsakte.

      (6) Es wird eine gemeinsame, zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung ausgestellt, die von beiden Kooperationspartnern zu unterzeichnen und zu siegeln ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.05.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 15/2018
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 3/2012
    • Last amended 18.06.2018
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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