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Technische Universität Clausthal

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Quick Overview

  • University Technische Universität Clausthal
  • Faculty / department Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften
  • Degree
    ... Chemistry; Materials Engineering; Materials Science; Physics; Polymer Materials and Plastics Engineering
    Chemistry; Materials Engineering ...
  • Subjects Chemistry, general; Materials technology/Materials science; Physics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in dem Fachgebiet voraus, für das die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss einem in der durchführenden Fakultät angebotenen universitären Masterstudiengang zuzuordnen sein. Wird die Promotion in einem gegenüber dem Studienabschluss ande...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in dem Fachgebiet voraus, für das die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss einem in der durchführenden Fakultät angebotenen universitären Masterstudiengang zuzuordnen sein. Wird die Promotion in einem gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachgebiet angestrebt, kann die
      Fakultät den Promotionszugang von weiteren Auflagen abhängig machen und die Erbringung zusätzlicher Leistungsnachweise im Rahmen des Promotionsstudiums vorschreiben. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 5 Abs. 5 aufzunehmen. Die Doktorandinnen und Doktoranden haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen und nachzuweisen.

      (2) Personen mit besonderer Befähigung, die über einen einschlägigen Bachelorabschluss verfügen, können aufgrund einer Eignungsfeststellung in Form der "Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens" zur Promotion zugelassen werden. Gleiches gilt für Diplom-Absolventinnen und Diplom-Absolventen von Fachhochschulen. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Fakultäten in einer Richtlinie.

      (3) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch die Zulassungsstelle für internationale Bewerberinnen und Bewerber im Internationalen Zentrum Clausthal. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der
      Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (4) Sofern für Promotionsstudiengänge bzw. Promotionskollegs
      Zulassungsbeschränkungen und/oder Auswahlverfahren vorgesehen sind, werden die Einzelheiten in den betreffenden Ordnungen geregelt.

      (5) Die Voraussetzungen für die Einschreibung regelt im Übrigen die Immatrikulationsordnung.

      (6) Die Zulassung zur Promotion wird versagt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen bei einer anderen Hochschule gestellten Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Dissertation nicht zurückgenommen hat. Die Zulassung kann ohne Begründung versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Dissertation einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

      (7) Träger eines deutschen Doktorgrades können in demselben Fachgebiet keinen
      weiteren Doktorgrad erwerben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige vertiefte wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die ku...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbstständige vertiefte wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und der wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema, den inneren Zusammenhang der Veröffentlichungen sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags und ggf. des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Details hierzu kann die Fakultät in einem Leitfaden regeln.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen in ihren schriftlichen Gutachten die wissenschaftliche Leistung der Dissertation, empfehlen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und schlagen im Fall der Annahme der Dissertation folgende Noten vor:
      „ausgezeichnet‘‘ oder „summa cum laude‘‘ (= 0)
      „sehr gut‘‘ oder „magna cum laude‘‘ (= 1)
      „gut‘‘ oder „cum laude‘‘ (= 2)
      „genügend‘‘ oder „rite‘‘ (= 3).
      Eine Bewertung mit dem Vorschlag „ausgezeichnet‘‘ bedarf einer ausführlichen
      Begründung.

      (5) Die Gutachten sollen in einem angemessenen Zeitraum nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (6) Hat sich nur eine Gutachterin oder ein Gutachter gegen eine Annahme der Dissertation ausgesprochen, tritt die Promotionskommission unter Vorsitz der Dekanin oder des Dekans vollständig zusammen. Dabei wird entweder dem Fakultätsrat empfohlen, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen, welche/welcher stimmberechtigtes Mitglied der Promotionskommission wird, oder die Dekanin oder den Dekan zu ermächtigen, dass einmalig in einer angemessen gesetzten Frist eine umgearbeitete Fassung der Dissertation zugelassen wird; Auflagen für die Umarbeitung sind der Doktorandin oder dem Doktoranden mitzuteilen. Die überarbeitete Fassung wird den Gutachterinnen und Gutachtern zugeleitet. Die ablehnende Gutachterin oder der ablehnende Gutachter begutachtet die überarbeitete Fassung.

      (7) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat ausgelegt, und die Dekanin oder der Dekan der Fakultät teilt den Mitgliedern der Hochschullehrergruppe und hauptamtlichen Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie den gemäß § 6 Abs. 1 d zur Betreuung berechtigten Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleitern der Technischen Universität Clausthal das Thema der Dissertation mit und übersendet ihnen je eine Kopie der Zusammenfassung der Dissertation. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt 14 Tage. Die Mitglieder der Hochschullehrergruppe und hauptamtlichen Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie die gemäß § 6 Abs. 1 d zur Betreuung berechtigten Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleiter der Technischen Universität Clausthal sind innerhalb der Auslegefrist berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Dissertation oder die in den Gutachten empfohlene Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen. Die Dekanin oder der Dekan kann auch den im Ruhestand befindlichen und entpflichteten Professorinnen und Professoren der Technischen Universität Clausthal die Einsicht in die Dissertation und die Gutachten gewähren.

      (8) Haben sich alle Gutachterinnen oder Gutachter für die Annahme der Arbeit ausgesprochen und liegt kein Einspruch vor, so gilt die Dissertation als angenommen. Haben sich mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter gegen eine Annahme der Dissertation ausgesprochen und es liegt kein Einspruch vor, so gilt die Dissertation als abgelehnt. Empfiehlt das zusätzliche Gutachten nach Abs. 6 die Annahme und liegt dagegen kein Einspruch vor, wird das Promotionsverfahren fortgesetzt.

      (9) Wurde ein Einspruch gegen die vorgeschlagene Annahme oder Ablehnung erhoben, so tritt die Promotionskommission vollständig zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit ggf. nach Anhörung dessen, der Einspruch erhoben hat, über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Vor der Beschlussfassung kann die Promotionskommission bei der Fakultät die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen. Daraufhin wird die Dissertation mit allen Gutachten erneut ausgelegt.

      (10) Ein gegen die Bewertung erhobener Einspruch wird von der Promotionskommission gemäß § 9 Abs. 12 behandelt.

      (11) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren beendet. Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist dieses Ergebnis durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Dissertation ist mit sämtlichen Gutachten zu den Akten der Fakultät zu nehmen.

      (12) Die Promotionskommission entscheidet auf der Grundlage der von den Gutachterinnen oder Gutachtern vorgeschlagenen Noten sowie ggf. unter Berücksichtigung eines Einspruches gegen die Bewertung und ggf. Anhörung des oder der Einsprechenden über die Note der Dissertation. Die Gutachterinnen oder Gutachter einigen sich in der Sitzung der Promotionskommission auf eine Note der Dissertation. Sofern nicht alle Gutachter die Annahme empfohlen haben, muss die Promotionskommission bei dieser Beschlussfassung vollständig anwesend sein. Findet keine Einigung statt, wird das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Noten gebildet, wobei ein ablehnendes Gutachten unberücksichtigt bleibt. Eine Note
      bis einschl. 0,3 gilt als „ausgezeichnet‘‘ („summa cum laude‘‘),
      bis einschl. 1,5 als „sehr gut‘‘ („magna cum laude‘‘),
      bis einschl. 2,5 als „gut‘‘ („cum laude‘‘) und
      bis 3,0 als „genügend‘‘ („rite‘‘).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Technischen Universität Clausthal und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Die Vereinbarungen, die die Technische Universität Clausthal mit anderen promotionsberechtigten Hochsch...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Technischen Universität Clausthal und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Die Vereinbarungen, die die Technische Universität Clausthal mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 bis 16 abweichen.

      (3) Die gemeinsame Promotion setzt voraus, dass eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Technischen Universität Clausthal nach Maßgabe des § 4, als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgt ist.

      (4) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 an der Technischen Universität Clausthal oder an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Technischen Universität Clausthal eingereicht werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 hat auch sicherzustellen, dass eine an der Technischen Universität Clausthal eingereichte und hier angenommene oder endgültig abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht werden kann.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und je eine Zusammenfassung in den Landessprachen der beteiligten Universitäten/Fakultäten enthalten.

      (6) Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Doppelpromotion regelt die Vereinbarung nach Abs. 1.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von jeder der beiden Hochschulen eine Doktorurkunde ausgestellt, in welcher der Doktorgrad nach jeweiligem Landesrecht verliehen wird. Beide Urkunden tragen den Hinweis, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt (Anlage 4). Die Vereinbarung nach Abs. 1 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität Clausthal enthalten ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source i.d.F. vom 17.1.2023; Amtliches Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal 2023

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