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  • Access and Admission Requirements
    • § 3 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG

      (1) Der Bewerber muss für die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin
      die Ärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben bzw. für die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnheilkunde die Zahnärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben. Bewerber, denen auf Grund eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses die bun...
      § 3 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG

      (1) Der Bewerber muss für die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Medizin
      die Ärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben bzw. für die Zulassung zur Promotion zum Doktor der Zahnheilkunde die Zahnärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben. Bewerber, denen auf Grund eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses die bundesdeutsche Approbation (Vollapprobation) erteilt wurde, sind den Bewerbern mit einem entsprechenden inländischen Studienabschluss gleichgestellt.

      (2) Andere Bewerber, welche die Ärztliche oder Zahnärztliche Prüfung nicht im
      Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt haben, erbringen den Nachweis über den ordentlichen Studienabschluss durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung des Abschlusszeugnisses des jeweiligen Staates. Über die Anerkennung des jeweiligen Abschlusszeugnisses als Voraussetzung für die Annahme als Doktorand entscheidet die Promotionskommission.

      (3) Der Bewerber für den Grad eines Doktors der Medizin oder Doktors der Zahnheilkunde darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den jeweiligen Doktorgrad erworben oder die medizinische bzw. zahnmedizinische Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.

      (4) Der Bewerber für den Grad eines Doktors der Medizin oder Doktors der
      Zahnmedizin darf nicht an anderer Stelle zu einem Promotionsverfahren zum Erwerb des jeweiligen Doktorgrades zugelassen bzw. als Doktorand angenommen sein.

      (5) Der Bewerber muss mindestens ein Jahr in Regensburg Medizin bzw. Zahnmedizin studiert oder im Bereich der Medizinischen Fakultät bzw. der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Biologie und Vorklinische Medizin) in einem medizinischen Fach wissenschaftlich gearbeitet haben. Die Promotionskommission kann hiervon begründete Ausnahmen zulassen.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 DISSERTATION

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung und muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Der Doktorand muss in dieser Abhandlung wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeitet haben.

      (2) Die Dissertation kann von jedem in einem medizinischen Fach lehrbefugten Mitglied der beiden Fakultäten oder des Lehrstuhls für Pharmakologie und Toxikologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV der Univer...
      § 6 DISSERTATION

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung und muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Der Doktorand muss in dieser Abhandlung wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeitet haben.

      (2) Die Dissertation kann von jedem in einem medizinischen Fach lehrbefugten Mitglied der beiden Fakultäten oder des Lehrstuhls für Pharmakologie und Toxikologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät IV der Universität Regensburg angeleitet und betreut werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und in dreifacher Ausfertigung als druckfertig gebundenes Manuskript vorzulegen. Aus dem Titelblatt muss hervorgehen, an welcher Einrichtung und unter welcher Betreuung die Dissertation angefertigt wurde und welcher akademische Grad angestrebt wird.

      (4) Einer englischsprachigen Dissertation ist eine deutschsprachige Zusammenfassung anzufügen.

      (5) Der Dissertation sind beizufügen:
      1. eine Erklärung darüber, wer die Dissertation angeregt und ihre Ausarbeitung überwacht hat
      2. eine Erklärung mit folgendem Inhalt: ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Insbesondere habe ich nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeit erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

      (6) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht werden.

      (7) Als Dissertation kann auch eine wissenschaftliche Originalarbeit unter Erstautorenschaft des Bewerbers eingereicht werden. Sie ist mit einem Deckblatt zu versehen, das sie als Dissertation ausweist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.06.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 16.02.2016

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